Hä ufige Fragen: Standesamtsregister
Häufige Fragen zur Familiengeschichtsforschung, vor allem zu den regionalspezifischen
Besonderheiten im Arbeitsgebiet der WGfF, sollen in Zukunft an dieser Stelle beantwortet
werden. Bitte wählen Sie den Themenbereich Ihrer Frage! Bitte beachten Sie,
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Seit wann gibt es in Deutschland Zivilstandsregister?
Für das gesamte damalige Deutsche Reich wurden die Zivilstandsregister
(die staatliche Beurkundung von Geburt, Heirat und Tod) zum 1. Januar 1876 eingeführt.
Eine Ausnahme ist das Rheinland: Hier wurden die Zivilstandsregister bereits während
der französischen Besatzung 1798 (linksrheinisch) bzw. 1810 (rechtsrheinisch)
eingefürt.
Wo werden die Zivilstandsregister / Standesamtsbeurkunden aufbewahrt?
Die
Zivilstandsregister wurden und werden in doppelter Ausfertigung
angelegt. Wenigstens ein Exemplar der Zivilstandsregister befindet sich
in dem jeweiligen Standesamt oder dem heute für den betreffenden Ort
zuständigen Standesamt. Wenn die Sperrfrist abgelaufen ist, werden die
Erstschriften den zuständigen Archiven zur Aufbewahrung
angeboten.
Für
die Aufbewahrung der Zweitexemplare haben die Bundesländer
unterschiedliche Regelungen getroffen: In Nordrhein-Westfalen befinden
sich die Zweitschriften der Zivilstandsregister im Personenstandsarchiv
in Brühl (für das Rheinland) bzw. im Personenstandsarchiv Detmold (für
Westfalen). Die Benutzung der Zweitregister in Brühl ist nur durch
schriftliche Anfrage möglich.
In Rheinland-Pfalz befinden sich die Zweitschriften teilweise
bei den jeweiligen Kreisverwaltungen. Einzelheiten hier sind dem
"Thorey-Geis" zu entnehmen.
Wer darf die Zivilstandsregister / Standesamtsbeurkunden einsehen oder Kopien
daraus bekommen?
Mit
dem 1. Januar 2009 treten die für die Benutzung der
Personenstandsregister relevanten Abschnitte des Gesetzes zur Reform
des Personenstandsrechts vom 19. Februar 2007 in Kraft. Demnach sind
die die Erst- und Zweitschriften der Personenstandsregister ohne
weitere Einschränkungen zu benutzen. Für die frei zugänglichen
Jahrgänge der Register entfällt der Nachweis der Verwandtschaft in
direkter Linie. Ab 2009 sind zur Benutzung frei:
* Geburtsregister bis 1898
* Heiratsregister bis 1928
* Sterberegister bis 1978
Ab
2010 wird jeweils ein weiterer Jahrgang frei. Die Ablieferung der frei
gewordenen Zweitregister durch die Standesämter erfolgt im Laufe des
Jahres 2009.
Was sind Belegakten?
Belegakten oder Beiakten sind die Urkunden, die z.B. bei der Heirat von den Brautleuten beigebracht werden mussten.
Warum weigert sich das Standesamt, mir Kopien bestimmter Urkunden anzufertigen?
Kopien aus Personenstandsregistern, die noch nicht frei gegeben sind,
dürfen nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes nur an die
Betroffenen selbst, an direkte Vorfahren und Nachkommen ausgegeben werden. In allen anderen Fällen dürfen keine
Kopien erstellt werden, und die Standesämter dürfen noch
nicht einmal Auskunft erteilen.