Satzung des Vereins HEROLD |
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| in der Neufassung vom 14.02.2004 | ||||
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§ 1 Name und Zweck des Vereins § 5 Korrespondierende Mitglieder |
§ 17 Geschäftsordnung des Vorstandes |
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§ 1 Name und Zweck des Vereins
Der am 3. November 1869 zu Berlin gegründete Verein „Herold“, dem durch Kabinettsordre vom 14. August 1882 die Rechte einer juristischen Person verliehen wurden, hat seinen Sitz in Berlin und setzt sich zum Ziel, Heraldik, Genealogie und andere verwandte Wissenschaften zu pflegen und eine Verbindung unter den Freunden dieser Fächer herzustellen. Der Verein sucht diese Ziele zu erreichen durch: a) regelmäßige Versammlungen seiner Mitglieder, b) Unterhaltung einer Fachbibliothek und einschlägiger Sammlungen, c) Führung der „Deutschen Wappenrolle“, d) Herausgabe von Vereinsorganen und Förderung einschlägiger Veröffentlichungen. |
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§ 2 Vereinswappen
Der Verein führt unverändert sein bisheriges Wappen fort: In Schwarz auf goldenem Dreiberg ein Herold mit goldenem Tappert, darauf der schwarze Reichsadler, und silbern-roter an silbernen und roten Ärmeln sowie roten und silbernen Beinlingen sichtbar werdender Unterkleidung, in der Rechten einen goldenen Heroldstab haltend, auf dem Haupte ein rotes Barett mit je einer silbernen und roten Straußenfeder. Auf dem gekrönten Helm mit rechts schwarz-silbernen und links rot-silbernen Decken der Herold wachsend, in der Rechten ein Reichsbanner mit rotem Schwenkel, in der Linken eine goldene Pergamentrolle mit abhängendem Siegel haltend. Die Vereinsfarben entsprechen den Farben der Helmdecken. |
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§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus: b) korrespondierenden Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern. |
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§ 4 Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Verpflichtung zur Mitteilung von Ablehnungsgründen besteht nicht, jedoch wird dem Abgelehnten die Möglichkeit eingeräumt, die Hauptversammlung zur Überprüfung der Ablehnung in schriftlicher Form anzurufen. Körperschaften und Institute können gleichfalls die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Als Mitglied wird nicht aufgenommen, wer Mitarbeiter eines auf dem Gebiet der Heraldik oder Genealogie tätigen kommerziellen Handelsunternehmen ist oder wer Mitglied eines Vereins ist, der einem solchen Unternehmen zuarbeitet. |
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§ 5 Korrespondierende Mitglieder
Zum Korrespondierenden Mitglied können vom Vorstand Personen ernannt werden, denen der Verein eine wesentliche Förderung seiner Arbeit verdankt. |
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§ 6 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied können vom Vorstand nach Anhörung einer Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um eines der in § 1 genannten Ziele hervorragende Verdienste erworben haben. |
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§ 7 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und kostenlos die Bibliothek und die Sammlungen des Vereins gemäß der Bibliotheksordnung zu benutzen. Sie erhalten die Vereinsorgane geliefert. Die Mitglieder können sich bei den Versammlungen durch andere Mitglieder vertreten lassen; die Vertreter müssen sich durch eine schriftliche Vollmacht in den Versammlungen ausweisen. Kein Mitglied darf mehr als 10 andere Mitglieder durch Vollmacht vertreten. Jede Vollmacht muss zur Vertretung in einer bestimmten Mitgliederversammlung legitimieren. Die Bevollmächtigten haben die Vollmachten bis zum dritten Werktage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zur Prüfung ihrer Gültigkeit vorzulegen. Übertragungen der Rechte aus der Vollmacht sind nicht zulässig. |
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§ 8 Beitragspflicht
Zur Deckung der Vereinsausgaben haben die ordentlichen Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt und in einem Vereinsorgan bekannt gegeben wird. Die Beiträge sind dem Verein gebührenfrei zu überweisen. Der Vorstand ist befugt, Mitgliedern, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht im Stande sind, die vollen Beiträge zu entrichten, diese auf Antrag, für einen befristeten Zeitraum ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden. Studierende, Schüler und andere Auszubildende bezehlen bei jährlicher Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einen ermäßigten Betrag. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Mitglied aufgenommen wird. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei. |
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§ 9 Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende zulässig. Die Austrittserklärung muß mindestens einen Monat vorher schriftlich dem Schriftführer des Vereins übermittelt werden. Der Austretende ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten. |
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§ 10 Ausschluß aus dem Verein
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen: a) bei Schädigung der Interessen des Vereins; als solche gilt auch die Mitarbeit bei einem auf dem Gebiet der Heraldik oder Genealogie tätigen kommerziellen Handelsunternehmen und die Mitgliedschaft in einem Verein, der einem solchen Unternehmen zuarbeitet; b) bei strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Deliktes, durch das das Ansehen des Vereins geschädigt wurde; c) bei Rückstand von zwei fälligen Jahresbeiträgen und erfolgter letztmaliger Mahnung mit angemessener Fristsetzung unter Hinweis auf diese Bestimmung. Gleiches gilt, wenn ein entsprechend säumiges Mitglied unbekannt verzogen ist. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen die Anrufung der Hauptversammlung zu. Diese hat binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich beim Schriftführer zu erfolgen. |
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§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, |
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§ 12 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss spätestens am vierzehnten Tage vor dem Versammlungstage zur Post gegeben werden. Im Übrigen sind Mitgliederversammlungen binnen einem Monat einzuberufen, wenn es schriftlich von mindestens zehn Mitgliedern verlangt wird. |
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§ 13 Hauptversammlung
In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. In dieser wird von dem Vorstand a) über die Arbeit des abgelaufenen Jahres ein zusammenfassender Bericht erstattet, b) ein Kassenbericht gegeben, mit dessen Vorlage der Vorstand seine Entlastung beantragt. Die Hauptversammlung beschließt: a) über die Entlastung des Vorstandes, b) über die Grundzüge der Arbeit für das kommende Jahr und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c) über die Neubestellung des Vorstandes. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt in der Hauptversammlung in der Regel alle 2 Jahre. |
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§ 14 Beschlüsse
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wahlen müssen, wenn Einspruch gegen die offene Abstimmung erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgen. Für den Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher vertretungsberechtigter Stimmen; die Entscheidung der nicht erschienenen Mitglieder ist erforderlichenfalls schriftlich einzuholen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Erhebung außerordentlicher Umlagen bedürfen der Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der in der Versammlung vertretenen Stimmen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Soweit sie dieselbe Tagesordnung hat, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist bei ihrer Einberufung besonders hinzuweisen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zur Mitzeichnung vorzulegen. |
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§ 15 Anfragen und Anträge
Anfragen und Anträge, die drei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, falls sie von drei Mitgliedern unterschrieben sind. |
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§ 16 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes regelt dieser unter sich. 2) Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese vom Vorstand zuvor als notwendig anerkannt worden sind. 3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für je zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so kann der Vorstand an seiner Stelle ein anderes Mitglied bis zur nächsten Hauptversammlung bestellen. |
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§ 17 Geschäftsordnung des Vorstandes
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zur Mitzeichnung vorzulegen. Der Vorstand ist zur Übernahme rechtlicher Verpflichtungen für den Verein nur unter Beschränkung auf das Vereinsvermögen berechtigt. Zur Vertretung nach außen ist die Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich und ausreichend. |
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§ 18 Vorsitzender
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er beruft den Vorstand, so oft dies die Geschäftslage erfordert, insbesondere dann, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes darauf antragen. |
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§ 19 Schatzmeister
Dem Schatzmeister obliegt die wirtschaftliche Führung des Vereins, die Aufstellung und der Vollzug des Haushaltsplans. Der Schatzmeister verfügt über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans selbständig, — es sei denn, der Vorstand behält sich im Einzelfall seine Zustimmung vor. Der Haushalt der „Deutschen Wappenrolle“ ist innerhalb des Haushaltsplans getrennt vom übrigen Vereinshaushalt zu führen. Bis jeweils zum 15. Januar hat der Schatzmeister dem Vorstand einen Haushaltsbericht über das abgelaufene und einen Haushaltsvoranschlag für das laufende Jahr vorzulegen. |
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§ 20 Herolds-Ausschuss der Deutschen Wappenrolle
Zur Führung der „Deutschen Wappenrolle“ wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens fünf Jahre der „Herolds-Ausschuss der Deutschen Wappenrolle“ gewählt, der aus einem wissenschaftlich vorgebildeten Heraldiker, einem erfahrenen Genealogen und einem rechtskundigen Vereinsmitglied besteht. Im Falle der Verhinderung bestimmt der Vorstand ihre Vertretung. Der Herolds-Ausschuss der Deutschen Wappenrolle gilt zu allen Handlungen ermächtigt, die die Führung der „Deutschen Wappenrolle“ im Rahmen ihrer Satzung üblicherweise mit sich bringt. Er soll zu Vorstandssitzungen, in denen Fragen der „Deutschen Wappenrolle“ behandelt werden, mit beratender Stimme hinzugezogen werden. § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
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§ 21 Weitere Ämter im Verein
Für die Hauptprüfung des Vereinshaushalts werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer bestellt, die der Hauptversammlung über das Prüfungsergebnis berichten. Im übrigen kann der Vorstand für ständige Aufgaben oder besondere Fälle aus der Mitte der Mitglieder Ausschüsse einsetzen und Referenten ernennen. |
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§ 22 Vermögensbindung
Die Einnahmen des Vereins aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Zahlungen für die „Deutsche Wappenrolle“ und sonstigem Ursprung dürfen nur für die in § 1 festgelegten satzungsgemäßen und gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder und sonstige Personen, die nicht den Ersatz barer Auslagen für satzungsgemäße Zwecke oder den Wert geleisteter Kapitalanleihen oder Sacheinlagen betreffen, dürfen aus etwaigen Gewinnen des Vereins weder während der Mitgliedschaft noch beim Ausscheiden der Mitglieder oder bei der Auflösung des Vereins gewährt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Wissenschaft im Sinne des § 1 der Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss zur Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamts. |
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§ 23 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 24 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand des Vereins ist Berlin. |
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§ 25 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit durch die Hauptversammlung vom 14. Februar 2004 angenommen worden und tritt mit der Genehmigung durch das Amtsgericht in Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Satzung außer Kraft. |
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HEROLD, Verein für Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaften zu Berlin, |
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| Archivstr. 12-14, 14195 Berlin, Tel.: (030) 26644-7900, Fax.: (030) 26644-7901 | letzte Änderung: 26.01.2008 |