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Satzung der "Deutschen Wappenrolle"

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  gemäß Beschluß des Vereins HEROLD vom 5. Mai 1949 in der Fassung der Beschlüsse vom 4. Juni 1953,
12. Dezember 1962, 18. Januar 1974, 7. Februar 1981, 13. Februar 1999 und 27. August 2007
 
     
     
  § 1  
  (I) Die "Deutsche Wappenrolle" dient zur Aufnahme und Veröffentlichung der Wappen von Geschlechtern, die dem deutschen Kulturkreis angehören.  
  (II) Im Sinne des Absatzes I gehören Geschlechter dem deutschen Kulturkreis an, wenn sie entweder  
    a) in der dritten Generation im deutschen Sprachgebiet leben und die deutsche Sprache im Zeitpunkt der Anmeldung des Wappens ihre Muttersprache ist, oder  
    b) außerhalb des deutschen Sprachgebiets nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur der deutschen Minderheit angehören.  
  (III) Sie ist eine gemeinnützige Einrichtung, deren Gebühreneinnahmen nicht auf Herbeiführung eines Gewinnes gerichtet sind.  
 

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  § 2  
  (I) Die "Deutsche Wappenrolle" wird beim Verein HEROLD in Berlin geführt. Der Verein betraut mit dieser Sonderaufgabe einen auf mindestens 5 Jahre gewählten, ehrenamtlich tätigen Ausschuß (Herolds-Ausschuß der Deutschen Wappenrolle), der aus einem wissenschaftlich vorgebildeten Heraldiker, einem erfahrenen Genealogen und einem rechtskundigen Mitglied besteht.  
  (II) Der Herolds-Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit und zwar unanfechtbar, soweit es sich um Fragen der heraldischen Gestaltung eines Wappens handelt.  
 

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  § 3  
  Zur Eintragung können angemeldet werden altüberlieferte und neuangenommene Wappen deutscher Geschlechter, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der Heraldik entsprechen.  
 

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  § 4  
  Der Anmeldung sind beizufügen:  
  a) eine farbige Zeichnung des vollständigen Wappens (bestehend aus Schild, Helm, Helmdecken und Helmzier).  
  b) eine Wappenbeschreibung.  
  c) eine nach bestem Wissen abzugebende Erklärung darüber, daß dem Antragsteller keine Umstände bekannt sind, die der beantragten Eintragung des Wappens für seine Familie entgegenstehen, insbesondere daß ihm nicht bekannt ist, daß das gleiche oder ein zum Verwechseln ähnliches Wappen bereits von einer anderen Familie geführt wird oder geführt wurde, mit der der Antragsteller nicht nachweislich im Mannesstamm verwandt ist.  
 

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  § 5  
  Wird von einem Träger des Namens des Antragstellers, mit dem dieser nachweisbar im Mannesstamm – sei es auch noch so weitläufig – verwandt ist, bereits ein anderes Wappen geführt, so sind die Gründe anzugeben, die nach Ansicht des Antragstellers eine gesonderte Wappenannahme seines Familienzweiges rechtfertigen.  
 

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  § 6  
  Bei Anmeldung altüberlieferter Wappen sind die Urkunden anzugeben und auf Erfordern des Herolds-Ausschusses einzureichen, aus denen sich ergibt  
  a) die Gestaltung des Wappens,  
  b) die Berechtigung des Antragstellers zur Führung dieses Wappens, insbesondere seine Abstammung von dem ersten nachweisbaren Träger des Wappens.  
 

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  § 7  
  (I) Bei Anmeldung eines neu angenommenen Wappens, die jedem deutschen Geschlecht freisteht, ist anzugeben, welche Familienmitglieder oder -zweige im Mannesstamm außer dem Antragsteller (Stifter) das Wappen führen dürfen. Sind diese Bestimmungen in einer Wappensatzung niedergelegt, so ist diese einzureichen.  
  (II) Zur genealogischen Identifizierung des Geschlechts ist eine Stammreihe des Antragstellers einzureichen, die nach Möglichkeit bis zum ältesten bekannten Vorfahren im Mannes- oder Namensstamm zurückführt.  
  (III) Ferner ist dem Antrag eine Begründung der Wappengestaltung (Sinndeutung) beizufügen.  
 

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  § 8  
  (I) Die "Deutsche Wappenrolle" muß enthalten:  
    1) die Abbildung des vollständigen Wappens mit Farbschraffierung,  
    2) eine heraldisch einwandfreie Wappenbeschreibung,  
    3) den Namen, Berufsstand und Wohnort des Antragstellers; bei neuangenommenen Wappen ferner die außer dem Anmelder führungsberechtigten Verwandten im Mannesstamm, soweit sie nicht in direkter, absteigender männlicher Linie mit dem Antragsteller verwandt sind,  
    4) den Zeitpunkt der Anmeldung und Eintragung des Wappens sowie die Angabe, seit wann und auf welcher Rechtsgrundlage es von dem Geschlecht geführt wird.  
  (II) In die Wappenrolle sollen ferner Hinweise in stichwortartiger Kürze aufgenommen werden, deren Richtigkeit vom Herolds-Ausschuß nicht nachgeprüft wird und deren auszugsweise Veröffentlichung nach Maßgabe der Publikationsrichtlinien daher ohne Gewähr erfolgt:  
    5) Angaben über die Familiengeschichte des wappenberechtigten Geschlechts, insbesondere  
      a) über dessen Stammesheimat,  
      b) über die territoriale Verbreitung und vorzugsweise soziale berufsständische Stellung und Konfession seiner Angehörigen,  
      c) eine kurzgefaßte Stammfolge des Antragstellers, die bei altüberlieferten Wappen bis zum Stifter urkundlich zu belegen ist,  
      d) über die gegenwärtige Organisation des Geschlechts (Familienverband).  
  (III) Soweit der geistige Urheber des Wappenentwurfes bei neu angenommenen Wappen bekannt ist, soll sein Name bei der Drucklegung des Wappens mitveröffentlicht werden. Der Zeichner der veröffentlichten Wappendarstellung wird nur durch sein Signet kenntlich gemacht.  
  (IV) Die Einsicht in die nicht durch Veröffentlichung bekannt gemachten Teile der Eintragung in der Wappenrolle steht jedermann frei, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich gegenteilige Weisungen erteilt hat.  
  (V) Die eingetragenen Wappen sollen nach Maßgabe der vom Herolds-Ausschuß beschlossenen Publikationsrichtlinien in zwangloser Folge in Buchform (Buchreihe Deutsche Wappenrolle) veröffentlicht werden.  
 

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  § 9  
  (I) Von der Eintragung in die "Deutsche Wappenrolle" sind ausgeschlossen:  
    1) Staatswappen oder andere staatliche Hoheitszeichen sowie Wappen eines deutschen Ortes, Gemeinde- oder sonstigen Kommunalverbandes,  
    2) Wappen, die nachweislich bereits von einem anderen Geschlecht geführt wurden oder gegenwärtig geführt werden,  
    3) Wappen, die gegenüber den unter 1. und 2. genannten nur so unwesentlich abweichen, daß trotz dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt,  
    4) Wappen, die den allgemein anerkannten Regeln der Heraldik widersprechen.  
  (II) Ferner sollen nicht eingetragen werden:  
    5) Wappenentwürfe, die in ihrer Gestaltung gröblichst gegen die in der 'Wappenfibel' (Handbuch der Heraldik, hrsg. vom HEROLD) niedergelegten Grundsätze der Symbolik und der Ästhetik verstoßen;  
    6) Wappenentwürfe, die von gewerblichen Wappenhandelsunternehmungen erworben wurden.  
 

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  § 10  
  Erachtet der Herolds-Ausschuß, daß ein zur Anmeldung gebrachtes Wappen den Bestimmungen des § 9 widerspricht, so hat er den Anmelder hierauf hinzuweisen und ihm zur Abstellung der Beanstandung Gelegenheit zu geben. Verbleibt der Antragsteller dessen ungeachtet bei seinem Antrag, so ist dieser durch schriftlich begründeten Beschluß zurückzuweisen.  
 

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  § 11  
  (I) Erhebt ein Dritter beim Herolds-Ausschuß gegen die beabsichtigte Eintragung eines Wappens mit der Begründung Einspruch, daß ihm an diesem Wappen ältere Rechte zuständen, so ist die Eintragung auszusetzen und dem Antragsteller aufzugeben, seine Berechtigung durch eine Prozeßentscheidung des ordentlichen Gerichts nachzuweisen.  
  (II) Äußert sich der Antragsteller hierzu binnen 2 Monaten nach Zustellung der Auflage nicht, so gilt der Eintragungsantrag als zurückgenommen. Auf diese Folge ist der Antragsteller hinzuweisen.  
 

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  § 12  
  (I) Über die erfolgte Eintragung ist dem Antragsteller eine Urkunde auszustellen, die dem wesentlichen Inhalt der Wappenrolle (§ 8) entspricht (Wappenbrief).  
  (II) Personen, die nicht bei der Anmeldung des Wappens als führungsberechtigt gemäß § 8 (I) Ziff. 3 genannt sind oder den Nachweis der Abstammung vom Stifter nicht erbringen, ist eine Ausfertigung der Eintragung in der "Deutschen Wappenrolle" nur mit Zustimmung eines Wappenberechtigten zu erteilen.  
 

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  § 13  
  (I) Die Eintragung eines Wappens in der "Deutsche Wappenrolle" hat keine rechtsbegründende Wirkung; sie erbringt jedoch den Beweis dafür, daß, seit wann und in welcher Form das Wappen von dem betreffenden Geschlecht geführt wird und sichert diesem den Rechtschutz des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches.  
  (II) Die Eintragung bietet ferner die Gewähr dafür, daß das Wappen den allgemein anerkannten Regeln der Heroldskunst entspricht.  
 

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  § 14  
  (I) Ein eingetragenes Wappen wird auf Antrag seines Stifters nur dann gelöscht, wenn dieser nachweist, daß sämtliche mit ihm im Mannesstamm verwandten Familienmitglieder, die bei der Anmeldung als führungsberechtigt benannt wurden oder sonst wappenberechtigt sind, dem Löschungsantrag zustimmen.  
  (II) Im übrigen findet eine Löschung von Wappen im Mannesstamm ausgestorbener Geschlechter nicht statt. Solche Wappen werden grundsätzlich auch nicht für eine andere Familie eingetragen, es sei denn, daß eine Übertragung des Wappens im Wege der Adoption stattgefunden hat oder der letzte Wappenberechtigte des ausgestorbenen Geschlechts dem Antragsteller die Annahme seines Wappens durch eine den Formvorschriften letztwilliger Verfügungen entsprechende Erklärung gestattet hat.  
 

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  § 15  
  (I) Da nur ein geringer Teil aller Wappen durch Veröffentlichung in Druckschriften allgemein zugänglich ist, kann dem Herolds-Ausschuß auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht jedes, irgendwann einmal geführte Wappen bekannt sein, so daß sich eine Verletzung älterer Wappenrechte dritter Personen nicht völlig ausschließen läßt.  
  (II) Solche Personen können beim Herolds-Ausschuß die Löschung eines in der "Deutschen Wappenrolle" eingetragenen Wappens beantragen, wenn sie nachweisen bzw. glaubhaft machen, daß an dem gleichen Wappen ältere Rechte ihres Geschlechts bestehen.  
  (III) Wird der Löschungsantrag beim Herolds-Ausschuß eingebracht, so trifft dieser zunächst über die Frage der Berechtigung des Löschungsbegehrens eine gutachtliche Entscheidung, die den Beteiligten mitzuteilen ist.  
  (IV) Bejaht der Herolds-Ausschuß in diesem Gutachten die ältere Berechtigung des Dritten, so erfolgt die Löschung der Eintragung, sofern der bisher in der "Deutschen Wappenrolle" Eingetragene oder sein Rechtsnachfolger nicht binnen einem Monat nach Zustellung des Gutachtens eine Entscheidung des in § 17 vorgesehenen Schiedsgerichts herbeiführen.  
  (V) Verneint der Herolds-Ausschuß die Ansprüche des Dritten, so verweist er die Beteiligten auf den Weg der Prozeßentscheidung durch die ordentlichen Gerichte, falls der Eingetragene nicht von sich aus der Löschung zustimmt. Die Entscheidung des Gerichts wird ungeachtet der Beschränkung ihrer Rechtskraftwirkung auf die Parteien des Prozesses vom Herolds-Ausschuß als bindend anerkannt werden.  
  (VI) Regreßansprüche der in der "Deutschen Wappenrolle" eingetragenen Wappeninhaber gegen den Verein HEROLD sind in jedem Falle kraft ausdrücklicher Vereinbarung ausgeschlossen.  
 

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  § 16  
  (I) Für die heraldische, genealogische und wappenrechtliche Überprüfung und Eintragung des Wappens sowie für die Veröffentlichung des Wappens in der Buchreihe der "Deutschen Wappenrolle" werden Verfahrenskosten von zurzeit insgesamt € 110,00 fällig.  
  (II) Bei Zurückweisung und Zurücknahme des Antrags (§§ 10, 11) wird nur eine Aufwandsentschädigung von 50,00 € erhoben.  
  (III) Wenn die Veröffentlichung des Wappens nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintragung in der Wappenrolle erfolgt ist, hat der Antragsteller eines eingetragenen Wappens einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrages der Verfahrenskosten nach Abs. 1 in Höhe von 60,00 €.  
  (IV) Bei Löschung eines bereits eingetragenen Wappens wird eine Aufwandsentschädigung von 25,00 € erhoben. Erfolgt die Löschung auf Grund des berechtigten Einspruchs eines Dritten (§§ 11, 15), ohne dass dem Antragsteller dessen ältere Rechte an dem Wappen bekannt waren oder bekannt sein mussten, so wird von der Erhebung einer Gebühr abgesehen.  
  (V) Für jede weitere Ausfertigung einer Eintragungsurkunde (§ 12) wird eine Gebühr von € 18,00 erhoben.  
 

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  § 17  
  (I) Bei der Anmeldung des Wappens zur Eintragung hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der sich ergibt,  
    a) daß er von der Satzung der Deutschen Wappenrolle Kenntnis genommen habe und sie für das zwischen ihm und dem Verein HEROLD begründete privatrechtliche Rechtsverhältnis als verbindlich ansehe,  
    b) daß er mit der Veröffentlichung seiner persönlichen Daten und genealogischen Angaben in der Buchreihe der Deutschen Wappenrolle nach Maßgabe der Publikationsrichtlinien einverstanden ist.  
  (II) Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis wird unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht gebildet, das unter dem Vorsitz eines Richters, der der für Patent- und Warenzeichensachen zuständigen Kammer des Landgerichts Berlin bzw. dem betr. Senat des Kammergerichts angehört, sowie je einem Vertreter des HEROLD und des Antragstellers als Beisitzern entscheidet.  
  (III) Die Verbindlichkeit des Schiedsgerichts für beide Parteien ist durch eine den Erfordernissen des § 1027 der Zivilprozeßordnung Rechnung tragende Vereinbarung festzustellen.  
  (IV) Im Schiedsgerichtsverfahren sollen die für das Warenzeichenrecht geltenden Vorschriften (Warenzeichengesetz, Patentgesetz) entsprechende Anwendung finden, soweit dies bei der unterschiedlichen Rechtsnatur von Wappen als eines Persönlichkeitszeichens angängig ist.  
 

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HEROLD, Verein für Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaften zu Berlin,

  Archivstr. 12-14, 14195 Berlin, Tel.: (030) 26644-7900, Fax.: (030) 26644-7901 letzte Änderung: 02.03.2003