Auswanderung nach Ostpreußen |
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Emigration to East-Prussia
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Auswanderer aus der Grafschaft Wittgenstein
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nach Ostpreußen 1724 und 1725 |
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Bei der Forschung
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nach der Herkunft ostpreußischer Kolonisten wies eine Spur auch in das Wittgensteiner Land. Dieses Ländchen im Südosten Westfalens umfasst den heutigen Kreis Wittgenstein mit der Kreisstadt Berleburg. Im Osten grenzt es an das hessische Hinterland (Kreis Biedenkopf), nach Südosten und Süden schließen sich Nassau und das Siegerland an, alle als Heimat zahlreicher ostpreußischer Kolonisten aus den Jahren 1715 bis 1726 bekannt. Die Westgrenze des Kreises verläuft zum Teil auf dem Kamme des Rothaargebirges, wie dann überhaupt das ganze Gebiet sich durch eine waldige Berglandschaft auszeichnet. Sie lässt zum Ackerbau nicht allzu viel Raum und mag damit auch manchen Bewohner veranlasst haben, in der Fremde sein Glück zu suchen. Der noch heute an einigen Stellen betriebene Bergbau bestand schon zur Auswanderungszeit. Auf ihn dürften die Ortsnamen mit dem Bestandteil „Hütte“ zurückzuführen sein. |
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Seit der endgültigen Landesteilung
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im Jahre 1603 umfasste Wittgenstein zwei Grafschaften: eine nördliche (Wittgenstein-Berleburg) mit der Hauptstadt Berleburg und eine südliche (Wittgenstein-Wittgenstein) mit der Stadt Laasphe und dem benachbarten Schloß Wittgenstein als Sitz des Grafen August zu Sayn-Wittgenstein und Hohenstein, Herrn zu Homburg, Vallendar und Neumagen, Lohra und Clettenberg. Die südliche Grafschaft enthielt außer der Stadt Laasphe die vier Schulzereien Feudingen, Fischelbach; Arfeld und Elsoff mit den gleichnamigen und den weiteren Kirchspielen Puderbach, Erndtebrück und Weidenhausen, Wittgenstein war nach der Reformation zunächst lutherisch, doch wurde schon bald (1563) das reformierte Bekenntnis endgültig eingeführt. Diesem gehören daher auch die Emigranten an. |
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Diese Arbeit behandelt
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nur die Auswanderer aus der südlichen Grafschaft, da es mir bei meinem 1 1/2–tägigen Aufenthalt in Laasphe im April 1954 nicht mehr möglich war, auch das Berleburger Archiv zu besuchen. Sie beruht auf den Akten des fürstlichen Archivs in Wittgenstein. Auch hiervon konnte ich nur die einschlägigen heranziehen. Die Forschung wurde dadurch erschwert, dass der Inhalt der einzelnen Aktenbündel ungeordnet war. Bei der Kürze der Zeit war es mir nicht möglich, die vielen Schriftstücke zu ordnen und die übrigen Akten durchzusehen, welche ebenfalls etwas für die Auswanderung ergeben könnten (z. B. Rentei-Rechnungen). So habe ich vornehmlich die mir wichtig erscheinenden Namenslisten festgehalten. Dabei mag mir der eine oder andere sonst in den Akten vorkommende Auswanderer entgangen sein. Da aber in absehbarer Zeit kaum Gelegenheit zu weiterer Forschung sein wird, will ich meine Funde hier veröffentlichen, auch auf die Gefahr hin, dass sie das Bild der Auswanderung nicht ganz vollständig wiedergeben. |
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Der Ruf Friedrich Wilhelm I nach Siedlern
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für das entvölkerte preußische Litauen, wie der spätere Regierungsbezirk Gumbinnen damals bezeichnet wurde, drang auch in das Wittgensteiner Land und scheint dort auf ebenso zahlreiche Auswanderungslustige getroffen zu sein, wie im angrenzenden Nassauischen, im Siegerland und im darmstädtischen Hinterland. Jedenfalls muss sich auch unter der Wittgensteiner Bevölkerung einige Unruhe gezeigt haben, denn schon am 27.03.1723 ergeht ein erstes landesherrliches Edikt gegen die Auswanderung nach Litauen ohne Spezialerlaubnis. Es wird am 25.03.1724 mit Strafandrohungen wiederholt. Darin stellt der Graf seinen Untertanen vor, dass sie ihm mit dem Leibe eigen seien und daher ohne Consens und vorher erlangte Erlassung aus der Leibeigenschaft nicht auswandern dürften; anderenfalls hätten sie schwerste Vermögens- und Leibesstrafen zu erwarten. Dabei war sich die gräfliche Regierung zunächst nicht recht darüber im klaren, ob alle Untertanen, insbesondere auch die Bürger der Stadt Laasphe, Leibeigene waren und unter welchen Bedingungen man ihnen den Abzug gestatten musste. Entsprechende Anfragen gingen an die Amtsmänner der umliegenden fremden Gebiete und Bürger damaliger Zeiten: Teilweise waren auch die Städter leibeigen. Die Abhängigkeit beschränkte sich jedoch im Wesentlichen darauf, dass der Eigenmann nicht unbefugt außer Landes gehen durfte. Die Erlaubnis hierzu wurde ihm aber gegen Zahlung eines Erlassgeldes erteilt. |
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Getreu den landesherrlichen
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Edictorial-Verordnungen reichten im Jahre 1724 eine Reihe von Untertanen Entlassungs- und Auswanderungsgesuche ein. Sie sind mit den zugehörigen Verhandlungsprotokollen erhalten. Wir erfahren aus ihnen die Vermögensverhältnisse, vornehmlich auch die Schulden der Antragsteller. Vor dem Abzug mussten sie nämlich alle Gläubiger befriedigen und ihr Erlassgeld sowie die Abzugs- oder Nachsteuer in Gestalt des Zehnten Pfennigs (10% des außer Landes genommenen Vermögens) entrichten. Wer zu alledem nicht fähig war musste von seinem Vorhaben absehen und dies mit dem Eide (juratorische Caution) sowie durch Bürgen (Caventen) bekräftigen. Wer die Erlaubnis erhielt, bekam einen Freilassungs- und Geburtsbrief mit Angaben über die Eltern der Auswanderer. Die Freilassung sollte aber hinfällig werden, sofern der Auswanderer zurückkehrte. Auf diese Weise zogen 1724 eine Anzahl Untertanen mit obrigkeitlicher Genehmigung ab. Vielen war dieses Verfahren jedoch zu umständlich und wohl auch zu kostspielig. Teils konnten sie nicht zahlen, weil sie zu arm oder überschuldet waren, teils mögen sie es nicht gewollt haben. Jedenfalls begann Ende 1724 oder Anfang 1725 das heimliche Ausweichen bei Nacht und Nebel und nahm im Frühjahr 1725 erheblichen Umfang an. |
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Während sich im benachbarten
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hessischen Hinterland darüber nichts ermitteln ließ, sind die Wittgensteiner Akten voll davon und beschäftigen sich mit den Ausreißern eingehender als mit den ordentlichen Auswanderern. Das heimliche Ausweichen überwog und wir finden dabei manchen Untertanen, der im Vorjahre auf die Auswanderung verzichtet und Kaution geleistet hatte. Viele der Ausreißer sind indes teils freiwillig, teils gezwungen schon nach wenigen Tagen umgekehrt, wie uns die Listen zeigen. |
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Der Graf
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war über die Auswanderung nicht sonderlich erbaut, denn jeder fortziehende Untertan schmälerte sein Einkommen an Steuern und sonstigen Abgaben. Musste er schon die ordentliche Auswanderung dulden, so wandte sich seine Regierung desto schärfer gegen das heimliche Ausweichen. |
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Die Furcht vor weiteren Fluchtversuchen
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ließ es nicht bei diesen Maßnahmen bewenden. Die Regierung sah sich veranlasst, nunmehr nach den Edictorial-Verordnungen zu verfahren. Sie ließ sich zunächst am 24. und 30.05.1725 von den vier Schulzen eingehende Listen einreichen. Aus ihnen ersehen wir die Ausgewichenen (I), die freiwillig (IIa) oder zwangsweise Zurückgekehrten (IIb) und die heimlichen Ausweichens Verdächtigen (III) mit allen ihren Angehörigen. Die Zurückgebrachten wurden mit einer Geldstrafe bedacht, die Entkommenen aber vom Landesfiskal als Amtsankläger beim Hofgericht angezeigt und ihnen der Prozess gemacht. Am 20.02. und 12.11.1725 wurden sie von Gerichts wegen öffentlich geladen und aufgefordert, binnen neunzig Tagen wieder im Lande zu erscheinen und sich zu verantworten, anderenfalls sie nebst Confiscation des zurückgelassenen Vermögens Ehr und Leben verlustig erklärt und ihre Namen an das Hochgericht geschlagen werden würden. Der Erfolg war gering. |
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Aus dem Urteil des Hofgerichts
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vom 16.11.1726 erfahren wir, dass nur drei Familien zurückgekehrt waren, nämlich Jacob Richstein, Tilemann Bürger und Henrich Bormann. Drei weitere Familien, Joh. Becker, Daniel Braaß und Joh. Henrich Weber, wurden freigesprochen, weil sie Extranei, d. h. als auswärts Geborene anderen Herren als dem Wittgensteiner Grafen mit dem Leibe eigen waren. Aus diesem Grunde fehlen vermutlich manche anderen Ausgewichenen schon in der Ladung. Das Vermögen der übrigen Angeklagten wurde zugunsten des Fiskus eingezogen, sie selbst für ehrlos erklärt, ihre Namen ans Hochgericht geschlagen und ihnen weitere Strafen für den Fall der Rückkehr angedroht. Der Graf weigerte sich daher auch das von zwei Entwichenen angeforderte Vermögen auszukehren (siehe unter Schaumann und Joh. Müller, Richstein). |
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Das scharfe Vorgehen
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der Regierung scheint den Auswanderungsstrom gestoppt zu haben, denn für das Jahr 1726 haben sich keine Abziehenden mehr ermitteln lassen. Dabei mögen auch die Erzählungen des im Juli 1725 zurückgekehrten Fischelbacher Müllersohnes Joh. Christ Müller (siehe dort) mitgewirkt haben. Obschon er mit seiner Braut nur bis Danzig gewandert war und Litauen nicht gesehen hatte, wusste er dennoch zu berichten, dass das Land dort sehr schlecht sei und es sehr elend zuginge, weshalb |
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Beides traf indes nicht zu:
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Wer ein brauchbarer und fleißiger Landwirt oder Handwerker war fand im preußischen Litauen sehr bald sein gutes Auskommen, ohne Arbeit und Mühsal ließ es sich freilich auch dort nicht leben. Über weitere Rückkehrer berichten die Akten jedenfalls mit Ausnahme der drei schon Erwähnten nichts, wohl aber lassen sich Wittgensteiner Kolonisten auch noch in späteren Jahren in den preußischen Quellen nachweisen. |
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Die Heimat unserer Kolonisten
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lässt sich vielfach schon anhand ihrer Familiennamen erkennen. Recht viele tragen Herkunftsnamen und zwar Ortsnamen ihres Ländchens (Banfer, Birkelbach, Richstein, Hesselbach) oder der Umgebung (Achenbach, Bald, Roth, Marburger, Treisbach). |
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Die nachfolgende Aufstellung
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enthält nun nicht nur die in den Akten als ausgewandert oder entwichenen (I) bezeichneten Personen, sondern auch die Zurückgekehrten (II) und Verdächtigen (III), weil die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen oft zweifelhaft ist. Mancher Umkehrer scheint später dennoch ausgerissen zu sein. Die auf den Familiennamen folgende römische Zahl gibt an, zu welcher Gruppe der Genannte zu rechnen ist. Bei den 1724 Abgezogenen ist zur Unterscheidung noch diese Jahreszahl hinzugefügt; alle anderen dürften 1725 fortgegangen sein. |
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Die Größe ihrer Höfe
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Abkürzungen
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Literatur
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Für das Internet zusammengestellt von
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