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Pfälzisch-Rheinische Familienkunde
Rottstraße 17 (Stadtarchiv) - 67061 Ludwigshafen
http://prfk.genealogy.net

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Version 11.5.2012




Fachbegriffe und Erläuterungen zum Verzeichnis Pfälzischer Mühlen


erstellt von Eberhard Ref (email: mailto:eberhard.ref@gmx.de)




Die Datei beinhaltet technische Erläuterungen und Begriffe zu Mühlen iwS., zur Mühlentechnik, wie auch Rechtsbegriffe aus dem materiellen Recht und Prozeßrecht der frühen Neuzeit, die im Zusammenhang mit einzelnen Mühlen in der Müllerdatenbank angesprochen sind.




Achatschleifen:

wassergetriebene Schleifstätten für Achat-Edelsteine. Um die Mitte des 18. Jh. wurden im Zeitalter des Merkantilismus im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken große Anstrengungen unternommen, eine staatliche Schmuckstein-Manufaktur aufzubauen, die die Macht und den Wohlstand des Landesherrn verstärken sollte. Die Grundlage bildeten ieL. Die zahlreichen Fundorte von Achaten und ihnen verwandter Halbedelsteine im Raum Baumholder. Um Baumholder lag das weitaus bedeutendste Vorkommen im Gebiet des Herzogtums, zu dem aus vertraglichen Abmachungen zwischen den Landesherrn die benachbarten Fundorte in der Wild- und Rheingrafschaft Grumbach und um 1785 die Achatschleifen „bei Oberkirchen im Oberamt Schaumburg“ hinzukamen, deren Besitz der Herrschaft Oberstein schon längere Zeit vorher verloren gegangen war. Die Verarbeitung der Steine erfolgte zum größten Teil in herrschaftlichen Regiebetrieben, vereinzelt auch in staatlich stark subventionierten Schleifereien als Lohnwerkstätten. Alle Kosten und Gewinne wurden über die Fürstliche Rentkammer in Zweibrücken verrechnet. Die erste Achatschleiferei wurde auf herzogliche Anordnung im Schloßgarten der Residenzstadt Zweibrücken erbaut. Später traten noch Achatschleifen in (Anm.: Nieder-)Auerbach, Bliesberger Hof und in Mittelbach bei Hornbach hinzu (vgl. Reitenbach, Albert: „Achatschleifen und -Fundstätten im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken“; in: Pfälzische Heimatblätter 1963, S. 67).


Weitere Achatschleifen waren in der Umgebung von Nohfelden im Nahetal und eine weitere bei Ellweiler gebaut worden, die am 15.8.1748 dem Herzog als betriebsfertig gemeldet wurde (vgl. Reitenbach, Albert: „Achatschleifen und -Fundstätten im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken“; in: Pfälzische Heimatblätter 1963, S. 67).


1785 wurde der Bergrat Jacobi „aus Moschel“ mit einer Bestandsaufnahme der Achatvorkommen und Bergwerke beauftragt, der ein Verzeichnis erstellt




Aichpfahl:

s. *Eichpfahl



Amerikanische Mühlen:

da das Königreich Bayern an einer qualitativen wie quantitativen Verbesserung der Mühlenprodukt, speziell auf dem handelsmüllerischen Sektor, interessiert war, wurde bereits 1837 ein Empfehlungsschreiben zur Errichtung „amerikanischer“ bzw. „englisch-amerikanischer Mühlen“ veröffentlicht. Das Staatsministerium des Innern verwies eindringlich darauf, daß die „englisch-amerikanischen Mahlmühlen“ aus „gleichen Getraide … unendlich besseres Mehl“ erzeugten, als dies von den „teutschen Mahlmühle“ geschehe. Ferner sei dieses Mehl auch zu jahrelanger Aufbewahrung geeignet, da man es auf trockene Weise bereite. Aufgrund der verbesserten Getriebe und der sehr harten und glatten Mahlsteine der amerikanischen Mühlen werde „aus demselben Getraide“ eine „größere Menge feinsten Mehles“, also „wenig schwarzes Mehl“ gewonnen. Darüber hinaus vermahle der neue Mühlentyp wesentlich mehr Mehl, wobei (Anm.: wegen der eingesetzten Beförderungstechnik) „menschliche Beihülfe“ lediglich noch zum „Dirigieren der Maschinen“ erforderlich sei. Ein weiterer Vorteil zeige sich in der Konstruktion der Wasserräder, die es den Mühlen ermögliche, den Wasserverbrauch beim Antrieb des Werkes auf die Hälfte zu senken (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 38; LA Speyer Best. H 38 Nr. 743: Empfehlungsschreiben des Staatsministeriums des Innern, München, vom 22.4.1837).


Ein besonderer Vorzug der amerikanischen Mühlen war, daß das Getreide nicht mehr gewaschen und getrocknet wurde, sondern, außer Schäl- und Bürstmaschinen, Reinigungsmaschinen wie *Aspirateure und gelochte Bleche durchlief. Die Vermahlung basierte im wesentlichen auf harten französischen Mühlsteinen, den sog. *Champagnersteinen. Die Verwendung der „Schnecke“ und des „Elevators“ als „mechanische Fördermittel“ trugen weiterhin primär zur maschinellen Bewegung des Mahlgutes und der Fertigfabrikate in der Mühle bei, so daß der Müller den Ablauf nur noch zu überwachen brauchte (vgl. Glauner, W.: Die historische Entwicklung der Müllerei, a.a.O., S. 37 ff.).



Albus:

Weißpfennig, von lat. Albus weiß


Albus war eine seit dem Spätmittelalter in den Teilen des deutschen Reiches, vor allem im Rheinland, verbreitete Währung. Der Name albus stammt aus dem Latein und bedeutet weiß. Wegen des höheren Silbergehalts differenzierte sich diese hellere Münze farblich von den anderen minderwertigen Münzen. Daraus resultierte der Name denarus albus (weißer Pfennig).


Der Albus wurde etwa in der Mitte des 14. Jahrhunderts vom Trierer Erzbischof Kuno II. von Falkenstein eingeführt und ist erstmals im Münzvertrag zwischen Köln und Trier 1372 urkundlich nachweisbar. Im Laufe der Zeit wurde Albus zur Währung im Münzverein der Kurfürsten von Trier, Mainz und Köln und wurde von zahlreichen angrenzenden Territorien übernommen.


Am Avers befanden sich zuerst christliche Motive (Christus, Heilige). In Trier wurde der Albus auch als „Petermenger“ (Petermännchen) wegen des Hl. Petrus im Avers bezeichnet. Am Revers zeigten die Münzen meist die Wappenschilde, in Mainz beispielsweise das Mainzer Rad (sog. Raderalbus, der dem Wert von 24 Pfennigen - einem Doppelschilling - entsprach). Mit der Zeit veränderte sich auch das Münzbild.


Nach dem Münzedikt zur Umrechnung fremder Währungen des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm vom 1. September 1620 wurden für die Herzogtümer Jülich-Berg die folgenden Werte festgelegt: 1 Reichstaler = 78 Albus; 1 Albus = 12 Heller.


Im Dreißigjährigen Krieg (1618–1648) verlor die Münze an Bedeutung und wurde noch als Kleinmünze im 18. Jahrhundert regional geprägt (u.a. in Hessen). In Jülich-Berg gewann in der Zeitperiode mehr Stüber an Bedeutung.



Antoniusfeuer:

das Mutterkorn, eine Pilzerkrankung des Roggengetreides; die tödliche Wirkung wurde erst im 19. Jh. erkannt; die schwärzlichen Wucherungen an der Getreideähre verursachten Vergiftungen und Geschwüre, auch Halluzinationen auf Grund von Vergiftungserscheinungen im Gehirn; die Erkrankung ist drastisch dargestellt im Isenheimer Altar im Colmar; die einzelnen Schoten des Mutterkorn gelangten mit dem Getreide bei Mahlen in das Mehl und vergiftete dieses unerkannt (vgl. Jung: Familienbuch Baumholder, a.a.O., Teil I ev. Kirchenbuch, a.a.O., S. 74) (vgl. Jung: Familienbuch Baumholder, a.a.O., Teil I ev. Kirchenbuch, a.a.O., S. 74; Jung: Familienbuch Baumholder, a.a.O., Teil I ev. Kirchenbuch, a.a.O., S. 74)



Aspirateur:

Einrichtung zur Reinigung des Getreides; die Reinigung des Getreides von Staub und Schmutz erfolgt beim Aspirateur durch den Einsatze eines Luftstromes (vgl. Flechsig, J.: Fachkunde für Müller, Detmold 1955 S. 43 ff; Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 39 Anm. 1)


In den 1860er Jahren gab es in Deutschland einige verheerende Mühlenbrände, z.T. Unter Explosionserscheinungen, die große Beunruhigung hervorriefen. Man hatte keine Erklärung dafür und 1871 erließ der Verband Deutscher Müller ein Preisausschreiben zur Aufklärung dieser Brände. Prof. Weber vom Königlichen Gewerbeinstitut Berlin errang den Preis, weil er erkannte, daß Mehl in „dünnverstaubtem Zustand“ sich bei Berührung mit einem Funken entzündet. Aus Folge wird der Aspiration bei der Konstruktion und Planung mehr Beachtung geschenkt (vgl. Kastenmüller/Klabunde: Mühlentechnik, a.a.O., S. 11).


Die Vermahlung zwischen tiefgeführten Mühlsteinen verursachte eine erhebliche Mahlwärme, das Produkt kommt feucht-warm aus dem Mahlgang und ist schlecht siebfähig. Zum Kühlen des Gutes wurde zuerst in amerikanischen Mühlen ein Lehrjunge mit dem Umschaufeln des Schrotguts eingesetzt. Dann wurde ein Kühlrührwerk entwickelt, das noch bis um 1900 in Roggenmühlen zu finden war. (vgl. Kastenmüller/Klabunde: Mühlentechnik, a.a.O., S. 87). Dann erfolgte die Einführung der Luftkühlung durch Saugwindventilation.



Asylrecht der Mühlen:

die Mühlenfreiheit hat ihren Ursprung im säkularen Recht. Die Vermutung, Mühlen seien in alter Zeit sakrale Orte gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Einzelnen Mühlen, nicht jedoch der Gesamtheit, kam das Asylrecht zu. In der Pfalz gehörten hierzu Weidenthal (vgl. Grimm, Jacob: Weistümer, 6 Bde. 1840-1869, Neudruck Berlin 1957, Bd. V, S. 592).


Literatur:

- Vandré, Rudolf: Zum Ursprung der Mühlenfreiheit; in: Genealogie. Deutsche Zeitschrift für Familienkunde, 2009, S. 735-738



Augpfahl:

ist ein lokal begrenzter Ausdruck für *Eichpfahl; so 1757 genannt für die Mühle in Niederhausen a. d. Appel (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 17).



Ausfauth:

s. auch *Hörfaut


Das Amt des A. Ist seit etwa 1500 nachgewiesen. Er nahm kurfürstliche Recht der Kurpfalz wahr an Orten außerhalb der kurpfälzischen Grenzen, insbesondere solche, die mit Leibeigenschaft, Wildfangrecht sowie den Waisen in Zusammenhang standen. Er war also der juristische Vertreter eines bestimmten Personenkreises. Nicht selten trat er auch als Ankläger auf, z.B. vor dem Malefizgericht (vgl. Stuck: Personal der Oberämter Neustadt ..., a.a.O., S. 9).



Ausstreifen:

nennt man das Wandern des Mahlgutes durch die *Schranzen von der Mitte zum Rande des Mühlsteins (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 18).



Auswanderung, örtliche Mobilität:

im Mittelalter finden sich in den Urkunden zahlreiche Hinweise auf die Bedrückung durch die Herrschaft als Ursache für Abwanderung und als einer der Gründe für die Landflucht im Mittelalter (vgl. Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Bad I, Sigmaringen 1983, S. 161).


Einer Abwanderung durch jeweilige Ortsherrschaft wurde allenfalls dann zugestimmt, wenn die weitere Entrichtung der Abgaben gesichert war oder dies durch einen Freikauf abgelöst wurden. Beiden Möglichkeiten waren jedoch Grenzen gesetzt. Die erste stieß auf den Widerstand der Städte, die zweite setzte eine gewisse Vermögensmasse voraus, die sicher nicht jeder Abwanderungswillige aufbringen konnte (vgl. Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Bad I, Sigmaringen 1983, S. 161 Anm. 26). Der herrschaftliche Druck, der die Landflucht mitverursacht hat, fand seine Ergänzung in der Attraktivität der Städte. Diese waren dank der unterentwickelten Belagerungstechnik praktisch uneinnehmbar. Die Städte boten vor allem aber eine Chance zur wirtschaftlichen Prosperität die den mit vielen Abgaben und Diensten belasteten Landbewohnern verlockend erschien. Die Stadt gewährte aber darüber hinaus den zahlreichen Unfreien die Möglichkeit, durch Ausnahme des Bürgerrechts die Einschränkungen ihres rechtlichen Status abzuschütteln und die persönliche Freiheit zu erlangen. Der Rechtssatz „Stadtluft macht frei“ war allerdings durch vielerlei Ausnahmen zulasten der Unfreien durchbrochen und galt in machen Städten gar nicht (vgl. Spiess, a.a.O., S. 163).


Dem steht auch nicht entgegen, daß die Zahl der Wüstungen erst seit Mitte des 14. Jh. nennenswert zunahm, weil im 13. Jh. zuerst überwiegend Personen in die Städte abwanderten die nicht für die Bewirtschaftung des Bodens eingesetzt waren. Erst die in der zweiten Hälfte des 14. Jh. einsetzende Agrarkrise zwang nun auch die Bauern in großer Zahl zur Landflucht und führte damit zu den zahlreichen Wüstungen (vgl. Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Bad I, Sigmaringen 1983, S. 164).


Die Landesherren versuchten der Abwanderung ihrer Untertanen dadurch entgegenzuwirken, daß sie Vereinbarungen mit den Städten bzw. der diesen übergeordneten Landesherrn schlossen, die den Städten die Aufnahme von Landflüchtigen verbieten sollte. Solche Aufnahmeverboten stellten zwar keine Garantie gegen die Abwanderung von sog. Eigenleuten in die Städte dar, bedeuteten jedoch andererseits einen gewissen schutz für die in der Nachbarschaft von Städten sitzenden Leibherren, sofern diese ihre Interessen mit der nötigen Beharrlichkeit und Durchsetzungskraft zu wahren wußten und der Stadt ihrerseits an einem guten Verhältnis zu den benachbarten Herren gelegen war. Da auch solche Vereinbarungen vom wohlwollen der jeweiligen Stadt abhängig waren, versuchten die jeweiligen Herren auch mit ihren Untertanen vertragliche Vereinbarungen gegen eine Abwanderung zu schließen, auch als Treuereverse, Leibeigenschaftsreverse etc. bezeichnet, so z.B. in den Grafschaften Sponheim, Leiningen, Herzogtum Zweibrücken, Pfalzgrafschaft (vgl. Spiess, Karl-Heinz: Zur Landflucht im Mittelalter; in: Patze, Hans: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, Bad I, Sigmaringen 1983, S. 189-190). Oft wurden hierzu Bürgschaftsverpflichtungen abgeschlossen, wobei der Eigenmann für den Fall seiner Flucht entweder Liegenschaften oder eine Geldsumme stellen mußte die wiederum durch die Stellung von Bürgen abgesichert wurde (vgl. Spiess, a.a.O., S. 191). Es gibt Indizien dafür, daß diese Nichtabzugsverpflichtungen schon in der ersten Hälfte des 14. Jh. größere Verbreitung fanden und nicht erst während der Agrarkrise in der 2. Hälfte des 14. Jh./Beginn des 15. Jh. (vgl. Spiess, a.a.O., S. 192).


Die Städte regierten grundsätzlich positiv auf die Landflucht, d.h. sie nahmen ständig neue Bürger auf. Die Bemühungen der Leibherren um die Bekämpfung der Abwanderung ihrer Eigenleute stießen nur auf geringes Verständnis der Städte und auch die Kompromisse zeigen, daß sich die Städte nur gezwungenermaßen Einschränkungen in der Aufnahmepraxis auferlegen ließen. Andererseits waren die Städte darum interessiert eine Auswahl bei der Zuwanderung vorzunehmen, da sie kein Interesse daran haben konnten, sich mit mittellosen Einwanderern zu belasten. Das geeignete Mittel, um einen bestimmten Vermögensstandart zu garantieren, stellte das Bürgeraufnahmegeld dar. Diese Aufnahmegebühr wurde in unterschiedlicher Höhe und Form gefordert (vgl. Spiess, a.a.O., S. 195).



Bachstaden:

s. *Staden



Baliermühle:

1542; ließ der Rat der Stadt Landau „für die Harnascher (= Harnisch-Macher) noch eine eigene Baliermühle einrichten“ (vgl. Lehmann: Urkundliche Geschichte der Stadt Landau, a.a.O., S. 136). Balieren = Polieren (vgl. Pfälzisches Wörterbuch, a.a.O., Bd. 1 S. 535 mit S. 1087).



Bannpflicht:

s. auch *Nachwiegen


das Bannprivileg an eine Mühle wurde nicht aus reiner Gnade (ex mera gratia principis) erteilt, sondern die Pachthöhe war an dieser Privilegienerteilung orientiert. So kann man aus den pfalz-zweibrückischen Aktenstücken erkennen, daß bei den Bestandsbriefen, die keine Vergabe des Bannrechts beinhalten, die Pachthöhe niedriger veranschlagt wurde als bei Briefen, die einen gesicherten größeren Stamm an Mahlgästen aufweisen (vgl. LA Speyer Best. 2, Nr. 2687; Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 121). Die Kurfürstlich Geistliche Güteradministration war in einem Streit mit der Rentkammer Zweibrücken um die Klostermühle in Hornbach und die Baugenehmigung zur Errichtung einer neuen Mühle in Hornbach (Mahlmühle von 1725) der Auffassung, daß dem Landesherrn nur dort das Recht zukomme, über die Errichtung neuer Mühle zu befinden, wo kein Bann vergeben sei. Die Rentkammer stellte hingegen klar, daß dem Landesherrn dieses Regal immer zustehe, gleichgültig, ob sie bereits für das Gebiet einen Bann vergeben habe (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 123/24). Die Rentkammer Zweibrücken stellte gegenüber der CGA in Ansehung des Banns, der ihr über die Hornbacher Klostermühle zustand, klar, daß sie lediglich ein diesbezügliches Privileg erteilt bekommen habe (vgl. LA Speyer Best. B2 Nr. 1116/4; Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 121).


Im Zuge der sich ausbreitenden merkantilistischen Politik wurde, als eine erste Maßnahme gegen das expandierende Gewerbe, das Bannrecht auch auf das Verbotsrecht gegenüber fremden Müllern in Bezug auf den Mehlhandel ausgedehnt. Erst im letzten Drittel des 18. Jh. gewann ein freiheitlicheres wirtschaftliches Denken Raum; die Beschränkungen gegenüber den fremden Müllern wurden nicht mehr unter das Bannrecht subsumiert und aufgehoben (vgl. Stürmer: Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jh.; in: Volkskunde im Saarland Bd. 3 [Hrsg. Gesellschaft für Volkskunde im Saarland e.V]:, Saarbrücken 2000, S. 70).


Die offizielle Beseitigung aller “Zwangs- und Bannrechte“ basiert zwar schon auf der 1801 für den Raum der Pfalz proklamierten“Gewerbefreiheit“, doch ist ein gewisser retardierender Effekt zu berücksichtigen, der etwa in der erst folgenden im wesentlichen zwischen1802 und 1806 erfolgten sog. Nationalgüterversteigerung begründet liegt (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 25).


Literatur:

- Metzke, Hermann: Streitigkeiten um den Mahlzwang; in: Genealogie. Deutsche Zeitschrift für Familienkunde 2009, S. 691-695



Bauernmühle:

die Bauernmühlen sind kleine Mühlen, die zumeist van den Oberläufern der Bäche liegen und aufgrund ihrer geringen Kapazität für einen begrenzten Eigenbedarf in Betracht kommen. Die zur Verfügung stehenden kleinen Wassermengen setzen oberschlächtige Wasserräder voraus, weshalb solche Mühle im Volksmund auch als “Plätschmühlen” bezeichnet werden (von ‘plätschern’). Bauernmühlen sind auch auf genossenschaftlicher Basis betriebene Mühlen; solche gab es schon z. Zt. der fränkischen Markgenossenschaften, aber auch noch im 20. Jh., z.B. in Gumbsweiler/Glan, St. Julian/Obereisenbach, Horschbach und im Eßweiler Tal. Die Bezeichnung kann auch bedeuten: Mühle zu einem einzelnen Bauernhof gehörig, mit einfacher technischer Einrichtung, im Gegensatz zu den handwerklichen Mühlen (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 18). Auch ganze Gemeinden konnten als Beständer von Mühlen in Erscheinung traten. In den pfalz-zweibrückischen Kernlanden sind solche genossenschaftlichen nur selten anzutreffen, sie konzentrierten sich auf die zu Pfalz-Zweibrücken gehörende “Hintere Grafschaft Sponheim” Die schlechten Wasserverhältnisse bei den kurzen und schwachen Hunsrückbächen in den engen und tief eingesenkten Tälern bildeten ungüstige Bedingungen für eine noch lohnende Arbeit der Müller und waren oft Anlaß für eine genossenschaftliche Bauernmühle (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 145-146).


Das Aufkommen der Bauernmühlen hatte um die Mitte des 19. Jh. erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die „bestehenden älteren Mühle“ und tat diesen ganz allgemein „seit der Errichtung“ von „sogenannten Bauernmühlen .. einen namhaften Abbruch (vgl. Schreiben vom 14.9.1855 des Müllers von der Lohnweiler Mühle. Jacob*Spielmann, an die Bezirksregierung Speyer wegen der geplanten Errichtung einer Bauernmühle beim Röckweilerhof nahe Wolfstein durch Peter *Burkhardt; LA Speyer Best. U 174 Nr. A 162).


Literatur:

- Simons, G.: Die genossenschaftlichen Bauernmühlen im Hunsrück; in: Rheinische Vierteljahresblätter, 1962, S. 117-221



Bede, Beeth:

auch Beede, (mhd. und niederdeutsch bëte „Bitte, Gebet; Befehl, Gebot“) ist im engeren Sinn eine erbetene, freiwillig geleistete Abgabe oder eine regelmäßig erhobene, meist landesherrliche Steuer. Im weiteren Sinn steht Bede auch im Zusammenhang mit Geldern für kirchliche Zwecke.


Die Bede war „eine ursprünglich vom Stadt- oder Landesherren nur bei außergewöhnlicher Belastung (...) erhobene Umlage, die von den steuerpflichtigen Untertanen erbeten werden mußte (...). Im Laufe des Mittelalters entwickelte sich die Bede jedoch zu einer regelmäßig erhobenen Grundsteuer.“ (Jochen Goetze, Das Heidelberger Stadtrecht im Mittelalter, in: Heidelberg. Jahrbuch zur Geschichte der Stadt, herausgegeben vom Heidelberger Geschichtsverein, VII (2002), S. 23, 31).


Seit dem 13. Jahrhundert war die Bede eine in allen deutschen Territorien übliche direkte Steuer, die der Landesherr vom bäuerlichen und bürgerlichen Grundbesitz erhob. Sie war eine durch den Fürsten von seinen Landständen (Geistlichkeit, Ritterschaft, Städte) zunächst erbetene, bald aber geforderte ordentliche Steuer. Die Ritterschaft und teilweise auch die Geistlichkeit waren von der Bede befreit, und die Städte zahlten im Allgemeinen weniger als das Land. Die Reichsstädte zahlten eine Bede (precaria imperii) an den Kaiser. Während im Westen und Süden Deutschlands die Bede in der Hand der Landesherren blieb und erst im 19. Jahrhundert abgeschafft wurde, geriet sie im Osten vielfach in die Hand der Grundherren und Städte.


Auf dem Land erging die Bede neben anderen ertragsabhängigen Abgabe- und Steuerformen. Sie selbst wurde direkt vom Grundbesitz abgeleitet und nicht in Naturalien, sondern in Geld bemessen. In den Städten stand die Bede zunächst dem Stadtherrn zu, und unmittelbarer Steuerschuldner war anfangs der einzelne Bürger. Die Städte erreichten jedoch die Festschreibung der Bede in einer pauschalierten Summe und die Anerkennung der Kommune als Schuldner. Die Steuerhoheit lag nun bei der Stadt. Die Bede, zuerst eine Grund- und Gebäudesteuer, wandelte sich in den Städten in eine Vermögenssteuer. Der Bürger hatte oft das Recht der Selbsteinschätzung und der unter Eid vorgenommenen Deklaration. In seinem Steuereid verpflichtete er sich, jeden ihm bekannten unehrlichen Mitbürger anzuzeigen. Die Gemeinde besaß außerdem das Recht, ein Vermögen zu dem vom Steuerpflichtigen erklärten Schätzungswert anzukaufen. Für die Bürger hatte die Bede den Charakter einer innerstädtischen Umlage, während die Steuerpflicht der Kommune gegenüber dem Stadtherrn durch Ablösung, Geldentwertung oder sonstige Umstände allmählich gegenstandslos wurde.


Von dieser Steuer war aber nicht die gesamte Dorfgemarkung betroffen. Bestimmte adlige und geistliche Güter konnten durch besondere Privilegien davon ausgenommen sein. In Dannstadt hatten beispielsweise die Güter des Speyerer Domkapitels sowie die Klöster Hördt, St. Lambrecht und Maria Magdalena vorm Hasenpfuhl (Speyer) und damit ein Großteil der Flur solche einen herausgehobenen Steuerstatus. Damit stand die dörfliche Gemeinschaft vor der Schwierigkeit, daß die jeweils für den gesamten Ort pauschal eingeforderte Bede nur noch auf wenige Dorfgenossen umgelegt werden koten. Die Belastung dieser Bauern stieg also erheblich an, während die Pächter der befreiten Grundherrschaften befreit blieben (vgl. Drechsel/Fouquet: Dannstadt und Schauernheim, a.a.O., Bd. 1 S. 160).



Bederich:

mittelalterliche Bezeichnung für die Stelle im Mühlgraben, an der das Wasser vom oberschlächtigen Mühlrad in den Unterlauf des Mühlbaches stürzt. Diese Stelle ist meist mit Steinen ausgelegt (lat. Petraria, daher der eingedeutschte Ausdruck 'Bederich'), um ein Aushöhlen zu vermeiden (vgl. Weizsäcker: Pfälzer Weistümer, a.a.O., Bd. I S. 289 Anm. 6). Bedeutet auch eine mit Steinen belegte Furt über einen Bach (vgl. Dudenhofer Weistum Nr. 9).



Beforchung:

die Grenzbegehung eines Grundstücks, auch: Begrenzung eines Grundstücks



Beneficium, Beneficien, pl.:

Rechtsvorteil, Vergünstigung



Beneficium divisionis:

das Teilungsrecht an einem Grundstücks



Beneficium excussionis:

auch beneficium ordinis; die Einrede, die dem Schuldner in der Beitreibung zur Verfügung steht, daß der Gläubiger zuerst ein Pfand zu verwerten habe, bevor er auf das Vermögen des Schuldners zugreifen kann.



Beutelkasten:

von mhd. biuteln = durch einen Beutel sieben/sichten; biutel = Beutel; Beutelkasten ist ein mannshoher, vorne oben abgeschrägter, mit Klappe versehener, geschlossener schmaler Holzkasten, in dem ein sackartiger Stoffbeutel hing, der von einer ebenfalls hölzernen Stockgabel (s. *Zeiß) geschlagen wurde; in ihm wurden Mehl und Kleie getrennt; der Stoffbeutel hatte eine Sieb-Funktion. Der Beutelkasten wurde Ausgangs des 19. Jh. durch die Sichtmaschine abgelöst (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 18). Eine Übergangsstufe des Beutelkastens benutzte statt eines Stoffbeutels mehrere Siebe; dieser Typ stellt die Übergangsstufe zum *Plansichter dar (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 80 mit Photo)


Das im Rüttelschuh liegende Getreide gelangt durch das Läuferauge bzw. die Haue auf den Bodenstein. Hier wird es vom Läufer erfaßt und zwischen den Steinen zerrieben. Das Mahlprodukt wird in den umgebenden Mantel, die Zarge, geworfen. Von hier gelangt es zum Absieben durch das Mehlloch in das Beutelgeschirr. Die Trennung von Mehl und Kleie geschieht im Beutel. Dieser aus Beuteltuch bestehende Schlauch, der schräg durch den Beutelkasten verläuft, wird durch eine schwingende Gabel ständig gerüttelt, wobei das Mehl je nach dem Gewebe grob oder fein in den Beutelkasten fällt, während die Kleie und gröbere Bestandteile im Beuteltuch zurückbleiben und dann in den Vorkasten entleert werden. Beutelkästen wurden von Schreinern gefertigt. Sie waren wie ein Möbelstück, auf vier Füßen stehend, solide gearbeitet und in der Barockzeit nicht selten mit reichem Schnitzwerk versehen, das in der Regel ein Müllerwappen umschloß. Am Beutelkastenauslauf befanden sich oft sogenannte „Kleiekotzer", handwerklich geschnitzte und farbig bemalte fratzenhafte Masken. Auch an anderen Stellen befanden sich bildkünstlerische Zutaten der Volksphantasie, zumeist in handwerklich derber Ausführung. So war am Mahlwerk der „Mühlenhahn" oder Klingelmann" angebracht, eine Automatik, die sich bemerkbar machte, wenn der Getreidenachschub ausblieb und damit ein Heißlaufen der Steine drohte." (aus: „Die Kulturgeschichte der Mühlen", Ernst Wasmuth Verlag, Tübingen 1998).

Der Beutelkasten nahm also das Mehl auf, das aus dem Mahlgang herunterfiel und in einen Beutelschlauch geleitet wurde. Diese einfachste Siebung trennte dabei das Mehl von der Kleie, die dann aus dem holzgeschnitzten *Kleiekotzer ausgeschieden wurde. Dieses oft kunstvoll geschnitzte, meistens fratzenhafte Gesicht mit offenem Mund war auch der Schutzgeist der Mühle. Holzgeschnitzte Kleiekotzer wurden nur in wassergetriebenen Getreidemühlen bekannt. Es war beispielsweise ein verzerrt aufgerissener menschlicher Mund mit heraushängender Zunge dargestellt.


Abbildung:

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 77, 79, 80 (Beutelkasten)

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 78 (Antrieb des Schlagstocks im Beutelkasten über eine senkrecht aufgestellte Walze, das sog. “Männchen”)



Bieth, Biet:

in der Pfalz auch Bühet, Mühlbiedt, Gebiet genannt; mhd. biet = Gebiet, Lager. Das Biet ist eine vom Mühlarzt, vom Mühlenbauer aus Balken und Brettern gezimmerte erhöhte Bühne für den Mahlgang.


Es gab auch das Wasserbiet. So durften 1755 in Eisenberg die “Weiber” nicht auf dem “Wasserbieth” bei der Kurz’schen Privatmühle waschen (vgl. LA Speyer Best. 38 Nr. 403h; Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 18).



Bille:

ist die in die Ausnehmung im verdickten Teil eines Holzstiels gesteckte und verkeilte, zweischneidige Haue aus Stahl zum Schärfen von Mühlsteinen. Der Stiel ist manchmal auch wie im normalen Hammer eingefügt (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 18).



Bodenstein:

nennt man den unteren ruhenden Stein des Mahlgangs; er ist unbeweglich; der bewegliche obere Stein heißt Läufer. Der Bodenstein hat in seiner Mitte ein axiales Loch, welches aber mit Holz ausgefüttert ist (s. Büchse) und das Mühleisen, durch welches der Läufer herumgedreht wird, so umschließt, daß sich das Mühleisen eben nur noch leicht in der Büchse umdrehen kann. Der Bodenstein ist auf dem Mühlgerüst (s. *Gerüst) befestigt. Das Mühlgerüst (Mahlgerüst) besteht aus zwei niedrigen Grundmauern; der leere Raum zwischen den Grundmauern, unter dem Kammende, heißt Kammkuhle; quer über die Grundmauern liegen zwei Schwellen; auf diesen liegen mit den Grundmauern parallel die zwei Hausbäume; auf diesen stehen aufrecht vier Docken, quer über diesen liegen parallel zu den Schwelen die zwei Launen (Balken), welche noch durch Bänder oder Eckstreben, unter sich aber durch die in Richtung der Schwellen auf ihnen liegende bohlene Decke (Boden) verbunden sind, auf letzter aber ruht das Steinlager, ein viereckiger Rahmen von starkem eichenem Holz (Bodensteinviereck), oder ein Kranz aus starken Fegen, in welchem der Bodenstein in eine Schicht Kalkmörtel genau horizontal fest eingelagert ist. Bei großen Steinen werden außerdem unter dem Boden noch zwei starke Tragbalken (Bodensteinriegel) so mit dem Mühlgerüst verbunden, daß sie den Bodenstein mehr gegen die Mitte hin unterstützen; auf ihnen wird der Bodenstein durch eiserne Nägel (Boxnägel) befestigt.



Bollmehl:

ist ein Nachmehl von geringer Qualität; von mhd. bolle = Nachmehl, Gebäck aus diesem, lat. pollen, inis = Staubmehl. Die grobe Kleie wurde für Bollmehl nochmals ausgemahlen. Bollmehl wurde in der Nord- und Westpfalz zur Herbstzeit gern zum Backen von Zwetschgenkuchen verwendet, auch für lange, breite Fladenbrote, für Flammkuchen (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 18).



Bordmühle, Bordenmühle:

'Bord’ pfälzisch-mundartlich für ‘Brett’; d.h. Sägemühle



Brachmonat:

ist der Monat Juni



Brandgefahr:

der beim Mahlen anfallende Staub war der Verursacher von vielen Mühlenbränden. Fein in der Luft verteilter Staub kann explosionsartig abbrennen. Der sehr trockene, brennbare Mehlstaub kann schon durch den Schaltfunken des Lichtschalters gezündet werden. Eine Staubexplosion ist die Folge. Deshalb wurde das Getreide vor dem Mahlen angefeuchtet.



Buchse, Büchse:

das Stück Holz, womit das Loch des *Bodensteins am Mühlrad ausgefüllt ist.



Büttenpapier:

ist ein mit einem Sieb „aus der Bütte“ (einem flachen, wannenförmigen Gefäß) geschöpftes Papier. Dieses wurde aus Lumpen von Woll- und Leinenstoffen als Rohmaterial gewonnen. Das sortierte Material wurde von mechanisch bewegten Stampfen unter Zuführung von Wasser zu Brei zermahlen. Der mit Wasser verdünnte Papierbrei wurde mittels einer Schöpfform (ein hölzener Rahmen der mit einem Drahtsieb bespannt war) aus der Bütte geschöpft. Der auf der Schöpfform gleichmäßig verteilte Faserbrei wurde auf eine Filzplatte gepreßt (gegautscht). Die so gewonnenen Papierbogen wurden danach auf Leinen zum Trocknen aufgehängt. Nach dem Trocknen tauchte man die Papierbogen im Leimwasser, wodurch sie haltbar und beschreibbar gemacht wurden. Der Leim war zusammengesetzt aus heißem Wasser, das mit filtriertem Alaun und weißen und blauen Vitriol gemischt war. Nach der Leimung wurden die Papierbogen abermals getrocknet und anschließend gepreßt und geglättet.



CGA:

churfürstlich Geistliche Güteradministration in Heidelberg



Champagnersteine:

Mühlsteine aus besonders hartem, aus Süßwasserquarzen bestehend, die in Frankreich gewonnen wurden. Durch Einsatz der Champagnersteine konnte ein besonders feines Mehl gewonnen werden. Diese kamen insbesondere ab Mitte des 19.Jh. zum Einsatz (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 39)



Dinkel:

s. *Spelz



Dominium:

als Dominium (heute Eigentum) wurde im Mittelalter ein Komplex von mehreren Herrschaften und Gütern bezeichnet, die das Vermögen einer Herrschaft bildeten. Die Verwaltung des Vermögens erfolgte in der Regel zentral durch einen Beamten, der in den Quellen meistens als Regent bezeichnet wurde. Nach dem Allgemeinen preußischen Landrecht existierten mehrere Eigentumsformen. Neben dem Volleigentum das Obereigentum (dominium directum) und das Unter- oder nutzbare Eigentum (dominium utile).



Doppelmühle:

als D. bezeichnet man Mühlen mit Einrichtungen zum Mahlen mit unterschiedlichen Produktarten, z.B. Mahlmühle und Ohligschlag.


Die ursprüngliche strikte Trennung zwischen „Mahlmühlen“ und „Mühlen besonderer Art“ wurde teilweise später nicht mehr eingehalten, was sich im Laufe der Zeit unvorteilhaft auswirken mußte (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 28 Anm. 3).


Beispielsweise haben die guten Wasserverhältnisse an der Lauter das Entstehen von Doppelmühlen gefördert, ebenso wie Mühlenteilungen (mE. Meist aus erbrechtlichen Gründen) (vgl. Heil: funktionaler Wandel, a.a.O., S. 28). Wegen der schlechten Wasserverhältnisse am Speyerbach und Woogbach fehlen dort Doppelmühlen vollständig (vgl. Heil: Funktionaler Wandel, a.a.O., S. 57).



Dromay:

s. *Trummey



Dunst:

heißt bei den Müllern das Produkt zwischen feinem Gries und Mehl (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 19).



Eichpfahl:

heißt ein in der Nähe des Wehres in festen Boden von Amts wegen eingeschlagener, u.U. eingemauerter oder einzementierter Pfahl mit einer Eichmarke. Das durch das Wehr gestaute Wasser darf die Höhe dieser Marke nicht überschreiten (s. auch *Stauziel), Hochwasser natürlich ausgenommen. Zweckbestimmung: der Müller ist verpflichtet, darauf zu achten, daß durch die Stauung weder dem benachbarten Müller noch den an den Bach anstoßenden Grund und Hauseigentümern Schaden entsteht. Ein in das Wehr einzubauender Schoß mit *Schließ dient ebenso wie das Hinzufügen oder Wegnehmen von Stellbrettern der Regulierung des Wasserstandes (vgl. Weber: Geschichte der Mühlen, a.a.O., S. 17).



Einwanderung:

s. Schweizer Einwanderung



Emphyteuse:




Erbbestand:

s. auch Temporalbestand


Der Erbbestand ist ein Rechtstitel, aus dem der Müller ein lebenslanges Besitzrecht gegenüber dem Grundeigentümer herleiten konnte. Das Erbbestandsrecht ist grundstücksgleiches Recht. Es war zwar ein Minus zum Eigentum, dem Eigentumsrecht jedoch stark angenähert, ähnlich dem heutigen Erbbaurecht. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten und der Inhalt des Erbbestandsrechts war im Erbbestandsbriefs festgelegt. Das Erbbestandsrecht wurde idR auch für die Erben des Müllers gegeben. Das Recht war dauerhaft, war also vererbbar und zudem veräußerlich. Demgegenüber war der *Temporalbestand ein Recht auf Zeit.


Das Leiheverhältnis beim Erbbestand leitete sich aus der Erbleihe, einer besonderen Art der bäuerlichen Leihe her. Der Müller hatte lediglich das Nutzeigentum, das dominium utile, an Grund und Boden und, falls die Herrschaft die Mühle erbaut und nicht an ihn verkauft hatte, auch an der Mühle, den zusätzlichen Gebäuden und dem Geschirr. Der Obrigkeit stand das Obereigentum, das dominium directum, zu. Neben dem gesamten eigentümlichen Nutzungsrecht, das meist erblich war, entstanden für den Müller bei diesem Leiheverhältnis auch Pflichten; so mußte er das Grundstück und die Mühle in gutem Stand halten und dem Obereigentümer eine jährliche Abgaben zahlen. Verbesserte der Müller ein solche Mühle, so wurde er beschränkter Eigentümer dieser Besserung. Auf diesem Weg konnte der Müller auch beschränkter Eigentümer einer neuen Mühle werden, wenn er diese auf herrschaftlichem Grund auf seine Kosten errichtete und nicht nur eine vorhandenen verbesserte (vgl. Stürmer: Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jh.; in: Volkskunde im Saarland Bd. 3 [Hg. Gesellschaft für Volkskunde im Saarland e.V]:, Saarbrücken 2000, S. 69). Das Erbbestandsrecht war mit Zustimmung der Herrschaft frei veräußerlich. Es war zudem vererblich.


Daneben gab es auch Erbbestandsverhältnisse bei denen der Müller beschränktes Eigentum am Grund und Boden und der Mühle hatte. Dies war dann der Fall, wenn der Müller auf seinem eigenen Grund und Boden und auf seine Kosten eine Mühle errichtete. Beschränkt war das Eigentum insofern, als der Müller nur mit Einwilligung der Herrschaft die Mühle oder den Grund und Boden verkaufen oder verpfänden durfte (vgl. Stürmer: Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jh.; in: Volkskunde im Saarland Bd. 3 [Hg. Gesellschaft für Volkskunde im Saarland e.V]:, Saarbrücken 2000, S. 70).


Mithin hatte bei einer Erbbestandsmühle der Verleihende nur einen Anspruch auf Grundbesitzabgaben sowie ein Recht auf Rückgabe bei Rückstand derselben oder bei schlechter Wirtschaftsführung und schließlich ein Vorkaufsrecht bei Veräußerung der Mühle.


Daß Mühlen im Gegensatz Hofgütern scheinbar meist in Erbpacht vergeben wurden, führt Schmitt (vgl. Schmitt, Sigrid: Territorialstaat und Gemeinde im kurpfälzischen Oberamt Alzey, a.a.O., S. 179) darauf zurück, daß der Betrieb einer Mühle besondere handwerkliche Fähigkeiten erforderten, die wohl am ehesten vom Vater auf den Sohn weitergegeben werden könnten. Wichtig war zudem auch der große Wert der Anlagen, die einen pfleglichen und verantwortungsvollen Umgang erforderten.



Erbbestandsbrief:

die Mühlenbriefe stellten die wichtigste rechtliche Grundlage dar, nach der sich das Verhältnis der Beteiligten und gegebenenfalls auch Dritter zu richten hatte; außerdem waren sie als Urkunde ein äußerst wichtiges Beweismittel und hatten Auswirkungen auf die Beweislastverteilung. So mußte der klagende Müller, der den Brief in Händen hielt und Ansprüche geltend machte, nicht die Beweislast tragen. Im Laufe des 18. Jh. wurde diese umfassende materiell- und prozeßrechtliche Funktion der Briefe in der Beziehung der Müller zu Dritten abgeschwächt. So war der Brief allein nicht mehr ausreichend, einen Anspruch, etwa das Bannrecht, zu begründen; der Müller mußte auf Rechnungen und Verordnungen zurückgreifen; auch hatte er nunmehr im Prozeß die Beweislast zu tragen. Im rechtlichen Verhältnis zwischen der Obrigkeit und dem Müller wurde zwar versucht, die umfassende Funktion der Briefe zu respektieren und ihre Integrität zu wahren; es wurden z.B. direkte Eingriffe in die Briefe vermieden; eine Abänderung wurde immer erst nach der Bestandszeit vorgenommen. Unverkennbar ist jedoch, daß die Funktion im Hinblick auf den Bann mehr und mehr aufgeweicht wurde; so verhielt sich die Herrschaft zunehmend passiv auf die klagen der Müler, daß ihr Bannrecht beeinträchtigt werde (vgl. Stürmer: Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jh.; in: Volkskunde im Saarland Bd. 3 [Hg. Gesellschaft für Volkskunde im Saarland e.V]:, Saarbrücken 2000, S. 71



Erbrecht:

im fränkischen Recht bildete die gesamte Fahrnis eine einheitliche Masse, die bis auf gelegentliche Absonderung des Hausrates der überlebende Ehegatte allein erbte. Für den Immobiliarbesitz wurde unterschieden zwischen den eingebrachten Gütern, welche an die Erben des verstorbenen Gatten fielen, und den Errungenschaften, die dem Ehemann zustanden, an denen aber der Witwe beim Tode des Ehemannes ein bestimmter Anteil (1/3 oder 1/2) eingeräumt wurde. Waren Kinder vorhanden, so stand dem überlebenden Gatten zwar für Lebenszeit die Nutzung am Immobilienbesitz (Eingebrachtes und Errungenes) zu, jedoch durfte ohne Genehmigung der Kinder nicht über diesen Besitz verfügt werden. Im Laufe der Zeit wurden die Grundlagen dieser Rechtsauffassung vielfach verändert, so daß es in einigen Rechten üblich wurde, das gesamte Erbe zu teilen, wobei der Witwe in der Regel 1/3 zufiel; anderwärts erfolgte die Teilung nach Schwert- (2/3) oder Spindelteil (1/3) oder nach Köpfen. Auf Einzelheiten kann bei der Mannigfaltigkeit der Entwicklung des fränkischen Rechts hier nicht eingegangen werden. Es kommt wesentlich darauf an, daß Heergeräte und Gerade wesentliche Bestandteile des sächsischen Rechtes waren, die im fränkischen Recht in dieser Form nicht auftraten.


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Es klappert die Mühle …:

s. Müllerlied



Fach oder Gefach:

das Wehr hieß früher Fach oder Gefach. Der Name kommt von der zuerst sehr einfachen Bauweise der Stauanlage aus senkrechten und waagrechten Balken. In den entstandenen “Fächern” wurden Steine, Reisig und Moos gestopft (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 19).



Farbmühlen:

diese verarbeiten teils mineralische teils pflanzliche Rohmaterialien. Zur ersten Gruppe gehörte vor allem der Ocker, wie er vor dem 1. Weltkrieg in der Gemarkung Battenberg bei Grünstadt im Tagebau gewonnen wurde. Neben dem gelben Schlemm-Ocker förderte fördert man den dunklen Brenn-Ocker, der in den Farbmühlen des nahen Eckbachtals mit Hilfe des Kollergangs gemahlen und zu Anstrichfarben verarbeitet wurde (vgl. Weber: Mühlen besonderer Art, a.a.O., S. 346).


Vor der Erfindung künstlicher Farbstoffe wie Indigo oder Anilin-Farben benutzte man für die Herstellung der Farbe 'blau' die Waidpflanze (Färberwaid) und für Rottöne die Krapp-Pflanze (s. Krappmühlen) (vgl. Weber: Mühlen besonderer Art, a.a.O., S.346).



Flachmüllerei:

bei diesem Mahlverfahren wird der Abstand zwischen den Mahlsteinen sehr eng gewählt, so daß nur ein Mahlgang notwendig war. Der Nachteil dieser sofortigen, scharfen Vermahlung ist allerdings, daß die Schale des Getreidekorns fast ebenso stark pulverisiert wird, wie der Mehlkern. Die feinen Schalenteile können nur mangelhaft vom Mehl getrennt werden, das daher dunkelfarbig wird (Vollkornmehl).



Flößen von Holz:

in der Pfalz kam es zu unterschiedlicher Beeinträchtigung des Mühlenbetriebes durch die Holzflößerei. Das Triften von Holz auf den „floßbaren“ Bächen hatte meist einen zeitlich befristeten Stillstand der Mühlen und manchmal Beschädigungen an deren Einrichtungen und Stauanlagen zur Folge. Einrichtungen und Stau


Man unterscheidet bei der Holzbeförderung zu Wasser die sog. „gebundene Flößerei“, bei der das zu befördernde Holz (idR Stammholz) nicht in einzelnen Stücken, sondern zu mehreren zusammen gebunden wird, von der Einzel- oder Wildflößerei, die als Trift bezeichnet wird. Bei der Trift wird das Holz, meist Schichtholz oder Klafterholz, in losen Stücken in das Triftwasser gebracht und von diesem zum Bestimmungsort befördert.


Wohl hat der Pfälzerwald während eines längeren Zeitraums Material geliefert, das zu Flößen gebunden, auf dem Rhein bis nach Holland gebracht wurde (sog. Holländerholz). Auf den pfälzischen Bächen kam es jedoch lediglich zur Ausbildung des Triftbetriebes für Schichtholz, Brennholz und Nutzholz (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 27 Anm. 4).


Die Auswirkungen der Trift auf die Mühlen war regional unterschiedlich. Auf der Lauter ist es nur zu einer relativ bescheidenen Trift gekommen (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 27). Die Trift auf der Lauter wurde bereits 1846 aufgegeben (vgl. LA Speyer Best. Q 22 Nr. 339: Triftamt Neustadt an Bezirksregierung Speyer vom 24.8.1847).


Das Flößen von Holz auf dem Speyerbach wurde durch das Triftamt erst 1882 aufgehoben (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 57; LA Speyer Best. H 45 Nr. 4162).


Literatur:

- Hauck, F.: Vom Triftbetrieb auf den Bächen des Pfälzerwaldes; in: Vom Triftbetrieb in der Pfalz, Teil I (masch.-schriftliche Zusammenstellung, Neustadt / Weinstraße 1957, S. 1-8



Frauen als Beständerinnen auf Mühlen:

waren Frauen Beständerinnen auf Mühlen, so ergibt sich aus den Quellen, daß ihnen die Mühlen jedoch nie direkt übergeben wurden, sondern sie wuchsen quasi in die Rolle der Beständerin hinein. Dies geschah meist im Todesfall des Müllers; beim Erbbestand konnte sie als Erbin neue Beständerin werden; beim Temporalbestand endete der Bestand nicht mit dem Tod des Müllers, sondern erst mit dem Ablauf der Pachtzeit und so konnte die Frau, wieder in ihrer Position als Erbin, in den Bestand eintreten (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 146).


Als Beispiel für diese rechtlichen Befugnisse ist zu nennen die Müllerin Anna Elisabeth *Labach aus Albisheim, die Witwe des Müllers Daniel *Heilmann. Sie kaufte als Witwe hochbetagt 1720 die Wiesenmühle bei Einselthum, verbunden mit einer Wiederaufbauverpflichtung. Sie war auch Beständerin der Unteren Herrenmühle in Gauersheim. Anläßlich des Ausbaus der unteren Herrenmühle in Gauersheim hat sie sich selbst ein Denkmal gesetzt. Dort befindet sich noch heute folgende Inschrift: "ANNA ELISABEDA HEILMENNIN IST ALT GEWESEN 84 JAHR WIE SIE DEN BAU MIT GOTTES HILF AUS ER UNT GEBAUT 1721". Außerdem war sie Erbbeständerin der Pfortmühle Albisheim und des dortigen Zeller Hofguts, Anna Elisabeth Labach war also eine angesehene, außerordentlich energische und erfolgreiche Geschäftsfrau.


Die am 13.7.1784 publizierten „Pfalzzweibrükische neue Zunftordnung“, die mit 43 Artikeln die umfangreichste Kodifikation des pfalz-zweibrückischen Zunftrechts enthält in Art. 19 und 20 das Zunftrecht der „Wittweiber“. Wenn eine Meisterwitwe das Handwerk ihres verstorbenen Ehemanns fortführen wollte, mußte sie lediglich ein Viertel des in der Zunft üblichen Meistergeldes entrichten (Art. 19). Die Witwe trat völlig in die Rechtsposition des Gatten ein, sie durfte lediglich die Lehre der vorhandenen Lehrjungen nicht fortsetzen und auch keine neuen Lehrjungen annehmen. „Hat sie aber Kinder, so ist ihr (….) erlaubt, das Handwerk so lang fortzuführen, bis entweder einer der Söhne sich auf demselben etabliert, oder eine ihrer Töchter einen Meister des nemlichen Handwerks geheurathet hat. Welchem vorgängig diese Koncession aufhört“ (Art. 3). „Endlich bleibt jede Witwe von jährlichem Zuschuss zu Lade (….) befreiet, genieset aber dennoch allen Vorteil des jedem Zunftglied zukömmt“ (Art. 4) (vgl. LA Speyer Best. B2, Rep. 229/2; dort befindet sich ein gedrucktes Exemplar; vgl. Schichtel, Peter: Zunftrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken im 18. Jh.; in: Konersmann/ Ammerich: Historische Regionalforschung im Aufbruch, a.a.O., S. 229 ff., 238).



Friese:

zur Erstellung des Flussbettes, des Mühlteichs und der Dämme gab es früher einen eigenen Berufszweig. Diese Zunft hieß Friese oder Seegräber; mhd. Vriese = Damm- oder Schlammarbeiter. Beide Bezeichnungen waren in der Pfalz gebräuchlich.



Fronmühle:

leitet sich ab von mhd. „vro“ = Herr, bzw. das Adjektiv „vron“ = dem Herrn gehörig (vgl. Christmann: Siedlungsnamen II, a.a.O., S. 216).



Gant:

oberdeutsches Wort für „gerichtliche Versteigerung“ (vgl. Grimm: Deutsches Wörterbuch, a.a.O., Bd. 4, Buchstabe G, S. 81).



Geistliche Güterverwaltung Pfalz-Zweibrücken:

s. auch *Kurfürstliche Geistliche Güterverwaltung Heidelberg (CGA)

s. auch *Kirchenschaffnei


Durch die Reformation kam es zu einer Neuordnung des Kirchenvermögens im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken. Der Zweck und die Verwaltung wurden anders bestimmt. Direkte Folge der 1559 verfügten Säkularisation über die noch bestehenden Klöster war die Übertragung des Kirchenvermögens auf die sog. Klosterschaffneien. Die Kircheneinkünfte wurden von den Kirchenschaffneien verwaltet. Insgesamt wurden es im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken vier solcher Schaffneien eingerichtet: in den Oberämtern Zweibrücken, Bergzabern, Meisenheim und Kusel (Lichtenberg). Die Rechenkammer blieb oberste Aufsichtsbehörde (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 140-141). Eine durchgreifende Veränderung für die Verwaltung begann erst 1663; Herzog Friedrich Ludwig von Pfalz-Zweibrücken richtete eine Generalkasse zur Aufnahme der Überschüsse der geistlichen Gefälle ein und Leitung von Hermann Fölckling. Damit wurde die Aufsicht über die Kirchenschaffneien aus dem Zuständigkeitsbereich der Rechenkammer herausgenommen. Das Ende dieser gesonderten geistlichen Güterverwaltung (nicht mit der kurfüstlichen geistlichen Güterverwaltung in Heidelberg, CGA, zu verwechseln) kam mit der schwedischen Herrschaft; diese ließ die Kirchengüter wieder von der Rechenkammer verwalten. 1719 wurde die geistliche Güterverwaltung wieder eingeführt und dem Herzog direkt unterstellt (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 141). “auch keine einzige Mühlen im hießigen Herzogthum wird genennet werden können, welche ohne dergleichen fürstliche Landesconcession wenigstens a Seculis, als wovon Acta noch vorhanden und solches ausweisen, wäre erbauet worden oder noch existire”. Weiterhin führt sie aus, “daß von undencklichen Zeiten her das Recht Mühlen zu bauen inter Regalia referiret, mithin eine solche Mühle oder Mühlenconcession nicht als eigenes Dominium vel Juris proprium, sondern vielmehr zu allen und jeden Zeiten als ein Closterprivilegium angesehen und gehalten wurde.” (vgl. LA Speyer B2 Nr. 1116/4; Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 143). Letztlich kann sich die Güterverwaltung mit ihrer Ansicht nicht durchsetzen (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 143). Die ständigen Differenzen zwischen Herzog und dem Administrativkollegium (vgl. Sohn: Kirchenschaffnei Zweibrücken, a.a.O., S. 195) gipfelten 1755 in der Auflösung des Oberkonsistoriums (vgl. KSchA Zw Rep. IV Nr. 793). Der Herzog erklärte, daß die geistlichen Güter ihm gehörten und daß den Reformierten lediglich die Nutznießung des Besitzes für Kirchen und Schulen zustünde. Die Überschüsse seien jedoch der landesherrlichen Verfügungsgewalt zuzuordnen (vgl. KSchA Zw Rep. IV Nr. 802; Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 142).



Genossenschaftsmühlen:

s. *Bauernmühlen



Gerinn, Gerenn:

heißt bei unterschlächtigen Wasserrädern die “Rinne”, gemauert oder aus Holz, in der das Mühlrad steht bzw. sich bewegt. Ursprünglich hatte jeder Gang sein eigenes Wasserrad und somit auch sein eigenes Gerinn (vgl. Weber: Geschichte der Mühlen, a.a.O., S. 19).



Gerüst:

Der Bodenstein ist auf dem Mühlgerüst befestigt. Das Mühlgerüst (Mahlgerüst) besteht aus zwei niedrigen Grundmauern; der leere Raum zwischen den Grundmauern, unter dem Kammende, heißt Kammkuhle; quer über die Grundmauern liegen zwei Schwellen; auf diesen liegen mit den Grundmauern parallel die zwei Hausbäume; auf diesen stehen aufrecht vier Docken, quer über diesen liegen parallel zu den Schwelen die zwei Launen (Balken), welche noch durch Bänder oder Eckstreben, unter sich aber durch die in Richtung der Schwellen auf ihnen liegende bohlene Decke (Boden) verbunden sind, auf letzter aber ruht das Steinlager, ein viereckiger Rahmen von starkem eichenem Holz (Bodensteinviereck), oder ein Kranz aus starken Fegen, in welchem der Bodenstein in eine Schicht Kalkmörtel genau horizontal fest eingelagert ist. Bei großen Steinen werden außerdem unter dem Boden noch zwei starke Tragbalken (Bodensteinriegel) so mit dem Mühlgerüst verbunden, daß sie den Bodenstein mehr gegen die Mitte hin unterstützen; auf ihnen wird der Bodenstein durch eiserne Nägel (Boxnägel) befestigt.



Geschirr:

auch laufendes Geschirr; dazu gehört das Wasserrad, Getriebe Mahlgang, d.h. alles, was sich bei der Mühlentechnik bewegt (vgl. Weber: Geschichte der Mühlen, a.a.O., S. 19).



Getreidemaße:

sie waren von Mühle zu Mühle verschieden. Als gängiges Maß kannte man Malter, Scheffel und Simmern, alles Hohlmaße. Ein Malter wog nach der Wiegeordnung von 1448 176 Pfund. Dazu war das Sackgewicht mit dreieinhalb Pfund angesetzt. Ein Simmere faßte in der Pfalz z.B. 12 1/2 Liter. Aus einem Bericht des Bäckerhandwerks um 1430 ist zu entnehmen, daß aus einem Malter Korn 86 Brote gebacken werden mußten (vgl. Kinscherff, Rudolf: Die wechselvolle Geschichte der Mühlen. Aufgezeichnet am Beispiel Dudenhofen; in: Heimatjahrbuch Landkreis Ludwigshafen 1985, S. 174-177).


1 Ma = 4 Faß = 100 Ltr; = 160-180 Pfund (Frucht je nach Art und Feuchtigkeit)

1 Faß = 4 Sester = 25 Ltr = 64 Pfund

1 Sester = 4 Mäßchen / 4 Viertel = 6,25 Ltr. = 8 kg Roggen oder 13 kg Hafer

1 Mäßchen = 1,563 Ltr.

1 Maß = 4 Schoppen = 2 Ltr

1 Malter Weizen = 152-162 Pfund

1 Malter Korn = 140-154 Pfund

1 Malter Spelz = 80-90 Pfund

1 Malter Dinkel = 78-85 Pfund

1 Malter Gerste = 124-135 Pfund


Dabei sind nochmals unterschiedliche Maße zwischen den einzelnen Herrschaftsgebieten zu unterscheiden, da es erst im 19. Jh. zur einer schrittweisen Vereinheitlichung kam.


Kurpfalz (Heidelberg):

Ein Malter Getreide entsprach 4 Viernsel, 8 Simmern, entsprechend 16 Infel, entsprechend 64 Mäßel, d.h. etwa 220 Liter. (vgl. Verdenhalven: Alte Maße, a.a.O. S. 34). 14 Achtel 0 2 Maß = 4 Sester = etwa 28 Liter (vgl. Verderhalven, a.a.O., S. 48).


Lichtenberg, Oberamt:

Lichtenberger Maßung, 4 Malter 4 Faß Lichtenberger Maßung entsprechen 4 Malter Saarbrücker Maßung (vgl. LA Speyer Best B 2 Nr. A 294/7 Bl. 226r)


Meisenheim, Oberamt:

4 Faß = 100 Liter (vgl. Verdenhalven, a.a.O., S. 34).

Mäßchen = 1,563 Ltr (vgl. Verdenhalven, a.a.O., S. 34)


Moscheler Maßung (zweibrückisches Amt Landsberg-Obermoschel):


Literatur:

- Anthes, Günter F.: Die Kellerei-Rechnung des zweibrückischen Amtes Landsberg im Jahre 1601; in: PRFK 1975, S. 244 (mit Umrechnungstabelle)


Saarbrücker Maßung:

4 Malter 4 Faß Lichtenberger Maßung entsprechen 4 Malter Saarbrücker Maßung (vgl. LA Speyer Best B 2 Nr. A 294/7 Bl. 226r)


Speyer:

Trockene Sachen wie etwa Getreide wird zu dieser Zeit in Speyer durch vier geteilt: Ein Malter Getreide entspricht vier Viernzel oder acht Simmer, 32 Immel oder 128 Seßling oder Mäßchen. Ein Simmer für Roggen und Weizen entsprach 12 Achtel, d.h. etwa 330 Liter. Dagegen bei Hafer und Hülsenfrüchte entsprach ein Malter 9 Achtel, d.h. etwa 250 Liter (vgl. Verdenhalven, a.a.O., S. 48).


1 Mltr (Speyerer Maß) 8 Sim. 32 Im.

1 Mltr. 125,88 Liter

1 Sim. 15,736 Liter

1 Im 3,9339 Ltr

1 Mltr (Sp. Maß)Weizen/Dinkel 97,34 kg (1 l 0,7733 kg)

1 Mltr (Sp. Maß) Roggen (Korn) = 91,62 kg (1 l 07278 kg)

1 Mltr (Sp. Maß) Gerste 74,43 kg (1 l 0,5913 kg)

1 Mltr (Sp. Maß) Hafer 54,97 kg (1 l = 0,4367 kg)

(aus: Drechsel/Fouquet: Dannstadt und Schauernheim, a.a.O., S. 360)


Wormser Malter:

195 Pfund oder 125 Liter; der Malter war in 4 Viernzel, 8 Simmern oder Sester, 16 Vierling oder Kumpf, 32 Immel, 64 Zweiling und 128 Mäsel unterteilt. Dieses Maß galt für schwere Frucht wie Korn und Weizen Das Malter für leichte Frucht (Hafer, Spelz=Dinkel, Gerste) hatte 9 Simmern (vgl. Jarosch, Walter: Die Dirmsteiner Mühlen; in: Martin (Hrsg.): Dirmstein: Adel, Bauern und Bürger (Neustadt an der Weinstraße: Stiftung zur Förderung der Pfälzischen Geschichtsforschung, 2005), S. 466).


Literatur:

- Verdenhalven, F.: Alte Maße, Münzen und Gewichte aus dem deutschen Sprachgebiet, Neustadt/Aisch 1968



Gießen, Gießenmüller:

wegen der Hochwasser- und Eisgefahr wurde die Mühle meist nicht direkt an den Bach oder den Fluß gebaut; es wurde vielmehr ein besonderer Mühlteich gegraben. Der Ablauf oder Hinterteich hieß Gießen (auch 'Giesen'). In Meisenheim gab es einen Gießenmüller, dessen Mühle am Gießen der Stadtmühle lag.



Glück zu:

ist der Müllergruß, früher besonders von wandernden Müllergesellen angewandt.



Gravatoriallibell:

s. Libell



Gulden:

eine seit dem 13. Jh. gebräuchliche Münzeinheit, zunächst Goldmünze, später auch Silbermünze, nach dem ursprünglichen Prägeort Florenz auch Florin genannt; ihr Wert richtete sich nach Goldgehalt; 1 (Rheinischer) Gulden = 30 Albus = 15 Batzen = 60 Kreuzer 180 Pfennige. Der Wert des Gulden wurde bei der Währungsreform von 1871 mit 1,71 Reichsmark umgerechnet (vgl. Weber: Mühlen besonderer Art, a.a.O., S. 390).



Hadern:

Begriff aus der Papierfabrikation. Hadern sind Lumpen aus Baumwolle, Leinen, Hanf, Flachs oder sonstigen textilen Flächenerzeugnissen pfanzlicher Herkunft; gereinigt und gerissen sind sie Faserrohstoff für die Herstellung von Feinpapier, insb. Schreibpapiere.



Handelsmühle:

im Gegensatz zur Handelsmüllerei (bis zum Beginn des 19. Jh. gebräuchlich) wurde bei der Kundenmüllerei die Frucht durch den Bauern selbst in die Mühle zur Vermahlung gebracht, wofür der Müller als Vergütung für das Mahlen den sog. „Multer, den Mahllohn als Naturallohn in Form eines Teils der Frucht erhielt. Demgegenüber ist das Charakteristikum der Handelsmüllerei, daß der Müller Brotgetreide auf eigene Rechnung und Gefahr kaufte, hiervon Mehl herstellte, um dieses selbst zu verkaufen (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 26 Anm. 1 m.w.N.). Die im Vergleich zur Vorderpfalz deutliche schlechtere Verkehrsanbindung der Nordpfalz hatte, zur Folge, daß sich dort die Handelsmüllerei teilweise erst in der zweiten Hälfte des 19. Jh. durchsetzte (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 30).



Hanfreibe:

ein wichtiges Zwischenglied in der auf Hauf basierenden Leinengewinnung stellte die Hanfreibe dar, den die „Arbeitsgang zur Faserbereitung übernahm. Die Aufgabe der Hanfreibe bestand nämlich darin, die Fasern „zarter und weicher“ zu gestalten. Die Hanfreibe arbeitete“nach dem Prinzips des Kollergangs“ der Ölmühle, „nur daß statt zwei Steinen ein Läufer sich um einen runden Trog bewegte“; zudem war der Hanfreibstein niedriger und kegelförmig. „Durch das 'Reiben' sollten die Fasern für den Spinnprozeß vorbereitet, d.h. mürbe und leicht drehbar gemacht werden (vgl. Scherer, R.:Vom Hanf zum Leinen; in: Der junge Geschichtsfreund, Beilage zum 'Nordpfälzer Geschichtsverein' 1953 , S. 3-6; Weber: Mühlen der besonderer Art, a.a.O., S. 216 f; vgl. auch Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S.52 Anm. 1).


Der Hanfumbau im frühen 19. Jh. in der Vorderpfalz diente nicht nur der Eigenbedarfsdeckung. Die vor allem in der Rheinebene von Speyer bis zur französischen Grenze erzielten Überschüsse gingen im wesentlichen nach Holland und Belgien für Schiffstaue und Segeltücher. Die Ursachen eines um 1840 beginnenden allgemeinen Rückganges der Hanferträge lagen in der langwierigen, umständlichen Aufbereitung und der Einfuhr billigerer oder besserer ausländischer Sorten sowie insbesondere im Vordringender Baumwolle (vgl. Heil: Funktioneller Wandel, a.a.O., S. 74-75 m.w.N.).



Haue:

heißt das doppelt schwalbenschwanzförmige Eisen, auf dem der Läuferstein ruht; sie ist mit dem *Mühleisen (= senkrecht Antriebswelle der Mühlsteine) fest verbunden; die Haue trägt den Läuferstein und dreht ihn durch Mitnahme.



haunften, gehaunft:

bedeutet „in die Zunft aufnehmen“, wie es in der Meisenheimer Bäcker- und Müllerordnung von 1560 ausgewiesen (vgl. LA Koblenz Abt. 24 Nr. 1233).



Hetschmühle:

ist eine Bezeichnung für oberschlächtige Mühlen; sie hatten statt Schaufeln (bei unterschlächtigen Mühlen) Wasserkasten, in die von oben her über eine Holzkandel das Wasser geleitet wurde. Das Gewicht des Wassers setzte das Mühlrad in Bewegung; aber je weiter ein Wasserkasten nach unten geriet, umso mehr Wasser schüttete er wieder aus, um sich gänzlich zu entleeren, und wenn er oben hinkam, wieder gefüllt zu werden. Das ständige Geräusch des Wasserausschüttens klang wie unausgesetztes Schluchzen, Gurgeln und Seufzen und wurde als „hetschen“ bezeichnet (vgl. Grimm: Deutsches Wörterbuch, a.a.O., Stichwort „Hetsch“; Christmann: Siedlungsnamen II, a.a.O., S. 275).



Hinterwasser:

ein Rückstau; es entsteht, wenn der bachabwärts wohnende Nachbarmüller zu stark staut oder bei Hochwasser. Das von „hinten“ im Gegenstrom wirkende Wasser bricht die Schaufeln des Wasserrades. An ein Mahlen ist dann nicht zu denken.


Das Hinterwasser führt durch einen Abflußstau zu einer geringeren Fließgeschwindigkeit des vor dem Stau fließenden Gewässers und beeinträchtigt dadurch die Antriebsleistung der oberliegenden Mühlen. Dies erfolgt auch über eine größere Entfernung, weshalb es im 19. Jh. immer wieder zu Einsprüchen obenliegender Müller gegen die Errichtung oder Erweiterung von unterliegenden Mühle kam. So widersprach z.B. der Müller Kinscherff aus Dudenhofen der Errichtung einer 700 m unterhalb seiner Mühle geplanten Ölmühle; dieser wurde 1839 die Betriebserlaubnis verweigert, weil dadurch die Mahlmühle „von verderblichem Hinterwaßer bedroht“ werde (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 65; LA Speyer Best. H 3 Nr. 7737, 3: Technisches Gutachten vom 3.9.1839).



Hirsenmühle:

Hirse ist eine Sammelbezeichnung für kleinfrüchtiges Spelzgetreide mit 10–12 Gattungen. Alle gehören zur Familie der Süßgräser (Poaceae). Der Name Hirse stammt aus dem Altgermanischen (hirsi) und steht für „Sättigung, Nahrhaftigkeit“. Hirse ist das älteste Getreide, das bereits vor 8000 Jahren dazu diente, ungesäuertes Fladenbrot herzustellen. In China wird Rispenhirse seit mindestens 4000 Jahren landwirtschaftlich genutzt. Die Rispenhirse oder Echte Hirse (Panicum miliaceum) wurde früher auch in Europa als Nahrungsmittel angebaut (vgl. Internetdatei Wikipedia, Stichwort Hirse)


Noch im 18. Jh. diente Hirse, deren Anbau ein warmes, trockenes Klima erfordert (vgl. Sacher, R.: Handbuch des Müllers und Mühlenbauers, Leipzig 1921, S. 22), abgesehen von der Viehfutternutzung, in Form von Mehl, Graupen, Grütze oder Grieß als Nahrungsmittel, doch wurde die Ernährung durch Hirsebrei zugunsten des Brotes zunehmend zurückgedrängt. Damit verlor auch die „Hirse- oder Breimühle“, eine Stampfmühle zum Schälen und Quetschen von Hirse zunehmend an Bedeutung. Noch im Mittelalter war die Herstellung von Hirse von solcher Bedeutung, daß es den Berufszweig des „Hirsenmüllers“ gab (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 34; Heil: Funktionaler Wandel, a.a.O., S. 96/97).



Hochmüllerei:

bei der Flachmüllerei wird (im Gegensatz zur *Hochmüllerei) schon im beim ersten Durchgang (Zug) das Getreide möglichst stark gequetscht, geschrotet, um sofort Mehl zu gewinnen. Demgegenüber werden bei der Hochmüllerei die Getreidekörner in mehreren Durchgängen nach und nach zerkleinert und hierdurch besseres Mehl gewonnen (vgl. Weber: Geschichte der Mühlen, a.a.O., S. 85).


Noch um 1800 wurde jeder Mahlgang durch ein besonderes Wasserrad angetrieben. Die Vermahlung wurde allgemein mit angefeuchtetem Weizen vorgenommen (s. Naßmüllerei). Das Getreide wurde gleich möglichst klein geschrotet und nur die gröberen Teilchen einer Sortierung mittelst Sieben unterzogen. Um 1810 vereinfachte Ignaz Paur, Mühlenbesitzer in Leobersdorf, das mühsame Griessieben durch Erfindung der Griesputzmaschine, und er stellte zuerst aus den feineren geputzten Grießen zuerst Mehl (Auszug) her. Paur wurde zum Begründer der Hochmüllerei (vgl. Kastenmüller/Klabunde: Mühlentechnik, a.a.O., S. 97).


Bei der Hoch- oder Grießmüllerei, auch Wiener, österreichisches, ungarisches, Prager oder sächsisches Mahlverfahren genannt, wird durch allmähliche Zerkleinerung der Getreidekörner eine große Menge Grieße erzeugt, welche geputzt, aufgelöst, wieder geputzt usw., also stufenweise zu Mehl zerkleinert werden. Dieses, zuerst in der Wiener Gegend eingeführte Mahlverfahren liefert die schönsten und hellsten Mehle und die feineren Mehlsorten (vgl. Kastenmüller/Klabunde: Mühlentechnik, a.a.O., S. 96). Beim österreichischen Mahlverfahren stellte man die Steine bzw. Walzen beim ersten Durchgang des Getreides so weit (hoch) auseinander, daß nur ein geringes Abreiben und Brechen der Körner erfolgt. Die Walzen werden dann bei den weiteren Schrotdurchgängen immer enger eingestellt (vgl. Kastenmüller/Klabunde: Mühlentechnik, a.a.O., S. 98).



Hörfaut:

der H. war ein kurpfälzischer Beamter in den kurpfälzischen Oberämter, der für die exterritorial wohnenden kurpfälzischen Leibeigenen zuständig war. Die Bezeichnung als „Ausfaut“ rührt daher, daß sich seine Befugnisse nicht nur auf die pfälzischen Ortschaften erstreckte, sondern auch auf die pfälzischen Rechte in den sog. „Ausdörfern“, die unter fremder Landeshoheit standen.


Das Amt des Ausfauts ist seit etwa 1500 nachgewiesen. Er nahm kurfürstliche Rechte der Kurpfalz wahr an Orten außerhalb der kurpfälzischen Grenzen, insbesondere solche, die mit Leibeigenschaft, Wildfangrecht sowie den Waisen in Zusammenhang standen. Er war also der juristische Vertreter eines bestimmten Personenkreises. Nicht selten trat er auch als Ankläger auf, z.B. vor dem Malefizgericht (vgl. Stuck: Personal der Oberämter Neustadt, a.a.O., S. 9).


Eine erhebliche zusätzliche Bedeutung kam dem Ausfaut während des Wildfangstreits bei der Ausübung sog. Wildfangrechte zu (vgl. Fabricius: Herrschaften, a.a.O., S. 228-239).


So gab es im kurpfälzischen Oberamt Germersheim einen Hörfaut, der die kurpfälzischen Leibeigenen, die ihren Wohnsitz außerhalb des kurpfälzischen Oberamts hatten (daher auch die Bezeichnung Ausfaut) vor allem in Rechtsfragen beriet und sie vor Gericht vertrat. War er mit einem juristischen Problem überfordert, konnte er er den Fall an seine Vorgesetzten, den Germersheimer Vogt oder den Landschreiber und schließlich auch an den Hof in Heidelberg weiterreichen (vgl. Schwarz, Albert: Kurpfälzische Leibeigene in Ausdörfern des Oberamts Germersheim im Hochstift Speyer; in Pfälzisch-Rheinische Familienkunde 2009, S. 546; Probst: Geschichte Germersheim, a.a.O., S. 311-314).


Die gleiche Einrichtung bestand im kurpfälzischen Oberamt Alzey. Auch dort bestand eine Ausfautei. Diese war für die Ausübung vogteilicher Rechte außerhalb des Oberamts bezüglich der kurpfälzischen Hörigen zuständig. Aus seiner Zuständigkeit für die Hörigen wurde der Ausfaut auch als „Hörfaut“ bezeichnet (vgl. Schmitt, Sigrid: Territorialstaat und Gemeinde im kurpfälzischen Oberamt Alzey: vom 14. bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts, Stuttgart 1992, S. 69; vgl zur Alzeyer Ausfautei auch: Böhm, Georg Friedrich: Die Alzeyer Ausfautei; in: Mitteilungsblatt zur rheinhessischen Landeskunde 4. 1955, S. 110-116).


Einen Ausfaut gab es auch im Oberamt Heidelberg und auch im Oberamt Neustadt, Oberamt Boxberg und im Unteramt Dilsberg (vgl. o.A.: „Seiner Kurfürstlichen Durchleucht zu Pfalz ec. Hof= und Staatskalender für das Jahr 1785“, S. 129, 133, 137).


So heißt es in dem Werk „Vorläuffige jedoch gründliche Ausführung Der Hochstifft=Speyerischen Landes=Fürstlichen Gerechtsamen In und über Die beyden Dorffschaften Grevenhausen und St. Lamprecht … gedruckt Anno 1753“ unter „Num. 23 Extract Kirrweiler Ober-Ambts Scheffnerey=Rechnung de Anno 1615): „... Gulden V. Batzen 4. … verzehrt der Pfaltz=Grevisch Hörfaut zu Germersheim beneben seinem Schreiber und Ausknecht alhie, als die Speyerische in der Pfaltz gesessene Leibeigene allhie gehuldiget.“



Holländer:

sind Maschinen in der Papierfabrikation insbesondere bei der Schreibpapierherstellung. Holländer würden für die Lumpenverarbeitung (Hadern) verwendet und bestanden aus einem Steintrog mit einem gegenläufigen Messerwerk, durch das die Lumpen hindurchlaufen mußten und in kleinste Bestandteile zerlegt wurden.



Holzflößerei:

s. *Flößen von Holzflößerei



Kammrad, Kamm:

im Mühlenbau werden die Zähne der hölzernen Räder (Kammräder) sowie die in eiserne Räder besonders seitlich eingesetzten Holzzähne als “Kämme” (in der Westpfalz Mehrzahl: die Kammen) bezeichnet. Kamm (westpfälzisch: die Kamme) bedeutet manchmal auch “Hebedaumen” bei den Wellbäumen der Stampfen und Stempelpressen (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 20).


Abbildung:

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 49


Photo:

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 67



Kampfrad:

s. Kammrad



Kandel:

heißt bei oberschlächtigen Wasserrädern die Holzrinne, die das Wasser zum oder über das Rad leitet.



Kappen:

= Kapaun; d.h. ein kastrierter Masthahn; in vielen Mühlenberichten wird als Pachtzahlung u.a. der 'Kappen' aufgeführt



Kastenvogtei, auch Schirmvogtei:

weltlicher Besitz eines Klosters; in einer eigenen Verwaltung zusammengefaßt, konnte die Kastenvogtei Gegenstand eines Lehens sein. So wurde z.B. Wartenberg Inhaber der Kastenvogtei des Klosters Marienthal.


Schirmvogtei oder Kastvogtei ist ein Rechtsbegriff alemannischen Ursprungs und wurde vom Hoch- bis Spätmittelalter verwendet. Mit Hinweis auf das ihnen zustehende Amt des Kast(en)vogts konnten Feudalherren die Schutzaufsicht über ein Kloster oder ein geistliches Stift erlangen und Einfluss auf die klösterliche Wirtschaftsführung (Kasten = Speicher), dessen Gerichtsbarkeit und die rechtliche Vertretung nach Außen und vor Gericht ausüben. Als Gegenleistung fielen dem Schirmvogt Teile der diesbezüglichen Einkünfte (Zehnten) zu.



Kasualien:

+++ergänzen+++



Kirchenschaffnei, Zweibrücken:

s. auch *Geistliche Güterverwaltung Pfalz-Zweibrücken


Durch die Reformation kam es zu einer Neuordnung des Kirchenvermögens im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken. Der Zweck und die Verwaltung wurden anders bestimmt. Direkte Folge der 1559 verfügten Säkularisation über die noch bestehenden Klöster war die Übertragung des Klostervermögens und des Kirchenvermögens auf die sog. Kirchenschaffneien. Insgesamt wurden im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken vier solcher Schaffneien eingerichtet: in den Oberämtern Zweibrücken, Bergzabern, Meisenheim und Kusel (Lichtenberg). Die Rechenkammer blieb oberste Aufsichtsbehörde (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 140-141; Ammerich: Landesherr und Landesverwaltung, a.a.O., S. 101). Als fünfte Kirchenschaffnei kam 1629 noch diejenige in der zwischen Pfalz-Zweibrücken und Pfalz-Veldenz bestehenden Gemeinschaft Guttenberg in Minfeld hinzu (vgl. Ammerich, a.a.O., S. 101 Anm. 135). Eine durchgreifende Veränderung für die Verwaltung begann erst 1663; Herzog Friedrich Ludwig von Pfalz-Zweibrücken richtete eine Generalkasse zur Aufnahme der Überschüsse der geistlichen Gefälle ein und Leitung von Hermann Fölckling. Damit wurde die Aufsicht über die Kirchenschaffneien aus dem Zuständigkeitsbereich der Rechenkammer herausgenommen. Das Ende dieser gesonderten geistlichen Güterverwaltung (nicht mit der kurfüstlichen geistlichen Güterverwaltung in Heidelberg, CGA, zu verwechseln) kam mit der schwedischen Herrschaft; diese ließ die Kirchengüter wieder von der Rechenkammer verwalten. 1719 wurde die geistliche Güterverwaltung wieder eingeführt und dem Herzog direkt unterstellt (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 141; Held: Kirchenschaffnei Meisenheim, a.a.O., S. 68). Das Kirchenschaffnei-Archiv ist nicht etwa, wie der Name vermuten läßt, ein Archiv derjenigen Akten und Rechnungen, welche sich aus der Verwaltung der der geistlichen Güterverwaltung unterstehenden Liegenschaften und Gefälle im Laufe der Zeit ergeben haben, sondern es ist als neben den kgl. Kreisarchiv der Pfalz bestehendes zweites Staatsarchiv zu bezeichnen, das einen sehr großen Teil der Archivalien des früheren Herzogtums Zweibrücken in sich enthält” (Bericht Mayerhofen von 1891 an Bayrische Staatsregierung, KSchA Zw Rep. IV Fasc. 4465 S. 12, zitiert bei Bohrer, Walter: Akten der Geistlichen Güterverwaltung Zweibrücken, o. Seitenzahl, Abschnitt Geschichte). In Rep. IV des Kirchenschaffneiarchivs Zweibrücken ist der weitaus größere Teil (ca. 4700 Faszikel) des gesamten Archivs verzeichnet.


Literatur:

- Sohn, Franz: Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken und ihres Archivs; in: Blätter für Pfälzische Kirchengeschichte und religiöse Volkskunde Heft 3 und 4 1965; S. 187



Klause, klausen:

Wasserstauanlage vor der Mühle (Weiher, verbreiterter Mühlteich); besonders wichtig bei geringer Wasserkraft. Das Verb dazu heißt klausen = Wasser stauen.



Kleie:

Kleie (lat. clia) ist ein Sammelbegriff für die bei der Getreideverarbeitung nach Absieben des Mehles zurückbleibenden Rückstände aus Schalen (Samenschale, Fruchtschale). Kleie ist ein Mühlennachprodukt.. Kleie wurde früher vorwiegend als Futtermittel verwendet. Im Rahmen der Vollwerternährung hat Kleie als Ballaststofflieferant zur menschlichen Ernährung zunehmende Bedeutung (etwa in Müsli oder in Knäckebrot) bekommen. Sie besteht hauptsächlich aus den Nichtstärke-Kohlehydraten Cellulose, Hemicellulose und Lignien.


Als Kleie bezeichnet man die im *Beutelkasten oder durch *Plansichter abgesonderten, zermahlenen Schalenteile und äußeren Kleberschichten der Getreidekörner. Der Beutelkasten nahm das Mehl auf, das aus dem Mahlgang herunterfiel und in einen Beutelschlauch geleitet wurde. Diese einfachste Siebung trennte dabei das Mehl von der Kleie, die dann aus dem holzgeschnitzten *Kleiekotzer ausgeschieden wurde. Dieses oft kunstvoll geschnitzte, meistens fratzenhafte Gesicht mit offenem Mund war auch der Schutzgeist der Mühle.



Kleiekotzer:

auch Mühlgötze, Mühlgosche oder Schreckkopf genannt waren in alten Getreidemühlen Bestandteil des „Beutelkastens“.

Das im Rüttelschuh liegende Getreide gelangt durch das Läuferauge bzw. die Haue auf den Bodenstein. Hier wird es vom Läufer erfaßt und zwischen den Steinen zerrieben. Das Mahlprodukt wird in den umgebenden Mantel, die Zarge, geworfen. Von hier gelangt es zum Absieben durch das Mehlloch in das Beutelgeschirr. Die Trennung von Mehl und Kleie geschieht im Beutel. Dieser aus Beuteltuch bestehende Schlauch, der schräg durch den Beutelkasten verläuft, wird durch eine schwingende Gabel ständig gerüttelt, wobei das Mehl je nach dem Gewebe grob oder fein in den Beutelkasten fällt, während die Kleie und gröbere Bestandteile im Beuteltuch zurückbleiben und dann in den Vorkasten entleert werden. Beutelkästen wurden von Schreinern gefertigt. Sie waren wie ein Möbelstück, auf vier Füßen stehend, solide gearbeitet und in der Barockzeit nicht selten mit reichem Schnitzwerk versehen, das in der Regel ein Müllerwappen umschloß. Am Beutelkastenauslauf befanden sich oft sogenannte „Kleiekotzer", handwerklich geschnitzte und farbig bemalte fratzenhafte Masken. Auch an anderen Stellen befanden sich bildkünstlerische Zutaten der Volksphantasie, zumeist in handwerklich derber Ausführung. So war am Mahlwerk der „Mühlenhahn" oder Klingelmann" angebracht, eine Automatik, die sich bemerkbar machte, wenn der Getreideausschub ausblieb und damit ein Heißlaufen der Steine drohte." (aus: „Die Kulturgeschichte der Mühlen", Ernst Wasmuth Verlag, Tübingen 1998).

Dieser Beutelkasten nahm also das Mehl auf, das aus dem Mahlgang herunterfiel und in einen Beutelschlauch geleitet wurde. Diese einfachste Siebung trennte dabei das Mehl von der Kleie, die dann aus dem holzgeschnitzten *Kleiekotzer ausgeschieden wurde. Dieses oft kunstvoll geschnitzte, meistens fratzenhafte Gesicht mit offenem Mund war auch der Schutzgeist der Mühle. Holzgeschnitzte Kleiekotzer wurden nur in wassergetriebenen Getreidemühlen bekannt. Es war beispielsweise ein verzerrt aufgerissener menschlicher Mund mit heraushängender Zunge dargestellt.


Literatur:

- Landratsamt Ortenaukreis (Redaktion: Dieter Kauß): Mühle und Kleiekotzer. Veröffentlichung des Schwarzwälder Freilichtmuseums, Band 3 aus der Buchreihe: Aus dem Schwarzwald

- Die Kulturgeschichte der Mühlen", Ernst Wasmuth Verlag, Tübingen 1998



Königsrad, Königsstock:

Die Wasserkraft wurde vom Wasserrad über den Wellbaum in die waagrechte Achse zum *Kammrad des Winkelgetriebes übertragen, mit dem die Umlenkung in die senkrechte Richtung zum Königsstock erfolgte. Das am Königsstock befestigte große Kammrad bewirkte mithilfe des kleineren Zahnrades, dem Ritzel, den Antrieb der Mahlsteine. Letztere bestanden aus dem festliegenden Bodenstein und dem sich bewegenden Läuferstein, zwischen denen das Korn zermahlen wurde.


Königsrad und Königsstock sind die wichtigsten Teile des Mühlengetriebes. Der Königsstock ist die senkrechte Welle zwischen Kammrad und Königsrad, in der Anfangszeit aus Holz (daher 'Stock'), später aus Eisen hergestellt. Das oben am Königsstock befestigte große *Kammrad läuft in der waagrechten ebene und treibt mit Hilfe eines kleinen Spindel- oder Stockrades die senkrechte Achse des Mahlganges oder über kleine eiserne Zahnräder zwei Gänge (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 21).



Konfirmationsschein:

mittels Konfirmationsschein wurde vorwiegend ein neuer Erbbestand nach Besitzwechsel einer Mühle begründet und die herrschaftliche Kaufvertragsbestätigung, bzw. die Bestätigung des Wechsels des dominium utile oder dominium directum ausgesprochen (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 134).



Kopialbücher:

ein Kopialbuch (auch Kopiar, Kartular oder Chartular; vom lat. cartularium, copiarium, diplomatarium) ist eine archivalische Quelle, die Urkundentexte in Abschriften enthält.


Ein Kopialbuch wurde vom Empfänger angefertigt, um der Beschädigung (durch häufige Benutzung) der wertvollen Originale vorzubeugen. Außerdem sollten Kopialbücher einen schnellen und genauen Überblick über Rechts- und Besitztitel ermöglichen, was die Verwaltungsarbeit vereinfachte. Nicht zuletzt wollte man durch ein Kopialbuch auch Verlusten wichtiger Besitztitel (etwa durch Brand oder Kriegseinwirkungen) vorbeugen. Deshalb wurden Kartulare vielfach notariell beglaubigt.


Kopialbücher waren in der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Archivverwaltung ein Mittel, um der eigenen Verwaltung und evtl. Benutzern des Archivs einen geordneten Überblick über die vorhandenen Bestände zu ermöglichen. In sie wurden die Urkunden, meistens nach ihrem Betreff geordnet, mit ihrem Text eingetragen und oft auch bereits mit Registern versehen. Schon im frühen Mittelalter haben Klöster Abschriften von ihren Urkunden erstellt. Sie sind damit eine hervorragende Quelle für frühmittelalterliche Privaturkunden, die außer im Archiv des Stifts St. Gallen, das kein frühmittelalterliches Kopialbuch kannte, kaum im Original überliefert sind.


Der Eintrag in ein Kopialbuch ähnelt von der Form her der bei der Erstellung von Regesten verwandten Methode, bei der nur der juristisch relevante Teil der Urkunde aufgenommen wird (während andere Teile der Urkunde wie das Eingangsprotokoll mit der Arenga) wegfallen können (vgl. Internetdatei Wikipedia, Stichwort Kopialbuch)



Korn:

in der Pfalz gebräuchlich für *Roggen



Krappmühle:

der Krapp ist eine dem Labkraut ähnliche Pflanze; sie liefert aus ihrem kriechenden Wurzelstock, gedörrt oder mit Säure behandelt, einen sehr dauerhaften roten Farbstoff. Die Zerkleinerung erfolgte in den Krappmühlen, einer Farbmühle, oft auch als „Röthmühle“ bezeichnet..


Der Name „Röthmühle“ stammt vom Färbemittel “Röth” oder Färberröth. Der Farbstoff Röth entsteht aus den getrockneten und gemahlenen Wurzeln der Färberpflanze Krapp (rubra tinctorum); der daraus gewonnene Farbstoff gehörte bis zur Erfindung der Alizarin-Farbe 1868 zu den wichtigsten europäischen Färbemitteln. Beispielsweise in Haßloch wurde Krapp in größeren Mengen angebaut und auf der dortigen Röthmühle verarbeitet, wo sich früher eine Krappdarre und neben der Mahlmühle eine Einrichtung befand, um Farbe aus den Krappwurzeln herzustellen (vgl. Ruckdeschel, Bernd H.: Die Haßlocher Mühlen, a.a.O., S. 40).


Nachdem 1869 es der BASF gelang die „rote Farbe = Alizarin künstlich herzustellen, verdrängte der künstliche Farbstoff bald die Naturfarbe (vgl. Heil: Funktionaler Wandel, a.a.O., S. 99).



Kreuzer:

s. Münzen



Kropf:

pfälzische 'Kropp' ist ein *Gerinne aus Holz, das sich dicht an die von den äußeren Schaufelkanten des Wasserrads beschriebene Bahn anschließt (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 21).



Kumpf:

mhd. Kumpf, kumb, komph = Schüssel, Napf, Gefäß


Ein Kumpf von germanisch 'kump'- oder 'kumb' (= (Maß)-Gefäß); bezeichnet verschiedene alt- oder mittelhochdeutsche Hohlmaße sowie das (teilweise mit Wasser gefüllte) Behältnis zum Mitführen des Wetzsteins. Ein Kumpf im ersten Sinne entsprach regional unterschiedlich zwischen 6,8 und 10 Liter. Abgeleitet ist die bereits im 15. Jahrhundert bekannte Bedeutung aus Brunnentrog oder Kump auf dem Marktplatz.


Die Wurzeln des Wortstammes scheinen bis auf die indo-europäische Ursprache zurückzugehen, was bei der früher elementaren Bedeutung des Gegenstandes für das alltägliche Leben nicht verwundert. So bezeichnet „Kumbh“ auch im Sanskrit den Krug. Ein Beispiel ist der hohe hinduistische Feiertag Kumgb Mela, übersetzt das „Fest des Heiligen Kruges“. Der Ausdruck hat sich in Süddeutschland und in Österreich auch als Familienname erhalten. Als Namensbestandteil tritt der Ausdruck auch bei dem Namen Kumpfmüller auf (aus Internet Wikipedia 'Kumpf').


In der Mühlentechnik bezeichnet 'Kumpf' unterschiedliches; es bezeichnet zu einen die einzelnen Zwischenräume eines oberschlächtigen Wasserrads. Eine Kumpfmühle ist eine Mühle Kumpfrad, d.h. oberschlächtigem Wasserrad. Mit Kumpf bezeichnet man auch die Büchse aus Holz (mit 4 Eisenringen), die zur Führung des Mühlsteins im Zentrum des Bodensteins angebracht ist. Schließlich versteht man unter Kumpf auch die Behälter, in welche die Stampfe der Ölmühle mit ihren Stempeln stößt (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 21; vgl. auch: Pfälzisches Wörterbuch, a.a.O., Bd. IV, S. 691).



Kunkellehen:

seit Ende des 10. Jh. in Frankreich bekannte, in Deutschland erst im 12. Jh. Fuß fassende Form des Lehens, das bei Fehlen männlicher Nachkommenschaft durch Übergang auf die Tochter des verstorbenen Lehensmannes in der weiblichen Linie vererblich wurde.



Kundenmühle:

s. auch *Lohnmüllerei; im Gegensatz zur *Handelsmüllerei (ab dem 19. Jh. gebräuchlich) wurde bei der Kundenmüllerei die Frucht durch den Bauer selbst in die Mühle zur Vermahlung gebracht, wofür der Müller als Vergütung für das Mahlen den sog. „Multer, den Mahllohn als Naturallohn in Form eines Teils der Frucht erhielt. Demgegenüber ist das Charakteristikum der Handelsmüllerei, daß der Müller Brotgetreide auf eigene Rechnung und Gefahr kaufte, hiervon durch Mahlen Mehl herstellte, um dieses selbst zu verkaufen (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 26 Anm. 1 m.w.N.).



Kunstmühle:

nach dem 1870er Krieg in der Gründerzeit begann man mit dem Bau von elektrischen Mühlen oder mit Wasserturbinen getriebenen Großmühlen. Diese nannte man damals Kunstmühlen. Das Mühlrad wurde langsam von der Wasserturbine verdrängt. Um die Produktion und die Qualität zu verbessern, mußte der Müller, um seine Kundschaft zu behalten, seine Mühle stets auf dem neuesten Stand der Technik halten, was große Investitionskosten verursachte. So kam es z.B. zur Einführung von Walzenstühlen. Auch der Antrieb der Mühlen unterlag einer laufenden Verbesserung in der Technik. Die Kunstmühlen entwickelten sich zur technischen Vollkommenheit und immer größer werdenden Kapazität. Sie wurden zur tödlichen Konkurrenz der vielen kleinen Wassermühlen im Lande.



Kurfürstliche Geistliche Güterverwaltung Heidelberg (CGA, GGA):

s. auch *Geistliche Güterverwaltung Pfalz-Zweibrücken


In der Pfalz wurden bei Einführung der Reformation fast alle Klöster aufgehoben, wozu die ausgeübten Vogteirechte (s. Kastenvogtei) die Grundlage boten. Hierfür waren ieL wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend, da durch die großen wirtschaftliche Ressourcen der kirchlichen Institutionen die Finanznot der Kurpfalz behoben bzw. weitgehend gelindert werden konnte. In der Frühphase der Reformation wurden 1551 mit päpstlicher Dispens 12 Klöster darunter die Klöster Lambrecht, Kollegiatsstift Zell, Kloster Daimbach, Kloster Weidas, Kloster der Augustinereremiten Alzey, deren Archivalien sich heute im Universitätsarchiv Heidelberg befinden (die wichtigsten Urkundenbestände des Universitätsarchivs Heidelberg befinden sich auch als Mikrofilm im LA Speyer, X 9 Nr. 107-123; vgl. Debus: Urkunden des Gatterer-Apparats im Stadtarchiv Heidelberg; in: MittHist. 2002, S. 115ff, 118). Die anderen Klöster wurden fast alle zwischen 1670 und 1680 aufgelöst. Die Klöster blieben als Wirtschaftseinheiten bestehen, wobei die Wirtschaftsführung und Verwaltung der "Kloster-Betriebe" zunächst im Kloster selbst verblieb, bis nach kurzer Zeit in Heidelberg eine zentrale Behörde der Kirchengüterverwaltung geschaffen wurde, die sich 1576 eine besondere Geschäftsordnung gab und nach wechselnden Bezeichnungen 'Geistliche Güteradministration' genannt wurde.


Mit der Verwaltung verblieben auch die Klosterarchive am Ort ihres Entstehens, und wurden durch neue Beurkundungen, vor allem güterrechtlicher Art, laufend vermehrt. Die vorhandenen Urkundenbestände der einzelnen Klöster wurden in Verzeichnissen erfaßt, die heute z.B. in den Staatsarchiven München und Speyer lagern.


Erst kurz vor dem Dreißigjährigen Krieg wurden Teile der Klosterarchive in Heidelberg zentralisiert und 1621 wegen der Kriegswirren nach Frankenthal geflüchtet, von wo sie trotz eines Rückrufs von 1633 wohl erst nach 1648 nach Heidelberg zurückgekehrt sind.  Die Archivalien, darunter auch Lagerbücher, wurden nunmehr in einem Gewölbe der Heilig-Geist-Kirche in Heidelberg gelagert und registriert. Dort wurden sie durch den verheerenden Brand vom 22.12.1729 erheblich geschädigt. Damals sind die Lagerbücher fast völlig und die Urkunden zu einem beträchtlichen Teil verloren gegangen; die erhalten gebliebenen Urkunden sind teilweise fast bis zur Unkenntlichkeit brandgeschädigt.


In der Kurpfalz bestehend; die infolge der Reformation im 16. Jh. säkularisierten Güter der Klöster und Stifte wurden meist nicht dem allgemeinen Staatsbesitz zugeschlagen, sondern getrennt verwaltet und die Einnahmen für kulturelle Zwecke verwendet. In Heidelberg wurde die Geistliche Güteradministration eingerichtet. Sie verwaltete über viele Schaffneien und Kollekturen eine umfangreichen Streubesitz in den verschiedensten Teilen der Pfalz. Dazu gehörte auch eine größere Anzahl Mühlen (vgl. LA Speyer Best A 14 Nr. 9-834; Weber: Geschichte der Mühlen und des Müllerhandwerks, a.a.O., S. 262). Daneben gab es im Herzogtum Zweibrücken eine eigene Geistliche Güterverwaltung, die nicht mit der CGA verwechselt werden darf.


Literatur:

- Debus: Urkunden des Gatterer-Apparats im Stadtarchiv Heidelberg; in: Mitteilungen des Historischen Vereins der Pfalz 2002, S. 115ff, 118

- Glasschröder, Franz Xaver: Über die Schicksale der rheinpfälzischen Archive. Vortrag gehalten auf dem Deutschen Archivtag zu Speyer am 30.8.1927; in: Archivalische Zeitschrift III.5 = 38. (1929), S. 4ff, 5



Läufer, Läuferstein:

nennt man den obersten Stein des Mahlgangs; er ist beweglich; der ruhende untere Stein heißt Bodenstein



Laudemium:

eine ‘Besitzänderungsgebühr’; die dem Grundeigentümer zustehende Gebühr bei Verkauf eines Erbbestandsrechts; der Begriff stammt aus dem römischen Recht, wo beim Verkauf eines Erbleihrechts, eine Gebühr von 2% des Verkaufspreises zu entrichten war (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 98).



Lehensmühlen:

Mühlen, die eigentlich Lehen waren, sind im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jh. nur noch äußerst selten anzutreffen; diese Lehensverhältnisse stammen aus früheren Zeiten. Beim Lehen gehörten Lehensherr und Lehensempfänger zum Adel. Beim Erstlehen wurden durch Lehensvertrag die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt. Ab dem Spätmittelalter wurde es üblich, aus Beweisgründen, den Lehensvertrag schriftlich durch Lehensbrief festzulegen. Das Lehensverhältnis, das auch ein Leihverhältnis über die betroffenen Güter umfaßte, unterschied sich von anderen Leihverhältnissen durch das besondere persönliche Treueverhältnis zwischen Lehensgeber und Lehensnehmer, das sich neben der dinglichen Seite ausbildete. Eine Lehensmühle ist z.B. die Breitfurter Bannmühle der Freiherrn von *Schorrenberg (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 129-130).



Libell:

Begriff aus dem Prozeßrecht der frühen Neuzeit.


Als Libell wird in erster Linie eine Prozessakte, namentlich eine Klageschrift bezeichnet. Das Libell (vom lateinischen libellus = Büchlein) kann jedoch auch eine Urkunde in Buchform, ein kurzes Schriftstück, eine Streit- oder eine Schmähschrift sein. Im alten Rom war das Libell die bei Gericht eingereichte Klageschrift. Vorliegend war damit ein schriftlicher Sachvortrag des erstinstanzlichen Beklagten gemeint. Im gerichtlichen Verfahren übergab der Beklagte nach der sog. Insinuation (Verkündung; auch: Zustellung der Ladung an den Beklagten. "Die Processus sind zwar insinuiert"; s. hierzu Oestmann: Ein Zivilprozeß vor dem Reichskammergericht,Köln 2009, S. 24), d.h. nach Zulassung und Zustellung der Klage, übergab der Beklagte im ersten Termin mit der sog. Reproduction der Prozesse den Gravatoriallibell (vgl. Linde: „Beiträge zu der Lehre von der Gemeinschaft der Appellation ...“; in: Archiv für die Civilistische Praxis, 19. Band, Heidelberg 1836, S. 477). Nach der außergerichtlichen Zulassung einer Klage, ihrer Ausfertigung und Insinuation folgte ihre Reproduktion. Der Prokurator des Klägers erschien gewöhnlich während der zweimonatigen Insinuationsfrist in der Audienz, um die Streitsache durch Übergabe von Schriftstücken zu reproduzieren. Es hing vom Kläger ab, ob die bis zu diesem Zeitpunkt nur extrajudizial beratene Streitsache Judizialsache wurde oder nicht. Bei Appellationen sollte die Reproduktion spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Appellationseinlegung geschehen, sofern nicht das RKG nichts anderes anordnete (vgl. Wiggenhorn, Heinrich: Der Reichskammergerichtspzozeß am Ende des alten Reichs; Dissertation Münster 1966, S. 199).



Lichtwerk:

ist eine Vorrichtung, um den Abstand der Mahlsteine in der Vertikalen mit Hilfe eines Winkelhebels zu verändern, zu lichten, zu heben und zu senken (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 21).



Lochmühle:

ist eine Stampfmühle; Lochgeschirr = Einrichtung derselben mit Stempeln oder Hämmern (wie z.B. bei der Papiermühle) (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 21).



Lohmühle:

dienten der Herstellung von Eichenlohe. Getrocknet und in Ballen gebündelt brachte man die im Schälwaldbetrieb gewonnen Eichenrinde in die Lohmühle, wo sie zerkleinert , gestoßen und zu Lohe gemahlen wurde. Daraus bildete sich in den Gerbergruben eine gerbsäurehaltige bittere Brühe die den Gerbvorgang einleitete (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 53).


Die Lohgerber oder Rotgerber gerbten mit Rindenlohe, also mit organischen Stoffen. Im Gegensatz hierzu gerbten die Weißgerber ihre Leder mit anorganischen Stoffen wie z.B. Alaun und ihr Wasserbedarf war viel geringer. Deshalb (Anm. und wohl auch wegen der starken Geruchsentwicklung) wurden z.B. in Speyer nur Weißgerber innerhalb der Stadt zugelassen (vgl. Müller, Karl Rudolf: Mauern der freien Reichsstadt Speyer, a.a.O., S. 8).



Lohnmüllerei:

s. auch *Kundenmüllerei; sie ist die ursprüngliche wirtschaftliche Form der Müllerei, bei der im Gegensatz zur Handelsmüllerei, die Bauern ihr Getreide zur Mühle bringen und („wer zuerst kommt, mahlt zuerst), das beim Mahlen gewonnene Produkt, das ist Mehl und Kleie, gleich wieder nach Hause nehmen. Der Mahllohn wird hierbei zumeist nicht in Geld, sondern als Naturallohn bezahlt. Erst die größeren Mühlen gehen später zur Handelsmüllerei über und betreiben einen Mehlhandel (vgl. Kastenmüller/Klabunde, Mühlentechnik, a.a.O., S. 8).



Mahlwerk:

ist die Bezeichnung für eine funktionelle Einheit oder ein Aggregat zur Vermahlung (Zerkleinerung) von Stoffen in Mühlen, z.B. In Getreidemühlen oder Ölmühlen. Mahlwerke bestehen meist aus metallischen Werkzeugen, seltener auch aus Korund (Haushaltsgetreidemühlen). Die Mahlwirkung wird erzielt durch mehrfache Zerkleinerung in einem sich zunehmend verengenden Mahlspalt, der meist durch axiale Verschiebung des Rotors oder Stators variiert werden kann. Gemahlen wird durch Scher- und/oder Reibwirkung. Weitere Mahlsysteme sind Walzenstühle, Schlag- und Prallmühlen. In Walzenstühlen wird zwischen zylindrischen geriffelten oder (rauen) Glattwalzen, die mit verschiedenen Geschwindigkeiten (Voreilung) drehen, zerkleinert. In Prallmühlen wird das Mahlgut durch Ein- oder Mehrfachprallung zerkleinert, indem es von den sehr schnell drehenden Mahlwerkzeugen (bis 11.000 min−1 oder 250 m/s) erfasst wird. Hierbei gibt es auch Mühlen mit gegenläufigen Rotoren, mit Rotor und Stator und nur mit Rotor. Bei Mahlgängen wird das Mahlgut zwischen den Mühlsteinen zerrieben (aus Internetdatei Wikipedia: Getreidemühle).



Mahlzwang:

s. Bannpflicht



Malter:

s. auch *Getreidemaße


der Malter war ein Gewichtsmaß; alles das, was in einen Sack hinein ging. 1 Malter = 160-180 Pfund (Frucht je nach Art und Feuchtigkeit)



Manngeld:

die wiederkehrende Geldleistung an eine Person für deren Dienste oder als Verzinsung für deren Kapitaleinsatz; Geldlehen, auch Leibrente (vgl. Speer [Hrsg.]: Deutsches Rechtswörterbuch, a.a.O., Bd. 9 S. 134); Manngeld zahlten z.B. die Herzöge von Pfalz-Zweibrücken an die Herrn von Steincallenfels für die St. Julianer Mahlmühle (vgl. Mühlenverzeichnis des Herzogtums Pfalz-Zweibrücken von 1756, LA Speyer Best. B 2 Nr. 292/1 Bl. 4r).



Mitterer:

von mhd. 'mitter' =Vermittler; ein amtlich bestellter Mehl- und Getreidewieger, ein Fruchtmesser, z. Zt. der Hohlmaße (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 21).



Molter:

Der Molter war der Mahllohn in natura d.h. durch Einbehalt von Mehl anstelle von Geld aus Vergütung für das Mahlen; moltern heißt vom Malter nehmen. Die Menge war früher von der Landesherrschaft festgesetzt (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 21); in der pfalz-zweibrückischen Mühlenverordnung von 1582 betrug die Molterhöhe den 8. Teil des Mahlgutes. Dies war für die damalige Zeit sehr hoch; in anderen Gegenden war eine wesentlich geringere Höhe angesetzt. Beispielsweise regelte die Mühlenordnung vom 11.9.1561 für die Mühlen an Schwarzen Elster in Sachsen den Mahllohn mit einem 16tel des Mahlguts; dagegen bestimmte die Ordnung vom 18.3.1613 für die Mühlen an der Weiseritz und an der Elbe, daß der 20. Teil erhoben werden sollte (vgl. Schilling: Handbuch Mühlenrecht, a.a.O., S. 94; Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 52/53). Herzog Johannes I. von Pfalz-Zweibrücken bestimmte daraufhin für die Zweibrücker Mühle und das Oberamt Zweibrücken durch Verordnung vom 2.11.1588 (vgl. LA Speyer B2 Nr. 292/3) den 16. - höchstens 12. Teil als zu zahlenden Mahllohn (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 53, 82). Eine für das ganze Herzogtum verbindliche Rechtsverordnung gab es dagegen nicht (vgl. Stürmer, a.a.O., S. 60); solche erübrigten sich wohl auch deshalb, weil entsprechende Regelungen in den einzelnen Erbbestandsbriefen getroffen worden sind (vgl. Stürmer, a.a.O., S. 81. Anders in der Kurpfalz, wo unter Kurfürst Ludwig IV. 1582 eine für das ganze Land verbindliche Mühlenordnung erlassen wurde (vgl. Stürmer, a.a.O., S. 60).



Monatsbezeichnungen in Urkunden:

in Urkunden werden oft Abkürzungen verwendet, so z.B. bei Monatsnamen. Nach dem römischen Steuersystem begann das Jahr im März, weshalb der September der 7. Monat, der Oktober der 8. Monat, der November der 9. Monat und der Dezember der 10. Monat war.


Monatsnamen wurden deshalb oft wie folgt abgekürzt (vgl. Minert, Roger P.: Alte Kirchenbücher richtig lesen, a.a.O., S. 126):

7ber/7bris = September, septembris

8ber, 8bris = Oktober, octobris

9ber, 9bris = November, novembris

Xber, Xbris = Dezember, decembris (X = 10)



Mühlarzt:

ist ein Angehöriger des Mühlenbauerhandwerks; der Mühle baut oder repariert; auch Bezeichnung für den Mühlenpächter. Das Berufsrecht der Müller z.B. in Frankfurt 1455 bestimmte: „da aber einer eine mühle kaufft, und doch das handwerck nicht kan, noch treiben will … soll er denen hierzu verordneten … einen erfahrnen mühlartzt, der das handwerck erlernet, fürzustellen, und darüber, ob derselbige zum mühlwerck tauglich … seye … bescheids zuerholen“ (vgl. Speer u.a.: Deutsches Rechtswörterbuch, a.a.O., Bd. 9, S. 915).



Mühleisen:

ist die senkrecht Antriebswelle der Mühlsteine. Vom Hauptantrieb kommt das Drehmoment über Kammrad und Stockspindel (alte Ausführungsart), bzw. über das Kegelräderpaar (neuere Ausführung) auf die senkrecht Antriebswelle, Mühleisen genannt. Die Führung des Mühleisens erfolgt durch eine Buchse im Bodenstein. Durch die Verwendung von Hanf und Rüböl wurde eine Langzeitschmierung erreicht. Eine Dreikantnocke auf der Spindel am oberen verjüngten Ende des Mühleisens betätigt den Rüttelkasten, d.h. den Einlauf des Getreides; das Rütteln dient der regelmäßige Nachfuhr des Getreides in den Läuferstein und verhindert eine Blockade im Nachfüll-Trichter. Das Klopfgeräusch welches die Haue verursacht führte zur Bezeichnung “Klappern der Mühle am rauschenden Bach”.


Ein Mühleisen ist eine metallene Verankerung, die in den Mühlstein eingepaßt wird. Wie auch immer die Kraft zum Drehen des Mühlsteines erzeugt wird, ob durch Wasserkraft, Windkraft, Tierkraft oder neuerdings Maschinenkraft, immer muß die Drehung über eine senkrecht zum Läuferstein stehende Welle auf diesen übertragen werden. Da der Stein selbst am Loch ausbrechen würde, würde man die Achse direkt hineinstecken, wird an dieser Stelle ein metallenes Widerlager eingelassen, das in seinem Zentrum als Nabe den Vierkant der treibenden Welle aufnimmt und mit seinen Außenkanten den Druck auf eine größere Fläche verteilt. Dieses Widerlager, diese Nabe, ist das Mühleisen. Entsprechend wird es auch Mühlsteinnabe genannt. Das Mühleisen überspannte die Öffnung des Läufersteines, seitlich des überbrückenden Eisens konnte das Mahlgut über z. B. einen Trichter mit Schieber und Rüttelschuh zugegeben werden. Dem Läuferstein wurde eine paßgenaue Vertiefung eingeschlagen, so daß die Verankerung die Kraft wirksam übertragen konnte. Dabei konnte die Antriebswelle von unten oder von oben kommen, entsprechend sitzt das Mühleisen verdeckt oder obenauf (wie in der folgenden schematischen Abb., Typ 1). Die in den Stein reichenden Enden nennt man Anker oder auch Zapfen (Anm.: Dr. Bernhard Peter hat im Internet unter http://www.dr-bernhard-peter.de/Heraldik//seiten/muehleisen.htm eine umfassende Information zum Thema "Was ist ein Mühleisen?" zusammengestellt. Daraus stammt der Auszug; Hinweis von Dr. Hermann Müller, Heppenheim Homepage www.mueller-heppenheim.de/fam-mue1.htm).


Die Darstellung eines Mühleisens befindet sich auf einem Inschriftenstein von 1577 befindet sich am Wohnhaus in Heppenheim/Bergstraße, Siegfriedstraße 124 (s. Tugersmühle Heppenheim/Bergstraße).


Photo:

- Müller, Dr. Hermann, Heppenheim, Homepage www.mueller-heppenheim.de/fam-mue1.htm: Schmuckstein von 1577 am Wohnhaus in Heppenheim/Bergstraße, Siegfriedstraße 124



Mühlenbann:

s. . Bannpflicht



Mühlenfreiheit:

der Begriff beschreibt unterschiedliche Regelungsbereiche


a) *Asylrecht der Mühlen

b) das Recht, eine Mühle zu errichten und zu betreiben (vgl. Speer u.a.: Deutsches Rechtswörterbuch, a.a.O., Bd. 9, S. 927)


Mühlrad:

Das Mühlrad ist das beliebteste Symbol für die Mühlen und den Beruf der Müller. Das "Rad der Müller" wird sehr unterschiedlich dargestellt und es ist nicht immer eindeutig, was dargestellt wird. Rudolf Wild aus Annweiler hat dazu einen Beitrag im Internet (siehe www.heimat-pfalz.de). Hier ein Auszug:


„Das bekannteste Symbol der Müller ist ein meist vierspeichiges Rad, dessen äußerer Rand – im Gegensatz zum Wagnerzeichen und dem „Mainzer Rad“ – mit kleinen Quadraten besetzt ist. Nicht immer lässt sich mit Sicherheit sagen, ob dabei das eindrucksvollste Erkennungszeichen einer Mühle – das durch Wasserkraft betriebene Mühlrad – dargestellt werden sollte. Es kann auch ein hölzernes Kammrad darstellen, wie es in den Mühlen als Zahnrad verwendet wurde.“ (mitgeteilt von Dr. Hermann Müller, Heppenheim).


Besonders schön zu erkennen ist es auf dem ältesten und zugleich rätselhaftesten Müllerzeichen unserer Region, die am Haus Nr. 50 der Godramsteiner Hauptstraße angebracht ist. Dieser 1556 datierte Stein enthält als weiteres Symbol ein Beil, das in der Literatur als Metzgerzeichen gedeutet wurde. Doch die Form des Beils erinnert eher an das Breitbeil der Zimmerleute, das zum Behauen der Balken verwendet wurde. Und ursprünglich mussten die Müller in der Lage sein, alle Arbeiten an der Mühle selbst auszuführen – das Berufsbild des Mühlenbauers oder Mühlarztes entstand erst viel später (vgl. Beitrag von Rudolf Wild, Annweiler in: www.heimat-pfalz.de; Anton Eckardt: Die Kunstdenkmäler der Pfalz, Bd. 2, München 1928 / 1974, S. 177, Haus Nr. 21 ).


Photo:

- Beitrag von Rudolf Wild, Annweiler www.heimat-pfalz.de: Haus in Godramstein, Hauptstraße 50



Mühlenrecht:

mittelalterliches Recht gab den Mühlen einen besonderen Status; „wer Mühlen beraubt, wird gerädert (so der Sachsenspiegel um 1200). Als lebensnotwendige Betriebe genossen sie das Recht der Friedung wie die Kirchen. „So jemants frevel oder übermut begangen und queme in die mule, so ist er frey, solange er sich darin behelfen kann.“ (vgl. Grimm: Weistümer, 2/25 von 1532; auch als Asylrecht der Mühlen bezeichnet). Schon früh genossen die Mühlen auch weitgehende Privilegien, z.B. die Kruggerechtigkeit und das Braurecht, sie durften selbst Roggenbrot backen, sie hatten die Fischgerechtsame zum Fang für die eigene Tafel (Anm.: für Aalkörbe mußte im Erbpachtvertrag meist eine besondere Gebühr bezahlt werden), sie hatten die Freiweide für ihr eigenes Vieh und das Wiesennutzungsrecht bei der Mühle für die Zugtiere ihrer Mahlkunden. Diese Rechte waren existenzsichernd für die Mühlen und garantierten auch die Subsistenzwirtschaft mit Getreide, Vieh und Gemüse etc. 1158 erließ Kaiser Friedrich I. Barbarossa ein Mühlenregal, welches die Errichtung von Mühlen regelte. Damit wurde auch der Betrieb der Mühlen in die alleinige Zuständigkeit der das Regal innehabenden Obrigkeit/Herrschaft gestellt. Auf die Errichtung von Mühlen hatten die Gemeinden zunächst keinen Einfluß. Rechtspartner waren Grundherrn und Mühlenpächter. In den folgenden Jahrhunderten kümmerten sich die Gemeinden zunehmend um den geordneten Ablauf, um den Rechtsfrieden und die sozialen Belange zwischen Müler und Mahlkunden zu gewährleisten. Dies fand in den Weistümern der Gemeinden einen Niederschlag. Der geregelte Betriebsablauf in den Mühlen erfolgte durch herrschaftliche Setzung in den Mühlenordnungen sowie durch Rechtspraxis in den Gemeinden, niedergelegt in den Weistümern (aus: Spengel: Mühlen im Gebiet der oberen und mittleren Nahe, a.a.O., Bd. 1, S. 21).


Die Mühlenordnung war ein den Lehnsherrn und Erbbeständer zunächst allein tangierendes Rechtsverhältnis. Sie regelte den Bau von Mühlen, den Betrieb derselben und nicht zuletzt den Wasserbau mit den Wasserrechten. Die älteste Mühlenordnung ist aus Freiburg 1347 bekannt, im Oberamt Simmern gab es auch schon 1570 eine kurpfälzische Ordnung (aus: Spengel: Mühlen im Gebiet der oberen und mittleren Nahe, a.a.O., Bd. 1, S. 21).



Mühlhaue:

s. *Haue



Müllerlied:

der Text des Liedes stammt von dem deutscher Lehrer, Organist, Dichter und Komponisten Ernst Anschütz (1780-1861).


Es klappert die Mühle am rauschenden Bach:Klipp klapp!

Bei Tag und bei Nacht ist der Müller stets wach:Klipp klapp!

Er mahlet uns Korn zu kräftigem Brot

Und haben wir solches so hat's keine Not:

Klipp klapp! Klipp klapp!“


Flink laufen die Räder und drehen den Stein, klipp klapp,
und mahlen den Weizen zu Mehl uns so fein, klipp klapp.
Der Bäcker dann Zwieback und Kuchen draus bäckt,
der immer den Kindern besonders gut schmeckt.
(alternativ: Der Bäcker, der füllt uns den schweren Sack,
Der Bäcker das Brot und den Kuchen uns backt.)
Klipp klapp, klipp klapp, klipp klapp!

Wenn reichliche Körner das Ackerfeld trägt, klipp klapp,
die Mühle dann flink ihre Räder bewegt, klipp klapp.
Und schenkt uns der Himmel nur immerdar Brot,
so sind wir geborgen und leiden nicht Not.
Klipp klapp, klipp klapp, klipp klapp!


Das Lied wurde vom Texter Ernst Anschütz erstmals 1824 in der Kinderliedersammlung "Musikalisches Schulgesangbuch" im Verlag Philipp Reclam veröffentlicht. Die Melodie komponierte Carl Reinecke (Opus 91, Nr. 1), abgeleitet vom Volkslied "Es ritten drei Reiter zum Tore hinaus", welches um 1770 bekannt wurde. Das Lied ist eines von vielen Liedern über Mühlen und Müller aus dem 19. Jahrhundert (vgl. beispielsweise Eichendorff/Glück: "In einem kühlen Grunde, da steht ein Mühlenrad"; Kerner: "Dort unten in der Mühle"; u.v.a.m.). Von anderen Liedern dieser Zeit hebt sich "Es klappert die Mühle am rauschenden Bach" vor allem dadurch ab, dass das Motiv des Täglichen Brotes aus dem Vaterunser aufgegriffen und besonders betont wird. In Preußen wurde das Lied für den Musikunterricht der ersten und zweiten Klasse an Volksschulen empfohlen. Im Zuge der Heimatbewegung Ende des 19. Jh. avancierte das Stück zu einem beliebten Volkslied. Der Refrain mit der "klappernden" Mühle wurde zum geflügelten Wort (vgl. Internet-Datei Wikipedia: Es klappert die Mühle am rauschenden Bach …).


Das Klappern stammt vom Schlagstock am Beutelkasten der Mühleneinrichtung, der ein klapperndes Geräusch verursachte. Der Beutelkasten ist ein mannshoher, vorne oben abgeschrägter, mit Klappe versehener, geschlossener schmaler Holzkasten, in dem ein sackartiger Stoffbeutel hing, der von einer ebenfalls hölzernen Stockgabel (s. *Zeiß) geschlagen wurde; in ihm wurden Mehl und Kleie getrennt; der Stoffbeutel hatte eine Sieb-Funktion.


Nach a.A. stammt das Klappern vom sog. „Rüttelschuh“, einem Brett unten an der Getreideschütte, auf dem das Mahlgut zwischen die Mahlsteine rutscht. Die Welle des Korbrades, die den Läuferstein in Drehung versetzt, stößt mit ihren 4 Kanten gegen das Brett und rüttelt daran. Dadurch rutscht immer soviel Mahlgut nach, daß die Mahlsteine nicht aneinander reiben (vgl. Geiger, Roland: Müller, Mühlen und Mühlenrecht, Skript zu einem Vortrag zum Thema „Familienforschung bei Müllerfamilien“, gehalten am 10.11.2002, Privatdruck St. Wendel 2002 S. 26).



Münzen:

1 Gulden = 60 Kreuzer (Xer) = 15 Batzen = 20 Groschen oder 240 Pfennige

1 Batzen = 4 Kreuzer = 16 Pfennige

1 Kreuzer = 4 Pfennig (manchmal auch 3 Pfg.)

1 Albus = 2 Kreuzer = 8 Pfennige

1 Schilling = 1 Kreuzer = 4 Pfennige

1 Heller = 1/2 Kreuzer = 2 Pfennige

1 Dukaten = 5 Gulden



Mutterkorn:

s. *Antoniusfeuer



Nachwiegen:

als Korrektiv des Mühlenmonopols der Bannmühlen gab es behördliche Kontrollen der Müller, insbesondere durch Nachwiegen des Mahlguts. Es ist bemerkenswert, daß sich an dem für die Kontrolle der Müller entscheidenden Punkt, nämlich bei der Pflicht,das Mahlgut vor und nach dem Mahlen zu wiegen, das Oberamt bzw. der Landesherr einschaltete und von obrigkeitlicher Seite her den Gemeinden Unterstützung gewährte Ende des 16 Jh. erließ der Pfalzgraf die Vorschrift, in jeder Gemeinde eine öffentliche Waage einzurichten, auf der durch zwei Gemeindebeauftragte das Korn bzw.. das Mehl gewogen werden sollte. Auf Befehl des Burggrafen von Alzeys wurden daraufhin im gesamten Oberamt Alzey bekanntgemacht: Da durch Stichproben festgestellt wurde, daß die Müller und Bäcker zu wenig abwiegen, sollen diese überall kontrolliert und die Betrüger dem Oberamt zur Bestrafung gemeldet werden. Wie in der Landesverordnung vorgeschrieben, sollen überall im Oberamt Alzey Mehlwaagen und Wiegemeister bereit gestellt werden (vgl. Schmitt: Oberamt Alzey, a.a.O., S. 273 und Anm. 50).



Naßmüllerei:

vor Einführung der Walzenstühle wurde Weizen angefeuchtet gemahlen; dadurch wurde auch die hohe Brandgefahr reduziert.Mit der Einführung der Walzenstühle in Verbindung mit Siebzylinern und Grießputzmaschinen geht man von der Naßmüllerei zur trockenen Müllerei über, um die Mehle haltbarer zu machen (vgl. Kastenmüller/Klabunde, Mühlentechnik, a.a.O., S. 10). Vor allem aber war es für die Herstellung von Weißmehl erforderlich, die Schalen zu entfernen, durch deren Mahlen (Vollkornmehl) das Mehl eine braune Farbe erhielt. Um zu verhindern, daß beim Mahlen die Schalen des Weizenkorn zersplittert und gemahlen wird, wurde im Zeitalter der Gangmüllerei (vom Begriff Mahlgang = Verwendung von Mühlsteinen) der Weizen etwas genäßt gemahlen. Mit der Einführung der Walzenmüllerei ging man zur Trockenvermahlung über, um eine längere Haltbarkeit des Mehls zu erreichen (vgl. Kastenmüller/ Klabunde,:Mühlentechnik, a.a.O., S. 83).



Netzen:

nennt man das Befeuchten des Getreides vor dem Mahlen mit Wasser zur Verringerung der Staubentwicklung und der Brandgefahr (Staubexplosion)



oberschlächtig:

nennt man ein Mühlrad, bei dem das Wasser von oben auf die Schaufeln fällt; an den Oberläufen der Bäche dominierte das oberschächtige Mühlrad, das für kleinere Wassermengen und größere Gefälle geeigneter ist; an Unterläufen der Bäche ist dagegen idR das unterschlächtige Mühlrad vorherrschend. Der Wortstamm 'schlächtig' stammt von 'schlagen'; beim unterschlächtigen Mühlrad „schlägt das Wasser in die seitlich offenen, leicht gebogenen Schaufeln. Beim oberschlächtigen Wasserrad werden zwischen breiten Radkränzen Kammern gebildet, die mit einem Kandel über das Rad geleiteten Wasser voll laufen. Die Schwerkraft erzeugt hier den Bewegungseffekt (vgl. Weber: Museumsmühle in St. Julian, a.a.O., S. 16).



Ölmühlen:

diese Mahlen vermahlten überwiegend Raps, pfälzisch „Kohl“ und Rübsen, beides Pflanzen aus denen man Öl sowie „Ölkuchen“, ein hochwertiges Kraftfuttermittel gewann; das Öl spielte als Speisefett und als Brennstoff für die Lampen eine wichtige Rolle in den Haushaltungen (vgl. Weber, Friedrich Wilhelm: Die bäuerlichen Ölmühlen der Nordpfalz; in: Nordpfälzer Geschichtsverein 1963, S. 9-14)



Onerum:

von lat. 'onus', pl. 'onera' = Lasten, Verbindlichkeiten, Beschwerden



Pfalz-Zweibrücken und Mühlen:

durch die vielen Kriegswirren im 17. Jh. lag die Wirtschaft im Herzogtum darnieder; viele Mühlen waren zerstört; an einen geregelten Mühlenbetrieb war für die dezimierte Bevölkerung nicht mehr zu denken. Mit einem planvollen Wiederaufbau der Mühlen wurde erst gegen ende des 17. Jh. durch die schwedische Gouvernementsregierung begonnen. Schon zur Mitte des 18. Jh, waren unter der Regierung Christian IV. alle Mühlenruinen wieder aufgebaut und zusätzliche Mühlen errichtet worden, so daß 200 Mühlen insgesamt verzeichnet werden konnten. Dieser Aufschwung war Ausdruck der merkantilistischen Wirtschaftspolitik von Christian IV. Ziel dieser Politik war es, die Macht des Staates durch eine leistungsstarke, aber reglementierte Wirtschaft zu fördern und so zur Wohlfahrt der Bevölkerung beizutragen. Auch das gesamte Mühlenwesen sollte von oben her geordnet in den Rahmen dieser Wirtschaftspolitik eingefügt werden. Dies nahm in der Mühlenrenovation von 1743 seinen Anfang, als Christian IV. Durch Edikt eine Bestandsaufnahme aller Mühlen im Herzogtum anordnete (vgl. Stürmer: Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jh.; in: Volkskunde im Saarland Bd. 3 [Hg. Gesellschaft für Volkskunde im Saarland e.V]:, Saarbrücken 2000, S. 66).


Plansichter:

s. auch *Beutelkasten


Der Plansichter wird zum Trennen von Mehl und Kleie benutzt und löste den *Beutelkasten und den Sichtzylinder ab; der Plansichter besteht aus mehreren mechanisch bewegten Rüttelsieben.


Noch bei den Mühlen der Barockzeit bestand die Mühleneinrichtung auch aus Flachsieben, zur Reinigung des Mehls und der Trennung von Schrot und Mehl. Von den Flachsieben früherer Zeit ging die technische Entwicklung über das Beuteltuch des Mittelalters zunächst zum Sechskanter, den man seit etwa 1790 in amerikanischen Mühlen findet, zu der Zeit als Oliver Evans die ersten automatischen Mühlen baute. Die Sechskanter erhalten später eine Siebreinigung aus gardinenartig herabhängenden Gummischnüren. Parallel dazu entwickelte sich eine Rundsichterkonstruktion,die eine Siebeinrichtung mit Bürstenwalze von außen zuläßt und im Inneren Schöpf- und Förderschaufeln hat. In den letzten 3 Jahrzehnten des 19. Jh. setzte eine stürmische Entwicklung ein. In kurzer Zeit werden Zentrifugalsichter, Plansichter und Wurfsichter erfunden.Zunächst sprach man noch vom „Beuteln“ des Mehls, hergeleitet vom mittelalterlichen Beuteltuch. Erst mit dem Plansichter, dessen horizontale, dem Handsieb nachgeahmte Bewegung, kein reines Sieben war, sondern auch ein Aufschwimmen der leichteren Teile nach oben bewirkt, setzt sich dafür der Begriff „Sichten“ durch (vgl. Kastenmüller/Klabunde, Mühlentechnik, a.a.O., S. 47).


Photo:

- Kastenmüller/Klabunde, Mühlentechnik, a.a.O., S. 47 ff

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 79, 83



Pflege:

Eine Pflege war früher ein Verwaltungsbezirk, der eine Anzahl von Ortschaften und Höfen umfaßte. An der Spitze stand der Gerichtsschultheiß. Die Pflege Achtelsbach z.B. umfaßte die Dörfer Achtelsbach, Rode, Burnen (Born), Traunen, Meckenbach, Dambach und Ellweiler sowie den im Hochwald bei Züsch gelegene Neuhof (vgl. Jung, Rudi: Familienbuch Achtelsbach 1572-1799, Nonnweiler 1988, S. 8).



Pletschmühle:

der Begriff ist in der heimatkundlichen Literatur umstritten; Weber (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O.) beschreibt den Fachbegriff nicht. Teilweise wird Pletschmühle als Gegensatz zur Bannmühle verstanden, als eine Mühle ohne Bannrecht (vgl. z.B. Hart: Ruschberg, a.a.O., S. 122). Richtigerweise dürfte jedoch die Abgrenzung nach der Größe der Mühle erfolgen. Pletschmühle ist also eine kleine, nicht gebannte Mühle i.S. einer *Bauernmühle. Hierfür spricht das Mundartliche 'Pletschen', i.S. von 'plätschern'. Der lautmalerische Wortsinn verweist auf ein eher tröpfelndes Antriebswasser, das eine große Mühle gar nicht antreiben kann.


Eine Pletschmühle ist eine Mühlenart mit oberschlächtigem Wasserrad für kleinste Wasserräder.



Pulvermühlen:

dienten der Herstellung von Schießpulver und Sprengstoff bis weit ins 19. Jh. hinein. Sie wurden betrieben als Wassermühle oder auch als *Zuckmühle.


Wie gefährlich der Betrieb einer Pulvermühle war, ergibt sich beipielsweise aus einer Meldung in Landauer Eilboten vom 23.7.1836: „Zu Metzingen, an der frequenten Straße nach Reutlingen, ist am 14. d. die Pulvermühle in die Luft geflogen. Niemand kam ums Leben, auch das neben der Mühle stehende große Laboratorium blieb verschont; seit 60 Jahren flog diese Mühle zum viertenmal [!] in die Luft“ (vgl. „Der Eilbote“ Landau vom 23.7.1836, Nr. 30, S. 119).



Quirn, Wortstamm:

in Quirnheim, Quirnbach noch erhalten; der Ortsname leitet sich von ahd "quirn" = Mehlbereitung, mhd "kürn(e) ab; die ahd-Form "quirn" hat sich im mitteldeutschen Sprachraum, d.h. im rheinfränkischen, bis ins Mittelalter erhalten (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 13).


Kampfmann meint, der Quirn sei eine Roßmühle, d.h. als Nachfolger der Handmühle, eine größere, von einem Pferd angetriebene Mühle (vgl. Kampfmann, L.: Zur Geschichte der Mühlen im Bezirksamt Zweibrücken; in: Westpfälzische Geschichtsblätter 1908, S. 17)



Renovation:

von lat. renovare 'erneuern'; es handelt sich um eine Landesaufnahme im Sinne einer Lagerbuch-Erneuerung Das ist die Überprüfung, ob noch eine Übereinstimmung von Personen, Abgaben oder Grundstücken in dem jeweiligen geographischen Bereich oder Ort gegeben ist, um sie dann evtl. entsprechend anzupassen (vgl. Richter, Gregor: Lagerbücher- oder Urbarlehre, Stuttgart 1979, S. 39-40).


Literatur:

- Budell, Georg E.: Die schwedische Landesaufnahme des ehemaligen Herzogtums Pfalz-Zweibrücken; in: Konersmann/ Ammerich: Historische Regionalforschung im Aufbruch. Studien zur Geschichte des Herzogtums Pfalz-Zweibrücken (Speyer 2010), S. 209 ff



Rechenkammer Zweibrücken:

s. auch *Geistliche Güterverwaltung Pfalz-Zweibrücken


sie war eine Abteilung der herzoglichen Kanzlei, unterstand also direkt dem Kanzler als Teil der Verwaltung; Sie hatte u.a. die Aufsicht über die Kirchenschaffneien. Außerdem hatte sie die Befugnis, bestimmte Kammergefälle (“Renten”) direkt zu erheben, weshalb sie auch die Bezeichnung Rentkammer trug (vgl. Held: Kirchenschaffnei Meisenheim, a.a.O., S. 67)



Reff:

vor dem Wasserhaus mit unterschlächtigen Mühlrad befindet sich meist eine Brücke oder ein Holzsteg. Vom Randbalken dieser Überführung reichen abwärts ins Wasser des Mühlteichs in handbreitem Abstand schräggestellte Holzstangen. Sie sollen den angeschwemmten Unrat, besonders Stämme und Äste, auch Eisschollen von den Schaufeln des Mühlrads fernhalten (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 23).


Photo:

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 57 (Dorfmühle in Gumbsweiler mit Mühlteich, Überlauf, Reff, Schließ für das Mühlrad, Schließ für den Leerschoß, Wasserhaus mit unterschlächtigem Mühlrad)



Rentkammer Zweibrücken:

s. Rechenkammer

s. auch *Geistliche Güterverwaltung Pfalz-Zweibrücken



Roggen:

lat. Secale cereale, ist eine in gemäßigten Breiten verbreitete Getreideart. Es gibt Sommer- und Winterroggen, wobei in Mitteleuropa fast ausschließlich Winterroggen angebaut wird. Winterroggen kann die Winterfeuchtigkeit besser nutzen und übersteht eine Frühjahrstrockenheit leichter und ist deshalb im Kornertrag überlegen. Die Sommerform findet sich nur in Lagen mit Spätfrostgefahr und auf exponierten Berglagen. Winterroggen benötigt zur Überwindung der Schosshemmung eine Vernalisation (vgl. bezeichnet die natürliche Induktion des Schossens und Blühens bei Pflanzen durch eine längere Kälteperiode im Winter. Das Wort hat seinen Ursprung im lateinischen 'vernalis' [dt. 'Frühlings...']) wie alle Wintergetreidearten. Um von der vegetativen Wachstumsphase in die generative Phase zu gelangen, ist ein Kältereiz (Dauer und Temperatur sind relevant) notwendig. Nach der Abreife auf dem Halm hat der Roggen nur eine sehr kurze Keimruhe. Bei regnerischer Erntezeit besteht die Gefahr, dass die Körner schon in der Ähre auskeimen und die Ernte nur noch als Futtergetreide verwandt werden kann.


Roggen ist besser an kühle und trockene Klimate angepasst als Weizen, und ist deshalb das Getreide der Regionen mit verbreiteten Sandböden. Roggen ist ein Lichtkeimer und stellt deshalb besondere Anforderungen an Saat, Saatbeet und Sähzeitpunkt. Männliche Pollen und weibliche Blüte werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten aktiv, daher ist Roggen in aller Regel ein Fremdbefruchter (im Gegensatz zu anderen Getreidearten wie Gerste oder Weizen, bei denen die Selbstbefruchtung die Regel darstellt). Gezüchtet werden Hybridsorten und Populationssorten.


Geschichte: 1975 und 1978 wurden von Gordon Hillmann Roggenkörner und Ährenspindeln an zwei Stellen in steinzeitlichen Schichten (ca. 6600 v. Chr.) in Nordsyrien (Tell Abu Hureyra) nachgewiesen. In Deutschland tauchen Roggenkörner in archäologischen Ausgrabungen erst relativ spät auf, nämlich 3000–3500 Jahre nach dem Beginn der Ackerbaukultur (Bandkeramik). Sie wurden datiert auf das 6.–5. Jahrhundert v. Chr. (Hallstattzeit). Seit den 1980er Jahren werden neben den klassischen Populationssorten auch Hybridsorten gezüchtet, die eine bessere Krankheitsresistenz, höhere Erträge (Heterosis-Effekt) und eine geringere Auswuchsneigung aufweisen. Diese Hybridsorten sind allerdings wegen der geringeren Pollenausschüttung anfälliger für Mutterkorn.


Verwendung: Roggen wird besonders in Mittel- und Osteuropa als Brotgetreide verwendet. Darüber hinaus ist Roggen aber kaum verbreitet, so dass der Anteil von Roggen an der Weltgetreideerzeugung bei nur einem Prozent liegt. In Deutschland wird Roggen vor allem in der Tierernährung als Futter-, Brotgetreide und neu als nachwachsender Rohstoff eingesetzt. Hier wurden im Jahr 2006 von 539.000 ha 2,6 Mio. t Roggen geerntet. Davon wurden u.a. 900.000 t für die Vermahlung eingesetzt.


Die Backeigenschaften des Roggenmehls sind grundsätzlich verschieden zu denen des Weizenmehls. Dies liegt hauptsächlich daran, dass im Roggenteig die Glutenmoleküle durch die Anwesenheit von Pentosanen (Schleimstoffe) kein Klebergerüst zur Gashaltung aufbauen können. Diese Schleimstoffe haben beim Roggen etwa die gleiche Funktion wie der Kleber beim Weizen. Sie sind wichtig für das Wasserbindungs- und Wasserhaltungsvermögen der Mehle während der Teigführung und des Backvorgangs (Reiner et al., 1979, Winterroggen aktuell). Roggengebäcke zeichnen sich im Gegensatz zu Weizengebäcken durch einen dunklen, festen und aromatischen Teig aus, dem aber das "luftige" des Weizenteiges fehlt. Ein Roggenbrot besteht hauptsächlich aus verkleisterter Stärke. Daher sind Roggenteige dichter und enthalten weniger "Luftblasen". Oft werden aus Roggenmehl daher Mischbrote und Brote aus Vollkorn hergestellt. In feuchten Erntejahren besteht häufig die Gefahr des „Auswachsens“ der Körner auf dem Halm. Dabei werden Amylasen gebildet, die die Stärke abbauen. Um trotzdem zu verkaufsfähigen Produkten zu kommen, müssen die Roggenmehl-Teige auf jeden Fall gesäuert werden, das heißt, sie müssen einer Sauerteig-Führung (siehe auch Physiologie) unterworfen werden. Reines Roggenbrot ist Pumpernickel, das aus Roggenschrot hergestellt und mehr gedämpft als gebacken wird. Pumpernickel ist eine westfälische Brotsorte (vgl. Internetdatei Wikipedia, Stichwort Roggen).



Schälgang:

auch Spitzgang genannt; in den Beschreibungen pfälzischer Mühlen ist er ab dem 16. Jh. fast für jeden Betrieb erwähnt. In der Pfalz wurde im Unterschied zu anderen Regionen zur Gewinnung von Weißmehl viel Spelz angebaut. Eine Eigenart dieser in der Pfalz heute nicht mehr kultivierten Getreideart war, daß beim Dreschen und Windmühlen die Spreu nicht vom Korn zu trennen war. Das gelang erst im Schälgang in der Mühle, und zwar durch das Scheuern der Körner an den weit gestellten, nicht geschärften Mahlsteinen und durch das Scheuern der Körner untereinander. Die Spreu löste sich hierbei und mußte nun aus dem Gang entfernt werden. Dies geschah durch eine besonders konstruierte Windmühle (Gebläse), die in der Nähe des Mahlgangs angebracht und durch ein Holzrohr (Schälrohr) sowie einen schmalen Treibriemen mit dem Schälgang verbunden war. Die Windmühle blies die Spreu durch ein weiteren Holzrohr in einen abgeschlossenen Nebenraum, die *Spreukammer/Spraukammer (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 75/76).



Scheffel:

= 2 Fünftel Malter



Schließ:

sie besteht aus einem massiven Brett in einer Nutenführung und reguliert den Wasserzulauf zum Mühlrad. In Bewegung gesetzt wird sie durch einen Wellbaum mit entsprechender Kette. Eine Schließ ist auch in das Wehr eingesetzt (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 23).



Schweizer, Einwanderung:

sie kamen um 1664 in Zuge der kurpfälzischen Ansiedlungspolitik in die Kurpfalz, die Einwanderer waren größtenteils durch einen gescheiterten Bauernaufstand im Kanton Bern heimatlos geworden, der durch eine Wirtschaftskrise und dem strengen Regiment der Kantonsregierung ausgelöst war (vgl. Rau: Geschichte von Schifferstadt, a.a.O., S. 25) und übernahmen in den unmittelbaren Nachkriegsjahren vielfach Bauernstellen in den pfälzischen Ämtern von Kraichgau bis in den Pfälzer Wald (vgl. Schaab: Geschichte der Kurpfalz, a.a.O., S. 137). Nach neuerer Ansicht ist ein Klimawandel, sog. kleine Eiszeit für die Wanderungsbewegung ieL verantwortlich (vgl. Müller, Hermann und Stefanie Müller: Klimawandel als Hauptursache für die Auswanderung aus dem Alpenraum zwischen 1650 und 1700; in Pfälzisch-Rheinische Familienkunde 2008, S. S. 409 ff).


Literatur:

- Drumm, Ernst: Die Einwanderung Tiroler Bauhandwerker in das linke Rheingebiet 1660-1730, Zweibrücken 1950

- Müller, Hermann und Stefanie Müller: Klimawandel als Hauptursache für die Auswanderung aus dem Alpenraum zwischen 1650 und 1700; in Pfälzisch-Rheinische Familienkunde 2008, S. S. 409

- Petto, Walter: Wanderungen aus Tirol und Vorarlberg in das Saarland, Saarbrücken 2000

- Petto, Walter: Die Einwanderung aus Tirol und Vorarlberg in die Saargegend, Saarbrücken 1976

- Schneider, Nina: Die Wiederbesiedlung der sickingschen Herrschaft Landstuhl nach dem 30jährigen Krieg, Magisterarbeit, Uni Mainz 1998

- Schweizer Einwanderer im Westrich 1650-1750; Zweibrücker Arbeitsgemeinschaft für Familienforschung, 195

- Steiner, Peter und Heinz R. Wittmer: Bemerkungen zum Buch "Schweizer (Einwanderer) in der Vorder- und Südpfalz"; in Pfälzisch-Rheinische Familienkunde 2003, S. 235

- Stopka, Günter: Schweizer Einwanderer aus Lenk im Simmental im Holzland; in Pfälzisch-Rheinische Familienkunde 2003, S. 229

- Stopka, Günter: Die Schweizer Vorfahren des Pfarrers Jacob Ludwig Gink; in Pfälzisch-Rheinische Familienkunde 2003, S. 234

- Stopka, Günter: Die Nachkommen des Hans und Peter Jaggi aus Lenk, Kanton Bern in der Pfalz, im 'krummen Elsass' und im 'Hanauerland'; in: Pfälzisch-Rheinische Familienkunde 2008, S. S. 415

- Wittner, Heinz R.: Die Schweizer Einwanderung in die Südpfalz: Wirtschaftsflüchtlinge besiedeln die Pfalz (Mitteilungen zur Wanderungsgeschichte der Pfälzer; 2000); in: Pfälzisch-rheinische Familienkunde (2000), S. 412-419

- Wittner, Heinz R.: Schweizer (Einwanderer) in der Vorder- und Südpfalz, Ludwigshafen  2003



Schwingmühle:

auch Schwingkraftmühle; Maschine zum Feinzerkleinern von Gütern; besteht aus trogförmigen oder zylindrischen Gefäßen mit eingefüllten Mahlkörpern (Stahl- oder Porzellankugeln), die durch starke Vibrationen zum Schwingen gebracht werden.



Sester:

s. Getreidemaße



Siebe:

noch bei den Mühlen der Barockzeit bestand die Mühleneinrichtung auch aus Flachsieben, zur Reinigung des Mehls und der Trennung von Schrot und Mehl. Von den Flachsieben früherer Zeit ging die technische Entwicklung über das Beuteltuch des Mittelalters zunächst zum Sechskanter, den man seit etwa 1790 in amerikanischen Mühlen findet, zu der Zeit als Oliver Evans die ersten automatischen Mühlen baute. Die Sechskanter erhalten später eine Siebreinigung aus gardinenartig herabhängenden Gummischnüren. Parallel dazu entwickelte sich eine Rundsichterkonstruktion,die eine Siebeinrichtung mit Bürstenwalze von außen zuläßt und im Inneren Schöpf- und Förderschaufeln hat. In den letzten 3 Jahrzehnten des 19. Jh. setzte eine stürmische Entwicklung ein. In kurzer Zeit werden Zentrifugalsichter, Plansichter und Wurfsichter erfunden.Zunächst sprach man noch vom „Beuteln“ des Mehls, hergeleitet vom mittelalterlichen Beuteltuch. Erst mit dem Plansichter, dessen horizontale, dem Handsieb nachgeahmte Bewegung, kein reines Sieben war, sondern auch ein Aufschwimmen der leichteren Teile nach oben bewirkt, setzt sich dafür der Begriff „Sichten“ durch (vgl. Kastenmüller/Klabunde, Mühlentechnik, a.a.O., S. 47).



Spelz:

in Schwaben Dinkel genannt; eine Getreideart, bei der sich beim Dreschen die Hülse (Spreu) oder Spelze nicht vom Korn löst. Diese Arbeit übernimmt in der Mühle der *Schälgang. Dinkel (Triticum spelta oder Triticum aestivum ssp. spelta) oder „Spelz“ (auch: Spelt, Fesen, Vesen oder „Schwabenkorn“) ist eine Getreideart und ein enger Verwandter des heutigen Weizens. Es gibt sehr viele Mischformen und Übergänge zwischen "modernem" Weizen und Dinkel, weil beide in manchen Regionen gemeinsam angebaut und auch miteinander gekreuzt wurden. Dinkel wird in jüngerer Zeit wieder verstärkt angebaut. Ertragsmäßig bleibt er zwar hinter dem Weizen zurück, er verträgt jedoch raueres Klima und ist resistenter gegen Krankheiten. Typische Anbaugebiete sind Baden-Württemberg, die Schweiz (Sorten: Bauländer Spelz, Schwabenkorn), Belgien (Rouquin) und Finnland (Speltti). Die Sorte Franckenkorn wurde von Dr. Peter Franck gezüchtet, der Name hat mit der Region Franken nichts zu tun. Dinkel ist mit einem hexaploiden (sechsfachen) Chromosomensatz wie auch der Weichweizen (Triticum aestivum) ausgestattet. Wildformen von Dinkel und Weichweizen kennt man nicht, weshalb man annimmt, dass er durch Mutation aus älteren Weizenarten wie dem Hartweizen (Triticum durum) mit 4-fachem Chromosomensatz, dem Emmer oder dem Eichkorn (Triticum monococcum), einer steinzeitlichen Form, entstanden ist.


Im Unterschied zum Weizen ist das Dinkelkorn fest mit den Spelzen verwachsen (wie etwa auch Gerste), dadurch ist es zwar besser geschützt, die Verarbeitung erfordert aber einen zusätzlichen Verarbeitungsschritt – es muss (z. B. auf einem „Gerbgang“) entspelzt werden.

Dinkel baute man idR auf geringen Böden an.


Dinkel war schon vor 15.000 Jahren als Kulturpflanze im südwestlichen Teil Asiens bekannt. In der Jungsteinzeit wurde Dinkel in Mittel- und Nordeuropa (vor allem im Alpenraum) angebaut, was archäologische Funde beweisen. Ab 1700 v. Chr. kam er in der heutigen Deutschschweiz vor. Im 18. Jahrhundert war Dinkel ein wichtiges Handelsgetreide. Er erscheint in den Ortsnamen Dinkelsbühl und Dinkelscherben, sowie deren Wappen (jeweils drei Ähren). Daran kann abgelesen werden, wie hoch dieses Getreide geschätzt wurde. Pilgerväter (christliche Wanderer) nahmen ihn als haltbare Frucht überallhin mit, daher ist er heute weltweit verbreitet. Aus früheren Zeiten stammt die Tradition (wohl ausgelöst durch mehrere Missernten hintereinander), dass ein Teil des Dinkels schon vor der eigentlichen Reife (noch grün) geerntet wurde, um wenigstens über den Winter zu kommen. Dieses unreife Getreide war aber nicht lagerfähig, weshalb es gedarrt, das heißt getrocknet wurde. Dieses Grünkern genannte Getreide ist aber nicht backfähig. Es wird zu Suppen oder Grünkernküchle verarbeitet.


Spindelrad:

ist ein Getrieberad mit runden Stäben statt mit Kämmen (s. Stockrad)



Spindelteil:

erbrechtlicher Anteil der Ehefrau am Gesamtgut der Eheleute; pars muliebris, auch Schwerteil (vgl. Grimm: Deutsches Wörterbuch, a.a.O.,Bd. 16, S. 2503).



Spitzgang:

s. Schälgang



Sporr:

ein in Vergessenheit geratener mundartlicher Ausdruck der Nordpfalz; mhd. spor = Sporn. Für die Fleckenmühle in Alsenz 1764 in folgendem Zusammenhang gebraucht: Mühl- oder Langeisen samt Sporr, Kumpf und Mühlhaue. Es könnte sich um die spornförmige Eisengabel handeln, die beim Ausdrücken des Mahlgangs dem Kammrädchen im Trilles untergeschoben wird (Sporr = Sperre ?) (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 24).



Spraukammer:

s. Spreukammer


Sprau ist eine pfälzische mundartliche Bezeichnung für ‘Spreu’ (vgl. Pfälzisches Wörterbuch, a.a.O.: Sprau)



Spreu:

auch Kaff genannt, sind die beim Dreschen von Getreide abfallenden Spelzen und Hülsen, Grannen, Samenhüllen und Stengelteile. Spreu dient als Raufutter. Im übertragenen Sinne hat sich der Spruch aus der Bibel (Matthäus 3, 12) „die Spreu vom Weizen trennen“ etabliert, und meint damit, das Gute vom Schlechten, das Verwertbare/Nutzbringende vom Nutzlosen zu trennen.



Spreukammer:

pfälzische mundartliche Bezeichnung für ‘Spreu’ ist auch ‘Sprau’ (vgl. Pfälzisches Wörterbuch, a.a.O.: Sprau); sie im Schälgang vom Korn gelöste Spelzenspreu wurde von einer an das Mühlengetriebe angeschlossene Windmühle durch ein Rohr in die Spreukammer geblasen (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 24). Im pfalz-zweibrückischen Mühlenverzeichnis vom 1776 ist bei der Beschreibung der Mühle in Lauterecken ausdrücklich eine “Spraukammer” vermerkt (vgl. LA Speyer Best A 131/3 S. 4).



Staden, Bachstaden:

von mhd. state, stat, ‘stade’ adverbial gebraucht = ruhig, gemach; vom Wasser: stillstehend, tiefgründig, langsam fließend. Bachstaden ist also eine tiefe Stelle im Bach oder im Mühlteich, wo das Wasser langsam fließt; auch im Sinne von Gestade, Ufer gebraucht.



Stauziel:

s. auch *Eichpfahl


das war die Angabe der Höhe, bis zu welcher der Müller das Wasser aufstauen durfte oder mußte (vgl. Stürmer: Mühlenrecht, a.a.O., S. 288).



Steinauge:

heißt die runde Öffnung in der Mitte des Mühlsteins



Stockrad, Stockgetriebe:

ein Getrieberad, das anstelle von Zähnen (Kämmen) kurze Holzstäbe (auch Holzspindeln) besitzt; das Stockrad war schon den Römern bekannt. Als Stockgetriebe wird dagegen eine Buchse bezeichnet, die anstelle der Seitenwände mehrere Holzstäbe besitzt, die in die Kämme eines Antriebsrades eingreifen.


Photo:

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 67



Streichbaum:

ist ein starker Baumstamm, der auf das Wehr oder auf den Mühlstaden (Teichufer) gelegt wurde, um den zulässigen Wasserstand zu markieren, so 1757 in Niederhausen an der Appel (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 24; LA Speyer Best. C 38 Nr. 140/5).



Tabakmühle:

in diesen Mühlen wurde Schnupftabak hergestellt, d.h. „eine Mühle, wo man den feinen Schnupftabak mahlt“ (vgl. Grimm: Deutsches Wörterbuch, a.a.O., Bd. 21, S. 3).



Tagwerk, Tagewerk:

altes deutsches Flächenmaß/Feldmaß; ein Tagwerk entspricht 1,5 Morgen = 4727,618 m² (Württemberg), bzw. 400 Quadratruten = 3407,22 m² (Bayern).



Temporalbestand:

s. auch Erbbestand


Beim Leiheverhältnis, das im Temporalbestand geregelt war, wurde nur ein dingliches Nutzungsrecht an fremdem Grund und Boden und auch meist an der Mühle dem Müller entgeltlich auf Zeit übertragen. Die Nutzung bestand in der Gewinnung der „Früchte“ von dem fremden Grund; nur sie gehen in das Eigentum des Müllers über. Die gegenüber dem Erbbeständer verminderten Rechtsstellung des Temporalbeständers äußerte sich z.B. darin, daß er die Mühle nicht durch andere verwalten lassen durfte; die Erbbeständer machten dagegen von ihrem lukrativen Recht der Weiterbelehnung oft Gebrauch. Auch das Recht auf Besserung war beim Temporalbestand nicht obligatorisch, sondern mußte ausdrücklich im Temporalbestandsbrief vermerkt sein (vgl. Stürmer: Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jh.; in: Volkskunde im Saarland Bd. 3 [Hg. Gesellschaft für Volkskunde im Saarland e.V]:, Saarbrücken 2000, S. 70).



TIMS-Richtlinien:

TIMS = The International Molinological Society. Die Gesellschaft hat Standards zur Erfassung von Mühlen entwickelt (vgl. Sprengel, Gerd: Mühlen im Gebiet der mittleren und unteren Nahe, Bd. 1, Kreisverwaltung Bad Kreuznach 1997, D. 10).



Trift:

s. *Flößen von Holzmangel



Trillis, Trilles:

der Bildgehalt des mundartlichen Ausdrucks bezieht sich auf den Kreisel, mit dem Kinder spielen. Mit Trilles bei einer Mühle bezeichnet die Einrichtung, mit der man einen zweiten Mahlgang oder einen Schälgang mit Hilfe eines kreiselähnlichen “Drehlings”, eines Stock- oder Kammrades an ein großes waagrecht laufendes Kammrad anschließen kann. Dadurch wird jeweils ein Wasserrad eingespart (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 24/25).


Abbildung:

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 68



Trummey:

auch als ‘Dromay’ bezeichnet (vgl. z.B. pfalz-zweibrückisches Mühlenprotokoll vom 23.5.1776 über die Mühle in Lauterecken; vgl. LA Speyer Best A 131/3 S. 4); ma. Ausdruck für den Holztrichter über dem Mahlgang, in den das zu mahlende Getreide geschüttet wird; auch noch im 17. und 18. Jh. verwendet (vgl. Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 25)



Turbine:

s. Wasserturbine



unterschlächtig:

nennt man ein Mühlrad, bei dem das Wasser gegen und in die vorderen unteren Schaufeln drückt; das Wasser läuft unten gegen das Mühlrad. An den Unterläufen der Bäche dominierte das unterschlächtige Mühlrad, weil die Wassermenge idR größer und das Gefälle kleiner ist als am Oberlauf.


Der Wortstamm 'schlächtig' stammt von 'schlagen'; beim unterschlächtigen Mühlrad „schlägt das Wasser in die seitlich offenen, leicht gebogenen Schaufeln. Beim oberschlächtigen Wasserrad werden zwischen breiten Radkränzen Kammern gebildet, die mit einem Kandel über das Rad geleiteten Wasser voll laufen. Die Schwerkraft erzeugt hier den Bewegungseffekt (vgl. Weber: Museumsmühle in St. Julian, a.a.O., S. 16).



Viernsel:

s. Getreidemaße



Vollkornmehl:

s. Flachmüllerei



Walzenstuhl, Walzenstühle:

schon 1588 hat Ramelli einen Walzenstuhl beschrieben; doch dauerte es bis zur ersten Hälfte des 19. Jh., bis sich von USA, England und der Schweiz ein völlig neues Mahlprinzip mit dem Walzenstuhl in Deutschland durchsetzte. Diese besteht in waagrecht nebeneinander stehenden, geriffelten oder glatten Walzen, die durch Gewicht oder Federkraft gegeneinander gedrückt werden und die Aufgabe des Mahlens anstelle der Mühlsteine übernahmen. Der Vorteil aus ihrem Einsatz lag in der wesentlich höheren Geschwindigkeit beim Mahlen und dem geringeren Verschleiß gegenüber Mühlsteinen.


Die Gründe dafür, daß der Mahlgang an den Mühlen durch den Walzenstuhl verdrängt worden ist, liegt vor allem in dem großen Arbeitsaufwand beim Schärfen der Mühlsteine, dem größeren Platzbedarf der Mahlgänge, der besseren Anpassungsfähigkeit an das Mahlgut und der einfacheren Handhebung des Walzenstuhls gegenüber dem Mahlgang sowie den erhöhten Anforderungen an Mehlausbeute und Mehlqualität, denen nur durch Vermahlung mit Walzen entsprochen werden kann (vgl. Flechsig, J.: Fachkunde für Müller, a.a.O., S. 98).


Photo:

- Kastenmüller/Klabunde, Mühlentechnik, a.a.O., S. 33 ff

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 82


Literatur:

- Kastenmüller/Klabunde, Mühlentechnik, a.a.O., S. 33 ff



Wasserbauten:

sind alle Anlagen, die für das Funktionieren des Wasserrads benötigt werden (Wehr, Mühlteich, Gerinne, Schließen usw.)



Wasserfall:

bezeichnet das Gefälle des Wassers vom Zulauf zum Mühlrad (s. auch *Schoß); mit “Wasserfall” wird auch die Abgabe i.S. des Wasserrechts bezeichnet, die früher an den Grundherrn für die Nutzung des Wassers zu entrichten war



Wasserturbine:

während der Mühlrad sich in Fließrichtung des Wassers dreht, stehen die Schaufeln der Turbine quer zur Fließrichtung: das Wasser durchströmt die Turbine, die gekrümmten, dicht angeordneten Schaufeln der Turbine werden durch den Wasserdruck ins Rotation versetzt. Die Wasserturbine bedeutete eine höhere Energieausnutzung und hatte eine höhere Antriebskraft der Mühle zur Folge. Damit wurde eine höhere Kapazität erreicht. Der Einsatz der Wasserturbine setzte aber auch einen Wasserlauf mit starkem Gefälle voraus.


Der Vorteil der Turbinen gegenüber den Wasserrädern liegt vor allem in ihren hohen Drehzahlen, die einen unmittelbaren Antrieb von der Turbinenwelle auf die Transmission ermöglichen (vgl. Heil: Der funktionale Wandel pfälzischer Mühlen an Gewässerläufen ausgewählter Naturräume seit dem frühen 19. Jahrhundert, a.a.O., S. 44; Flechsig, J.: Fachkunde für Müller, a.a.O., S. 201).


Mit der Erfindung der Wasserturbine im 19. Jh. wurden teilweise oder die Wasserräder der Mühlen durch Wasserturbinen ersetzt, die den Betrieb wirtschaftlicher werden ließen. Diese technische Einrichtung brachte aber den kleinen Mühlen ihr frühes Ende.



Wehr:

heißt die Stauanlage im Bach, die das Wasser zum Mühlteich zwingt



Weißmühle:

ein bis etwa zum 16. Jh. gebräuchlicher Ausdruck für eine Mühle, die mit Hilfe eines Schälgangs für *Spelz und eines *Beutelkastens auch Weißmehl herstellen konnte; diese Mühle produzierte mithin Mehl für die Herstellung von Weißbrot; es war beim Mahlen erforderlich, die Schalenteile (Kleie) von Mehl zu trennen und durch Sieben und Entfernen der Korn-Hülsen eine Braunfärbung des Mehls zu vermeiden



Wellbaum:

Holzachse für das Wasserrad und für das Kammrad-Getriebe; der Begriffe leitet sich ab von “Welle in Baumstärke”, d.h. er ist um eine einwandfreie Kraftübertragung vom Mühlrad zum *Kammrad zu gewährleisten, kräftig ausgelegt.


Abbildung:

- Weber: Mühlen und Müllerhandwerk, a.a.O., S. 49



Wert, Werth, Wörth:

nennt man in der Pfalz eine Insel zwischen Mühlteich und Fluß, meist mit Wiesen und Gartenanlagen oder Tuchbleiche; hiervon leitet sich der Name der Stadt Wörth/Südpfalz ab.



Wiener Mahlverfahren:

s. Hochmüllerei



Wildfangrecht:

erstmals 1518 in einem kaiserlichen Privileg bestätigtes, im Mittelalter gerade durch die Pfalzgrafen aggressiv ausgeübtes 'Wildfangrecht' als Teil des Fremdenrechts: "Das Wildfangrecht in der späteren übertragenen Bedeutung des Wortes 'Wildfang' auf den herrenlosen Menschen, das im westlichen und südwestlichen Raum des deutschen Reiches im Spätmittelalter in zahlreichen Weistümern greifbar wird, sicherte unter verschiedenen Bezeichnungen .... den territorialen Instanzen (Territorien, Inhabern der höheren Gerichtsbarkeit), aber auch einzelnen Grundherren das Recht, ins Land gekommene Fremde ohne nachfolgenden Herren mit Leib und Gut in Anspruch zu nehmen. In weiterem Verständnis galt das Recht auch für fahrende Leute, Landstreicher und 'Lotterpfaffen'." (vgl. Dotzauer, a.a.O., S. 83).


Diese Zuwanderer hatten idR keinen nachfolgenden Herrn und mußten also nach pfälzischer Auffassung als Wildfänge in die Leibeigenschaft der Pfalz kommen, auch dann, wenn sie sich außerhalb des pfälzischen Territoriums niederließen. Das Wildfangrecht, das Kaiser Maximilian I. noch einmal nach dem Landshuter Krieg erneuert hatte, machte die Betroffenen gegenüber der Pfalz steuer- und kriegsdienstpflichtig. Waren nun durch hohe Zuwanderungsraten manche Dörfer ganz überwiegend von pfälzischen Wildfängen bewohnt, so konnte das bedeuten, daß die zuständige territoriale Herrschaft dort völlig ausgehöhlt wurde zugunsten einer pfälzischen Herrschaft über Personen. Dieses Wildfangrecht wurde um 1660 als nicht mehr zeitgemäß empfunden und widersprach auch allen Bestrebungen nach territorialer Vereinheitlichung und Souveränität. Da Kurpfalz dieses verbriefte Recht nicht aufgeben wollte, kam es zum *Wildfangstreit (vgl. Schaaf: Kurpfalz, a.a.O., Bd. 2, S. 132).


"Recht des Königs, den eingewanderten Fremden, der sich als rechtlos unter den besonderen königlichen Schutz begeben mußte, wie einen Leibeigenen zu behandeln, entsprechend dem französischen droit d'aubaine (jus albinagii), mit dem das W. gleichen Ursprung aus dem altgermanischen Fremdenrecht hat. Dieser Rechtsgebrauch blieb seinem Grundgedanken nach bestehen, so lange es eine Leibeigenschaft gab; aber im Laufe der Zeit verlor sich vielfach seine praktische Ausübung. Am längsten hat sich das W. in Westfalen erhalten, wo die Wildfänge „Biesterfreie“ und ähnlich genannt wurden, und in Rheinfranken. Hier im besonderen hat, wohl gegen Ende des 14. Jahrh., der Kurfürst von der Pfalz als Reichsvikar durch königliches Privileg die Ausübung des Wildfangsrechts übertragen bekommen und die bezüglichen Ansprüche weit über die Grenzen seines Landes hinaus bei den Nachbarstaaten, wenn auch unter deren lebhaftem Widerspruch geltend gemacht. Daraus ergaben sich häufige Streitigkeiten, die bei der nachdrücklichen Erneuerung des ertragreichen Rechtes durch Kurfürst Ludwig Karl zu einem förmlichen Kriege führten, der als der Pfälzische Wildfangstreit bekannt ist. Erst der Machtspruch Frankreichs und Schwedens vermochte den Kampf zugunsten von Kurpfalz zu entscheiden" (aus Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 629, Stichwort Windfangrecht).


Literatur:

- Dotzauer, Winfried: Der kurpfälzische Wildfangstreit und seine Auswirkungen im rheinhessisch-pfälzischen Raum, in: Regionale Amts- und Verwaltungsstrukturen im rheinhessisch-pfälzischen Raum, Stuttgart 1984, S. 81-105

- Kemper, Joachim: Das Testament des Speyerer Bürger Jakob in Nürnberg ...; in: Mitteilungen des Historischen Vereins, Bd. 100, Speyer 2002, S. 197 Anm. 43

- Kolde, Felix: Über die Wildfänge und das Wildfangrecht der Pfalzgrafen bei Rhein bis zum laudum Heilbronnense. Diss. Rostock 1898



Wildfangregal:

s. auch Wildfangstreit (1663-1668).


In einem Vertrag vom 16.11.1748 verleiht Kurfürst Theodor von der Pfalz der ober- und niederrheinischen freien Reichsritterschaft das von ihr bisher in ihren reichsritterschaftlichen Dörfern ausgeübte, von ihm über das Kurhaus vindicierte (beanspruchte) Wildfangregal. Dieses Recht sah vor, daß Fremde, die sich über Jahr und Tag ohne einen Schutzherrn im Lande aufgehalten hatten, den Fürsten als Eigenleute zustanden. Das Recht einschließlich der Rechte aus Leibeigenschaft wurde durch die Ritterschaft abgegolten durch Zahlung einer Rekognitionsgebühr (Wiedererkennungsgebühr) von jährlich 7500 Gulden ab 1749, zahlbar an die kurpfälzische Hofkammer. Das Recht sollte bei Aussterben einer Familie wieder dem Kurhaus verfallen (vgl. Busch, Egon: Urkunden und Prozeßakten, die Dörrmoschel und Teschenmoschel betreffen; in: Nordpfälzer Geschichtsverein 3/2007 S. 1; Bibliothek Ref, Archiv 3 Kleine Beiträge Nr. 62).



Wildfangstreit (1663-1668):

s. auch Kurpfälzisch-lothringischer Krieg; s. auch *Wildfangregal


Krieg um die sog. Wildfänge, den der Kurfürst Karl Ludwig von der Pfalz gegen den Herzog von Lothringen und den Erzbischof von Mainz führte. "Wildfänge" waren heimatlose Leibeigene. Herr dieser Menschen war ursprünglich der Kaiser. Später ging das Wildfangrecht auf die Fürsten über. Kurfürst Karl Ludwig von der Pfalz erhob nun Anspruch auf die Wildfänge in allen mittelrheinischen Gebieten. Da stieß er aber bald mit dem Herzog von Lothringen und dem Erzbischof von Mainz Johann Philipp von *Schönborn zusammen, die sich derartige Leibeigene nicht nehmen ließen. 1663 entbrannte der offene Krieg. Lothringische Truppen besetzten Homburg, Landstuhl und die Burg Hohenecken und erzwangen den Durchzug durch das zu Pfalz-Simmern gehörende Kaiserslautern. Die Lothringer machten in den folgenden Jahren die ganze Gegend um Lautern unsicher. 1667 erzwang der Kurfürst die Entscheidung. Er besetzte trotz Einspruches die Stadt Kaiserslautern, verjagte die Lothringer aus den Burgen zu Hohenecken und Landstuhl und zwang sie zum Abzug. 1668 wurde die Burg Falkenstein, seit 1667 im Besitz von Lothringen, endgültig zerstört. Der Kurfürst siegte und das Wildrangrecht blieb ihm für den kurpfälzischen Bereich zugesichert.


Nach erfolglosem Versuch des Kaisers konnten Schweden und Frankreich den Frieden vermitteln und im Heilbronner Schiedsspruch von 1667 wurden infolge der Begünstigung der Pfalz durch die beiden Siegermächte des 30jährigen Krieges ihre alten Vorrechte bestätigt. Die Auseinandersetzung mit Mainz und Lothringen lief unabhängig vom Wildfangstreit noch weiter (vgl. Schaab: Kurpfalz, a.a.O., Bd. 2 S. 133).


Hintergrund dieses Streites war die weitgehende Entvölkerung durch die enormen Menschenverluste des 30jährigen Krieges und der nachfolgenden Pestepidemien, zu deren Überwindung die Landesherren dringend Bewohner zum Neuaufbau benötigten (vgl. Würth: Wachenheim a.d. Pfrimm, a.a.O., S. 190ff, 195; Schaab: Kurpfalz, a.a.O., Bd. 2 S. 131-134).


Literatur:

- Ludt, W.: Pfalzgraf Ludwig Philipp und seine Gemahlin Maria Eleonore von Lautern im Kampf um ihre Rechte - Auch Teile der Nordpfalz gehörten zum Fürstentum Pfalz-Simmern; in: Nordpfälzer Geschichtsverein - Beiträge zur Heimatgeschichte, Jahrgang 1957, S.108



Woog:

als Woog (von wâc, einem mittelhochdeutschen Wasserwort) bezeichnet man in Südwestdeutschland ein stehendes Gewässer. Ein Woog kann sowohl künstlich angelegt als auch natürlichen Ursprungs sein. Der Untergrund in südwestdeutschen Mittelgebirgen besteht oft aus Buntsandstein. Dieser ist ein guter Wasserleiter, der Niederschläge filtert und das Wasser über eingelagerte Tonschichten, welche die weitere Versickerung verhindern, in Senken wieder hervortreten lässt. Dadurch haben sich eine Reihe von Mooren, Moorseen und Seen gebildet.


In erster Linie als Wasserspeicher für den Betrieb von Mühlen oder von Klausen, in denen Holz für die Trift gesammelt wurde, wurden durch Aufstauung von Wasserläufen künstliche Wooge angelegt. Diese dienten auch, meist bei Klöstern, als Fischzuchtteiche oder, aus verbreiterten Burggräben entstanden, als Teil der Stadt- oder Burgbefestigung, z. B. In St. Wendel und bei der Kaiserpfalz in Kaiserslautern.


Einen vorübergehenden Woog schuf im südpfälzischen Wasgau der Ritter von Burg Berwartstein, Hans von Trotha, als er nach langjähriger Fehde mit dem Kloster Weißenburg im Jahre 1485 die Wieslauter zunächst aufstauen und dann den Damm wieder einreißen ließ. So verursachte er in der 8 km unterhalb gelegenen Kleinstadt Weißenburg zuerst empfindlichen Wassermangel und dann eine gewaltige Überschwemmung.


Die Bezeichnung 'Woog' wird verwendet in Rheinland-Pfalz (häufig im Pfälzerwald, im Saarland, in Südhessen (häufig im Odenwald) sowie in Baden-Württemberg (Nordbaden) (vgl. Internetdatei Wikipedia, Stichwort Woog). sind



Zapfen:

armdicke Rundeisenstücke, die am Ende der hölzernen *Wellbäume eingelassen waren; sie liefen in entsprechenden Metallagern; sie waren das Gegenlager, auf dem der waagrechte Wellbaum auflag



Zahrung:

s. *Zargung



Zarge:

ma. Zarey, Zarey; der runde Holzkasten um den Mühlstein; auch noch im 17. und 18. Jh. gebräuchlich.



Zargung:

ist die Holzeinfassung um den Mühlstein (vgl. u.a. LA Speyer Best. 131/3 Bl. 1 ff.)



Zeiß, Zeis:

ma. für Schlagstock oder Schlaggabel im *Beutelkasten; dieser wird über ein Getriebe an die Kraftübertragung angeschlossen und schlägt rhythmisch auf den im Beutelkasten befindlichen Stoffbeutel; hierdurch wird dieser i.S. eines Siebes ausgeklopft.



Zuckmühle:

eine handbetriebene Pulverstampfe, betrieben mittels einer Zucke (Schwingrute, Schwengel), an welcher der hölzerne Stößel hing (vgl. Müller, Karl Rudolf: Mauern der freien Reichsstadt Speyer, a.a.O., S. 8, Anm. 27).



Zug:

bedeutet in der Müllersprache einmaliges Aufschütten des Mahlguts und Durchgang desselben durch die Mühlsteine



Zunftwesen:


Literatur:

- LA Speyer Best. B2 (Pfalz-Zweibrücken): Müller, 1712-1788“



Zunftrecht:

die geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsregeln des Alten Handwerks, die das Leben der Zunftgenossen und ihrer Familienmitglieder noch im 18. Jh. bestimmten, waren das Resultat einer jahrhundertealten Entwicklung. Das zähe Verteidigung einer Autonomie, die im Selbstverständnis der Zünfte die Grundlage einer geschlossenen, das berufliche wie private Leben der Zunftgenossen abschließend regelnden Rechtsordnung, welche die Zunftangehörigen in ihrem eigenen Verständnis weitgehend oder vollständig von der landesherrlichen Rechtssetzung ausnahm, führte zu Auseinandersetzungen mit den Landesherrn die „rechtsfreie Räume“ in ihrem Territorium nicht dulden wollten (vgl. Schichtel, Peter: Zunftrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken im 18. Jh.; in: Konersmann/ Ammerich: Historische Regionalforschung im Aufbruch, a.a.O., S. 229).


Ein eigenständiges Zunftrecht bildete sich bereits im Mittelalter, zunächst in den Freien Reichsstädten. Für die Pfalz ist ieL Speyer zu nennen wo bereits mit den Privilegien für Bäcker und Müller in der Freiungsurkunde von 1111Voraussetungen für die Schaffung eines verhältnismäßig unabhängigen Handwerks gegeben waren. Es bildete sich dort in der Folgezeit eine eigene Berufsorganisation der Bäcker und Müller, für deren Zunft eine Bäcker- und Müllerordnung von 1553, erneuert 1699 (mit Wiegeordnung auf einer städtischen Waage) geschaffen wurde. Neustadt besaß eine Regelung schon im 14. Jh. und 1574 wurde eine Ordnung über die Höhe des Mahllohns erlassen. Die Müllerordnung (vgl. Weber, Friedrich Wilhelm: Die Müllerzunftordnung von 1764 für die Nassauweilburgischen Ämter Kirchheim, Bolanden und Stauf in der Nordpfalz; in: Nordpfälzer Geschichtsverein 1973, S. 50).


Bereits seit 1672 beriet der Reichstag ein Rechtsgutachten zur Abstellung von Mißbräuchen im Handwerk, dem jedoch zunächst die volle Wirksamkeit versagt blieb. Während Brandenburg-Preußen und die braunschweigischen Fürstentümer die völlige Abschaffung der Zünfte verlangten, konnten Österreich und die Reichsstädte sich einer solchen Forderung nicht anschließen. Und forderten lediglich eine Beseitigung der gröbsten Mißbräuche, ohne das Existenzrecht der Zünfte selbst in Frage zu stellen. . Dies führte zu einem Kompromiß, dem der Kaiser 1761 zustimmte, sodaß im gleichen Jahr die „Allgemeine / zu Abstellung / Der / Handwercker-Mißbräuchen / ergangen / …. / Reichs-Verordnung“ in Kraft treten konnte (vgl. LA Speyer Best. B23 Rep.- 229/2; Schichtel, Peter: Zunftrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken im 18. Jh.; in: Konersmann/ Ammerich: Historische Regionalforschung im Aufbruch, a.a.O., S. 232).


Während in früheren Zeiten die Zünfte in der Setzung ihrer Ordnung autonom waren, wurde diese im 18. Jh., jedenfalls im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, vom Landesherrn erlassen. (vgl. Schichtel, Peter: Zunftrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, a.a.O., S. 233).

Am 14.2.1750 widersprach der Müller von der herrschaftlichen Obermühle zu Hochstätten der Aufforderung der rheingräflich-grumbachischen Verwaltung zu Grumbach, der Müllerzunft beizutreten. Er führte zur Begründung aus: „So wird einer hochlöbl: Cantzley bekannt seyn daß der alte Knecht, dem die hießige Mühl eigenthümlich zu gehörte (Anm.: es handelt sich wohlum den Müller Johann Adam Knecht oder einen seiner Söhne), in der hießigen Zunft war, und …. so wurde er ohn eracht seiner gegen Protestation danach von der Zunft aus gestrichen, weil es eine oberschlächtige Mühl ist.“ Weiterhin machte er geltend, daß er nur ein Lehens-Müller sei(vgl. LA Speyer Best. A2 Nr. 1179 1a Bl. 90).


Literatur:

- LA Speyer Best. A2 Nr. 62 ½: Wasserordnung für die Müllerzunft im kurpfälzischen Oberamt Alzey

- Schichtel, Peter: Zunftrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken im 18. Jh.; in: Konersmann/ Ammerich: Historische Regionalforschung im Aufbruch, a.a.O., S. 229 ff.

- Weber, Friedrich Wilhelm: Die Müllerzunftordnung von 1764 für die Nassauweilburgischen Ämter Kirchheim, Bolanden und Stauf in der Nordpfalz; in: Nordpfälzer Geschichtsverein 1973, S. 49-65




Zuppingerrad:

unterschlächtiges Wasserrad mit langen, gekrümmten Schaufeln zur stoßfreien Energieübertragung, Wirkungsgrad 75% und mehr.


Das Zuppingerrad wurde von dem Schweizer Ingenieur und Industriellen Walter Zuppinger (21.6.1814 Männedorf/Schweiz – 16.11.1889 Eschenz/Schweiz) entwickelt. Das nach ihm benannte Wasserrad entwarf Zuppinger, aufbauend auf Vorgängern von Poncelet und Sagebien, während er zwischen 1838 und 1844 (Patent 1849) für Escher-Wyss an der Entwicklung neuartiger Wasserturbinen arbeitete. Das Zuppinger-Rad ist ein mittel- bis unterschlächtiges Kropfrad mit evolventenförmig gekrümmten Schaufeln, die nicht nur den hydrostatischen, sondern auch den dynamischen Druck des Wassers ausnutzen und dadurch einen höheren Wirkungsgrad erreichen.Technisch stellt das Rad eine Übergangsform vom klassischen Wasserrad zur modernen Wasserturbine dar. Da das Rad effektiv bei niedrigem Gefälle (0,5 - 2 m) und ohne aufwändige Regelung auch bei stark schwankenden Wassermengen arbeitet, kommt es unter solch schwierigen Betriebsbedingungen als Alternative zur Turbine auch heute noch in vielen Wassermühlen und einigen Kleinwasserkraftwerken zum Einsatz (aus Internetdatei Wikipedia, Stichwort: Walter Zuppinger).
























Letzte Änderung am 25.04.2012