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Satzung
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung
am 22. April 2006.
Übersicht:
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I.
Allgemeine Bestimmungen
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§
1
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Name und Sitz, Registergericht
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(1)
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Die Vereinigung führt den
Namen "Hessische familiengeschichtliche Vereinigung e.V." nachstehend
"Vereinigung" genannt; |
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(2)
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sie wurde am 07. März 1921
in Darmstadt gegründet und hat ihren Sitz in Darmstadt; |
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(3)
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sie ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Darmstadt eingetragen. |
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(4)
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§
2
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Zweck und Aufgaben der Vereinigung
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(1)
(2)
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Die Vereinigung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung,
Zweck des Vereins ist Förderung von Wissenschaft und Forschung
durch: |
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| 1. |
Forschungen im Bereich der historischen
Wissenschaften Genealogie, Heraldik und verwandte Wissenschaften,
ihre Pflege und Förderung, |
| 2. |
Sammlung hessischer familien- und wappenkundlicher
Quellen, ihre Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung
nach historischen und soziologischen Gesichtspunkten, |
| 3. |
Veröffentlichung genealogischer,
heraldischer und allgemeinhistorischer Arbeiten ihrer Mitglieder, |
| 4. |
Herausgabe einer genealogischen
Zeitschrift, |
| 5. |
Pflege und Ausbau der vereinseigenen
genealogischen Bibliothek, |
| 6. |
Vortragsveranstaltungen
zu historischen, genealogischen und heraldischen Themen, |
| 7. |
Beratung der Mitglieder
bei ihren Forschungen, |
| 8. |
Förderung des Austauschs
von Forschungsergebnissen, |
| 9. |
Pflege der Beziehungen
zu anderen genealogischen Vereinigungen des In- und Auslands,
insbesondere durch Schriftenaustausch und Forschungshilfe. |
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(3)
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Die Vereinigung ist selbstlos
tätig; sie verfolgtnicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche
Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur zur Erfüllung
der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind
oder durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
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(4)
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In Gebieten mit größerer
Mitgliedsdichte können Bezirksgruppen gebildet werden, wenn sich
mindestens 20 Mitglieder daran beteiligen. Eine Bezirksgruppe wird
durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung anerkannt. Die Bezirksgruppe
wählt einen Leiter und mindestens einen Stellvertretenden Leiter,
welche die Tätigkeiten der Gruppe im Rahmen dieser Satzung koordinieren.
Der Leiter berichtet alljährlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
über die Tätigkeiten der Gruppe. |
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§ 3
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Grundsätze
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Die Vereinigung ist rassisch, pareipolitisch,
konfessionell, weltanschaulich neutral und offen gegenüber allen
Bevölkerungsgruppen. Alle in der Satzung genannten Funktionsbezeichungen
sind geschlechtsneutral zu verstehen. |
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II.
Mitglieder
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§
4
|
Mitglieder
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Die Vereinigung hat ordentliche, korporative,
Ehrenmitglieder und Freunde. |
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(1)
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Ordentliche Mitglieder können nur Einzelpersonen
werden, wobei keine Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen
oder beruflichen Merkmalen erfolgt, |
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(2)
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als korporative Mitglieder können Vereinigungen
und Körperschaften beitreten, |
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(3)
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Personen, die Mitglieder einer
genealogischen Gesellschaft in der "Arbeitsgemeinschaft der familienkundlichen
Gesellschaften in Hessen" sind, können gegen einen geringen Beitrag
als "Freunde" geführt werden. Sie gelten nicht als ordentiiche
Mitglieder im Sinne der Satzung, erhalten aber die Vereinsmitteilungen
der Vereinigung, werden bei Forschungen beraten und können an
den Veranstaltungen teilnehmen. |
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(4)
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Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
können besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Für sie besteht keine Beitragspflicht. |
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§ 5
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Beginn der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung
bei der Geschäftsstelle der Vereinigung beantragt. |
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(2)
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
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(3)
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Die Mitgliedschaft wird, nach Genehmigung durch
den Vorstand, durch die erste Beitragszahlung wirksam. |
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§ 6
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Erlöschen der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Mitgliedschaft erlischt mit
dem Tode des Mitglieds, durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste,
durch Ausschluss oder bei Auflösung der Vereinigung. |
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(2)
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Der Austritt eines Mitglieds
kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung erfolgen,
die spätestens am 31. Oktober bei der Geschäftsstelle eingegangen
sein muss. |
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(3)
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Wird der fällige Mitgliedsbeitrag
trotz schriftlicher Erinnerung nicht bis spätestens 31.12. bezahlt,
so kann der Vorstand die Streichung aus der Mitgliederliste vornehmen.
Bis zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ruhen die Mitglieschaftsrechte. |
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(4)
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Der Vorstand kann ein Mitglied
nach Anhörung ausschließen, wenn es gegen die Interessen
der Vereinigung verstößt oder ihr Ansehen schädigt. |
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Der Ausschluss ist dem Mitgliedd
schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer
Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung Widerspruch beim
Vorstand einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung
endgültig entscheidet. Die Einlegung des Rechtsmittels hat keine
aufschiebende Wirkung. |
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§
7
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Mitgliedsbeitrag
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(1)
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Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er
ist jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig, bei Neumitgliedern
unverzüglich nach der Neuaufnahme und stellt eine Bringschuld
des Mitgliedes dar. |
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(2)
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Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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III.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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§ 8
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Rechte
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Die Mitglieder sind Träger der Vereinigung.
Hieraus ergeben sich folgende Rechte: |
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(1)
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die gemeinsamen Interessen durch die Vereinigung
vertreten zu lassen, |
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(2)
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die Einrichtungen der Vereinigung unter den festgelegten
Bedingungen zu benutzen, |
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(3)
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den Einsatz der verfügbaren Mittel zum Wohle
aller Mitglieder zu verlangen, |
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(4)
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an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Vereinsorgane nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken, Anträge
zu stellen und Stimmrecht auszuüben. |
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§ 9
|
Pflichten
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Die Mitglieder sind verpflichtet: |
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(1)
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die Satzung, die Ordnung und die
Beschlüsse der Vereinigung einzuhalten, |
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(2)
|
der Geschäftsstelle jede Anschriftenänderung
unverzüglich mitzuteilen, |
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(3)
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ihren Beitrags- und sonstige Verpflichtungen
gegenüber der Vereinigung pünktlich nachzukommen. |
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IV.
Haushalt und Finanzen
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§ 10
|
Haushalt und Finanzen
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(1)
|
Der Vorstand ist verpflichtet, für
jedes Jahr einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen. |
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(2)
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Die Mittel sind nach dem Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich
für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. |
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(3)
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Die Ausgaben müssen sich im
Rahmen des Haushaltsplanes bewegen. Über eine aus besonderem
Anlass notwendige Kreditaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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(4)
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Für jedes Kalenderjahr ist gesonder
über Ein- und Ausgaben abzurechnen. Die Rechnungsprüfer
haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung
zu berichten. |
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V.
Organe
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§
11
|
Übersicht
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Organe der Vereinigung sind: |
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(1)
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Beschlussfassende Organe:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vereinsvorstand |
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(2)
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Beratende Organe:
1. Ausschüsse, die vom Vorstand nach Bedarf berufen werden
können,
2. die Ehrenmitglieder,
3. die Rechnungsprüfer. |
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§
12
|
Die
ordentliche Mitgliederversammlung
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(1)
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| Die ordenliche Mitgliederversammlung
ist das oberste Beschlussorgan der Vereinigung. Sie
findet alljährlich im 1. Halbjahr statt und wird
vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens vier
Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung
in den Vereinsmitteilungen einberufen. |
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(2)
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Jede odernungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.. |
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(3)
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Jedes anwesende ordentliche
Mitglied, Ehrenmitglied, bzw. der Vertreter eines korporativen
Mitgliedes hat eine Stimme. |
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(4)
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Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind: |
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1. |
Entgegennahme des Geschäfts-
und Kassenberichts des Vorstandes über das abgelaufene
Geschäftsjahr, |
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2. |
Entlastung des Vorstandes, |
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3. |
Verabschiedung von Satzungsänderungen, |
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4. |
Behandlung sonstiger Anträge, |
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5. |
Änderung oder Verabschiedung
von Ordnungen, |
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6. |
Alle drei Jahre Wahl eines
neuen Vorstandes (eine Wahlperiode umfasst drei Jahre) |
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7. |
Wahl der Rechnungsprüfer
für das laufende Jahr, |
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8. |
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
für das folgende Jahr, |
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9. |
Genehmigung des Haushaltsplanes
für das laufende Jahr. |
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(5)
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Anträge auf Satzungsänderungen
und auf Auflösung der Vereinigung müssen bis spätestens
31.12. des Vorjahres, sonstige Anträge, auch auf Ergänzungen
der Tagesordnung, zwei Wochen vor der Versammlung bei der
Geschäftsstelle eingegangen sein. Sonstige Anträge
können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden,
wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt. |
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(6)
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Die Tagesordnung ist jeweils
zu Beginn durch die Mitglieder zu genehmigen. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung
im Einzelfall keine qualifizierten Mehrheiten vorschreibt.
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Heben der Stimmkarten.
Geheime Abstimmungen sind erforderlich, wenn dies von mindestens
einem Mitglied verlangt wird bzw. wenn mehr als eine Person
zur Wahl steht. |
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(7)
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Die Leitung der Mitgliederversammlung
obliegt im Regelfall dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
In besonderen Fällen kann ein anderer Versammlungsleiter
gewählt werden. |
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(8)
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Über den Verlauf der
Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle sicher aufzubewahren
ist. |
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(9)
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Bei Bedarf kann der Vorstand
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss dies tun, wenn dies von mindestens 5 % der Mitglieder
mit gleicher Begründung schriftlich beantragt wird. |
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(10)
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Die Tagesordnung richtet
sich nach dem Grund der Beantragung. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen für die ordentliche Bestimmungen für
die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.
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(11)
|
Für außerordentliche
Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Ladungsfrist
von zwei Wochen. |
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§
13
|
Der Vorstand
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(1)
|
Aufgaben: Dem Vorstand obliegt
die Leitung der Vereinigung im Rahmen der Satzung, der Ordnungen
und Beschlüsse ihrer Organe. Er gibt sich eine Geschäftsordnung,
in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder festgelegt
werden. |
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(2)
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Der Vorstand besteht aus: |
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1. |
dem engeren Vorstand (gesetzlicher Vorstand
im Sinne von § 26 BGB) gehören an:
1.1. der Vorsitzende,
1.2. der stellvertretende Vorsitzende,
1.3. der Geschäftsführer,
1.4. der Schatzmeister
wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam die Vereinigung
nach außen rechtswirksam vertreten. Im Innenverhältnis
kann die Vertretung eingeschränkt werden, damit es
zu keiner Pattsituation kommt.
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|
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2. |
Dem erweiterten Vorstand
gehören an
2.1. der engere Vorstand,
2.2. Kraft Amtes der Leiter des Hessischen Staatsarchivs,
2.3. sechs Beisitzer mit folgenden Arbeitsbereichen:
2.3.1. stellvertretender Geschäftsführer,
2.3.2. stellvertretender Schatzmeister,
2.3.3. Schriftführer,
2.3.4. stellvertretender Schriftführer,
2.3.5. der Schriftleiter der Vereinsnachrichten,
2.3.6. der Verwalter von Archiv und Bibliothek,
wobei der erweiterte Vorstand bei Bedarf, z.B. bei neuen Aufgaben,
während einer Wahlperiode die Arbeitsbereiche der Beisitzer
neu ordnen kann. |
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(3)
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Grundsätze |
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1. |
Der Leiter des Staatsarchivs
kann sich durch einen seiner Mitarbeiter vertreten lassen. |
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2. |
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt
und bleibt bis zur danach folgenden Mitgliederversammlung
im Amt. |
| |
3. |
Berufsgenealogen sind nicht
wählbar. |
| |
4. |
Beim Ausscheiden eins Mitgliedes
während der Wahlperiode überträgt der Vorstand
die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung
einem geeigneten Mitglied. |
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5. |
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. |
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6. |
Die Ordnungsbemäße
Einladung und die Beschlussfähigkeit müssen dokumentiert,
die Niederschrift der letzten Sitzung genehmigt werden. |
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7. |
Der Vorstand beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. |
| |
Die Beschlüsse
des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten,
die vom Leiter der Sitzung und einem Protokollführer
zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle sicher
aufzubewahren ist. Alle Sitzungsteilnehmer erhalten eine
Ausfertigung.
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§
14
|
Ausschüsse
|
|
|
Ausschüsse können bei Bedarf
vom Vorstand berufen werden. Dort werden Grundsätze und
Richtlinien, die als Grundlage und Entscheidungshilfen für
die Vereinsorgane dienlich sind, erarbeitet |
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§ 15
|
Rechnungsprüfer
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(1)
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Die Rechnungsprüfer haben die Einhaltung
des Haushaltsplanes,die Ordnungsmäßigkeit der Belege
der Buch Buch- und Kassenführung sachlich und rechnerisch
zu prüfen. Sie bestätigen die Prüfung durch
ihre Unterschrift. Über das Ergebnis der Prüfung,
insbesondere über die Wirtschaftlichkeit und Zweckdienlichkeit
der Ausgaben und Einnahmen, legen sie in der Mitgliederversammlung
einen Bericht vor. Sie werden von sich aus tätig. |
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(2)
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Die Mitgliederversammlung wählt
zwei Prüfer und einen Stellvertreter von denen jeweils
zwei die Prüfung vorzunehmen haben. Es soll sich um Personen
handeln, die sich im kaufmännischen Rechnungswesen auskennen. |
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§ 16
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Vereinsordnungen
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Zur Zeit bestehen eine allgemeine Geschäftsordnung,
eine Finanzordnung und eine Nutzungsordnung. Der Vorstand
hat sich eine eigenen Geschäftsordnung gegeben. Weitere
Ordnungen, z.B. eine Ehrungsordnung, können bei Bedarf
beschlossen werden. |
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§ 17
|
Satzungsänderungen
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|
Satzungsänderungen können nur
von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die
zu ändernden Bestimmungen müssen in der Einladung
benannt werden. Anträge auf Satzungsänderung können
nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. |
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§ 18
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Auflösung der Vereinigung
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(1)
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Die Vereinigung kann durch Beschluss
der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gütligen Stimmen aufgelöst werden. Ein Antrag auf
Auflösung der Vereinigung muss ausdrücklich in der
Einladung erwähnt werden. Er kann nicht als Dringlichkeitsantrag
eingebracht werden. |
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(2)
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Die Mitgliederversammlung wählt
die Liquidatoren, die anschließend die notwendigen Formalitäten
zur Auflösung abwickeln. |
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(3)
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Bei Auflösung oder Aufhebung der
Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
gehen das Archiv und die Bücherei als "Stiftung
der Hessischen familiengeschichtlichen Vereinigung" in
den Besitz des Hessischen Staatsarchivs in Darmstadt über.
Dassonstige Vermögen der Vereinigung darf nur zu steuerbegünstigten,
wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiet der Familienforschung
und Wappenkunde verwendet werden. Entsprechende Beschlüsse
der Mitgliederversammlung dürfen von den Liquidatoren
erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt
ausgeführt werden. |
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