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Satzung
Beschlossen durch die
Mitgliederversammlung in Lauterbach am 24. April 2010.
Übersicht:
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I.
Allgemeine Bestimmungen
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§ 1
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Name und Sitz,
Registergericht
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(1)
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Die Vereinigung
führt den Namen "Hessische familiengeschichtliche Vereinigung e.V."
nachstehend "Vereinigung" genannt. |
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(2)
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Sie wurde am 07.
März 1921 in Darmstadt gegründet und hat ihren Sitz in Darmstadt. |
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(3)
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Sie ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen. |
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(4)
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Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. |
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§
2
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Zweck und Aufgaben der Vereinigung
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(1)
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Die Vereinigung verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
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(2) |
Zweck des Vereins ist Förderung von Wissenschaft und Forschung durch: |
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| 1. |
Forschungen im Bereich der historischen
Wissenschaften Genealogie, Heraldik und verwandten Wissenschaften, ihre Pflege
und Förderung; |
| 2. |
Sammlung hessischer familien- und wappenkundlicher
Quellen, ihre Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung nach historischen
und soziologischen Gesichtspunkten; |
| 3. |
Veröffentlichung genealogischer, heraldischer und
allgemeinhistorischer Arbeiten ihrer Mitglieder; |
| 4. |
Herausgabe einer genealogischen Zeitschrift; |
| 5. |
Pflege und Ausbau der vereinseigenen genealogischen
Bibliothek; |
| 6. |
Vortragsveranstaltungen zu historischen,
genealogischen und heraldischen Themen; |
| 7. |
Beratung der Mitglieder bei ihren Forschungen; |
| 8. |
Förderung des Austauschs von Forschungsergebnissen; |
| 9. |
Pflege der Beziehungen zu anderen genealogischen
Vereinigungen des In- und Auslandes, insbesondere durch Schriftenaustausch und
Forschungshilfe. |
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(3)
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Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Vereinigung
dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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(4)
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In Gebieten mit größerer Mitgliedsdichte können
Bezirksgruppen gebildet werden, wenn sich mindestens 20 Mitglieder daran
beteiligen. Eine Bezirksgruppe wird durch Beschluss der
Jahresmitgliederversammlung anerkannt. Die Bezirksgruppe wählt einen Leiter und
mindestens einen Stellvertretenden Leiter, welche die Tätigkeiten der Gruppe im
Rahmen dieser Satzung koordinieren. Der Leiter berichtet alljährlich dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung über die Tätigkeiten der Gruppe. |
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Übersicht]
§
3
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Grundsätze
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Die Vereinigung ist rassisch, parteipolitisch,
konfessionell, weltanschaulich neutral und offen gegenüber allen
Bevölkerungsgruppen. Alle in der Satzung genannten Funktionsbezeichnungen sind
geschlechtsneutral zu verstehen. |
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II.
Mitgliedschaft
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§ 4
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Mitglieder
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(1)
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Die
Vereinigung hat ordentliche, korporative, Ehrenmitglieder und Freunde.
Ordentliche
Mitglieder können nur Einzelpersonen werden, wobei keine Abgrenzung,
insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen erfolgt. |
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(2)
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Als korporative Mitglieder können
Vereinigungen und Körperschaften beitreten. |
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(3)
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Personen, die bereits Mitglied einer genealogischen
Gesellschaft in der „Arbeitsgemeinschaft der familienkundlichen Gesellschaften
in Hessen“ sind, können gegen einen geringen Beitrag als „Freunde“ geführt
werden. Sie gelten nicht als ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung,
erhalten aber die Vereinsmitteilungen der Vereinigung, werden bei ihren
Forschungen beraten und können an den Veranstaltungen teilnehmen. |
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(4)
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Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung können Personen, die sich um die Vereinigung besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für sie
besteht keine Beitragspflicht. |
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§
5
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Beginn der Mitgliedschaft
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(1)
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Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Anmeldung bei der Geschäftsstelle der Vereinigung beantragt. |
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(2)
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
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(3)
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Die Mitgliedschaft wird, nach Genehmigung durch den
Vorstand, durch die erste Beitragszahlung wirksam. |
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§
6
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Erlöschen der Mitgliedschaft
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(1)
|
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt,
Streichung aus der Mitgliederliste, durch Ausschluss oder bei Auflösung der
Vereinigung.Die
Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt,
Streichung aus der Mitgliederliste, durch Ausschluss oder bei Auflösung
der Vereinigung. |
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(2)
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Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum
Jahresende durch schriftliche Erklärung erfolgen, die spätestens am 31. Oktober
bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muss.
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(3)
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Wird der fällige Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Erinnerung nicht bis
spätestens 31.12. bezahlt, so kann der Vorstand die Streichung aus der
Mitgliederliste vornehmen. Bis zur Zahlung des Beitrages ruhen die
Mitgliedschaftsrechte. |
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(4)
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Der Vorstand kann ein Mitglied nach Anhörung
ausschließen, wenn es gegen die Interessen der Vereinigung verstößt oder ihr
Ansehen schädigt. |
| |
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Zugang der Mitteilung Widerspruch beim Vorstand einlegen, über den die
nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Einlegung des
Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. |
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§
7
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Mitgliedsbeitrag
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(1)
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Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist
jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig, bei Neumitgliedern
unverzüglich nach der Neuaufnahme und stellt eine Bringschuld des Mitgliedes
dar. |
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(2)
|
Über die Höhe des Beitrags entscheidet die
Mitgliederversammlung. |
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|
III.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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§
8
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Rechte
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Die Mitglieder sind die Träger der Vereinigung.
Hieraus ergeben sich folgende Rechte: |
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| 1. |
die gemeinsamen Interessen durch die Vereinigung
vertreten zu lassen, |
| 2. |
die Einrichtungen der Vereinigung unter den
festgelegten Bedingungen zu benutzen, |
| 3. |
den Einsatz der verfügbaren Mittel zum Wohle aller
Mitglieder zu verlangen, |
| 4. |
an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Vereinsorgane nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken, Anträge zu stellen und das
Stimmrecht auszuüben. |
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§ 9
|
Pflichten
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Die Mitglieder sind
verpflichtet: |
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1. |
die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der
Vereinigung einzuhalten, |
|
2. |
der Geschäftsstelle jede Anschriftänderung
unverzüglich mitzuteilen, |
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3. |
ihren Beitrags- und sonstigen Verpflichtungen
gegenüber der Vereinigung pünktlich nachzukommen. |
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IV.
Haushalt und Finanzen
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§ 10
|
Haushalt und
Finanzen
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(1)
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Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Jahr einen
ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen. |
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(2)
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Die Mittel sind nach dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich für
satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. |
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(3)
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Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des
Haushaltsplanes bewegen. Über eine aus besonderem Anlass notwendige
Kreditaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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(4)
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Für jedes Kalenderjahr ist gesondert über Ein- und
Ausgaben abzurechnen. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen
und der Mitgliederversammlung zu berichten. |
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|
V.
Organe
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|
§
11
|
Übersicht
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|
Organe der
Vereinigung sind: |
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1. |
Beschlussfassende Organe: |
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1. |
Die Mitgliederversammlung |
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2. |
Der Vereinsvorstand |
|
2. |
Beratende Organe: |
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|
1. |
Ausschüsse, die vom Vorstand nach Bedarf berufen
werden können, |
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|
2. |
die Ehrenmitglieder, |
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|
3. |
die Rechnungsprüfer. |
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Übersicht]
§
12
|
Ordentliche Mitgliederversammlung
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(1)
|
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das
oberste Beschlussorgan der Vereinigung. Sie findet alljährlich im 1. Halbjahr
statt und wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens vier Wochen
vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen
einberufen. |
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(2)
|
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. |
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(3)
|
Jedes anwesende ordentliche Mitglied,
Ehrenmitglied, bzw. der Vertreter eines korporativen Mitgliedes hat eine
Stimme. |
|
(4)
|
Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind: |
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1. |
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des
Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, |
|
2. |
Entlastung des Vorstandes, |
|
3. |
Verabschiedung von Satzungsänderungen, |
|
4. |
Behandlung sonstiger Anträge, |
|
5. |
Änderung oder Verabschiedung von Ordnungen, |
|
6. |
alle drei Jahre die Wahl eines neuen Vorstandes
(eine Wahlperiode umfasst drei Jahre), |
|
7. |
Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Jahr, |
|
8. |
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das folgende
Jahr, |
|
9. |
Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende
Jahr. |
|
(5)
|
Anträge auf Satzungsänderungen und auf Auflösung
der Vereinigung müssen bis spätestens 31.12. des Vorjahres, sonstige Anträge,
auch auf Ergänzung der Tagesordnung, zwei Wochen vor der Versammlung bei der
Geschäftsstelle eingegangen sein. Sonstige Anträge können als
Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder dies beschließt. |
|
(6)
|
Die Tagesordnung ist jeweils zu Beginn durch die
Mitglieder zu genehmigen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
sofern die Satzung im Einzelfall keine qualifizierten Mehrheiten vorschreibt.
Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Heben der Stimmkarten. Geheime
Abstimmungen sind erforderlich, wenn dies von mindestens einem Mitglied verlangt
wird bzw. wenn mehr als eine Person zur Wahl steht. |
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(7)
|
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt im
Regelfall dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. In besonderen Fällen
kann ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden. |
|
(8)
|
Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle sicher
aufzubewahren ist. |
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§
13
|
Außerordentliche Mitgliederversammlung
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(1)
|
Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn dies von mindestens 5%
der Mitglieder mit gleicher Begründung schriftlich beantragt wird. |
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(2)
|
Die Tagesordnung richtet sich nach dem Grund der
Beantragung. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche
Mitgliederversammlung sinngemäß. |
|
(3)
|
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt
eine verkürzte Ladungsfrist von zwei Wochen. |
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§
14
|
Der Vorstand
|
|
(1)
|
Dem
Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung im Rahmen der Satzung, der
Ordnungen und Beschlüsse ihrer Organe. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder
festgelegt werden. |
|
(2)
|
Der Vorstand
besteht aus: |
|
1. |
dem engeren Vorstand |
|
2. |
dem erweiterten Vorstand |
| (3) |
Dem engeren Vorstand (gesetzlicher Vorstand im
Sinne von § 26 BGB) gehören an: |
|
1. |
der Vorsitzende, |
|
2. |
der stellvertretende Vorsitzende, |
|
3. |
der Geschäftsführer, |
|
4. |
der Schatzmeister, |
|
wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
die Vereinigung nach außen rechtswirksam vertreten. Im Innenverhältnis kann die
Vertretung eingeschränkt werden, damit es zu keiner Pattsituation kommt. |
| (4) |
Dem erweiterten Vorstand gehören an: |
|
1. |
der engere Vorstand |
|
2. |
Kraft Amtes der Leiter des Hessischen Staatsarchivs
Darmstadt |
|
3. |
sechs Beisitzer. |
| (5) |
Die
Beisitzer übernehmen innerhalb des erweiterten Vorstands feste
Arbeitsbereiche. Die Zuordnung erfolgt durch den erweiterten Vorstand.
Dabei sind die Funktionen Schriftführer und Schriftleiter der
Vereinsnachrichten und, soweit erforderlich, Vertreter für weitere
Funktionen zu benennen. |
|
(6)
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Grundsätze |
| |
1. |
Der Leiter des Staatsarchivs kann sich durch einen
seiner Mitarbeiter vertreten lassen. |
| |
2. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
jeweils auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur danach folgenden
Mitgliederversammlung im Amt. |
| |
3. |
Berufsgenealogen sind nicht wählbar. |
| |
4. |
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes während der
Wahlperiode überträgt der Vorstand die Aufgaben des Ausscheidenden bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einem geeigneten Mitglied. |
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5. |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
| |
6. |
Die ordnungsgemäße Einladung und die
Beschlussfähigkeit müssen dokumentiert, die Niederschrift der letzten Sitzung
genehmigt werden. |
| |
7. |
Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. |
| |
Die
Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die
vom Leiter der Sitzung und einem Protokollführer zu unterzeichnen und
in der Geschäftsstelle sicher aufzubewahren ist. Alle
Sitzungsteilnehmer erhalten eine Ausfertigung.
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§ 15
|
Ausschüsse
|
|
Ausschüsse können bei Bedarf
vom Vorstand berufen werden. Dort werden Grundsätze und Richtlinien,
die als Grundlage und Entscheidungshilfen für die Vereinsorgane
dienlich sind, erarbeitet |
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§ 16
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Rechnungsprüfer
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(1)
|
Die Rechnungsprüfer haben die Einhaltung des
Haushaltsplanes, die Ordnungsmäßigkeit der Belege, der Buch- und Kassenführung
sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie bestätigen die Prüfung durch ihre
Unterschrift. Über das Ergebnis der Prüfung, insbesondere über die
Wirtschaftlichkeit und Zweckdienlichkeit der Ausgaben und Einnahmen, legen sie
der Mitgliederversammlung einen Bericht vor. Sie werden von sich aus tätig. |
|
(2)
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Prüfer und
einen Stellvertreter von denen jeweils zwei die Prüfungen vorzunehmen haben. Es
soll sich um Personen handeln, die sich im kaufmännischen Rechnungswesen
auskennen. |
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§ 17
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Vereinsordnungen
|
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Zur
Zeit bestehen eine allgemeine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung,
eine Nutzungsordnung. Der Vorstand hat sich eine eigene
Geschäftsordnung gegeben. Weitere Ordnungen, z.B. eine Ehrungsordnung,
können bei Bedarf beschlossen werden. |
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§ 18
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Satzungsänderungen
|
|
Satzungsänderungen können nur von von der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Die zu ändernden Bestimmungen müssen in der Einladung
benannt werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als
Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. |
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§ 19
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Auflösung der Vereinigung
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(1)
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Die Vereinigung kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
aufgelöst werden. Ein Antrag auf Auflösung der Vereinigung muss ausdrücklich in
der Einladung erwähnt werden. Er kann nicht als Dringlichkeitsantrag
eingebracht werden. |
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(2)
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Die Mitgliederversammlung wählt die Liquidatoren,
die anschließend die notwendigen Formalitäten zur Auflösung abwickeln. |
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(3)
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gehen das Archiv und die Bücherei als
„Stiftung der Hessischen familiengeschichtlichen Vereinigung“ in den Besitz des
Hessischen Staatsarchivs in Darmstadt über. Das sonstige Vermögen der
Vereinigung darf nur zu steuerbegünstigten, wissenschaftlichen Zwecken auf dem
Gebiete der Familienforschung und Wappenkunde verwendet werden. Entsprechende
Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen von den Liquidatoren erst nach Einwilligung
durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden. |
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