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Hessische 
familiengeschichtliche 
Vereinigung e. V.


 
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Satzung

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung in Lauterbach am 24. April 2010.

Übersicht:


I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz, Registergericht
§ 2 Zweck und Aufgaben der Vereinigung
§ 3 Grundsätze

II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeitrag

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte
§ 9 Pflichten

IV. Haushalt und Finanzen
§ 10 Haushalt und Finanzen

V. Organe
§ 11 Übersicht
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Der Vorstand
§ 15 Ausschüsse
§ 16 Rechnungsprüfer
 
§ 17 Vereinsordnung
§ 18 Satzungsänderungen
§ 19 Auflösung der Vereinigung


 
I. Allgemeine Bestimmungen
   

§ 1

Name und Sitz, Registergericht

(1)
Die Vereinigung führt den Namen "Hessische familiengeschichtliche Vereinigung e.V." nachstehend "Vereinigung" genannt.
(2)
Sie wurde am 07. März 1921 in Darmstadt gegründet und hat ihren Sitz in Darmstadt.
(3)
Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


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§ 2

Zweck und Aufgaben der Vereinigung

(1)
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
(2) Zweck des Vereins ist Förderung von Wissenschaft und Forschung durch:

1. Forschungen im Bereich der historischen Wissenschaften Genealogie, Heraldik und verwandten Wissenschaften, ihre Pflege und Förderung;
2.  Sammlung hessischer familien- und wappenkundlicher Quellen, ihre Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung nach historischen und soziologischen Gesichtspunkten;
3. Veröffentlichung genealogischer, heraldischer und allgemeinhistorischer Arbeiten ihrer Mitglieder;
4. Herausgabe einer genealogischen Zeitschrift;
5. Pflege und Ausbau der vereinseigenen genealogischen Bibliothek;
6. Vortragsveranstaltungen zu historischen, genealogischen und heraldischen Themen;
7. Beratung der Mitglieder bei ihren Forschungen;
8. Förderung des Austauschs von Forschungsergebnissen;
9. Pflege der Beziehungen zu anderen genealogischen Vereinigungen des In- und Auslandes, insbesondere durch Schriftenaustausch und Forschungshilfe.
(3)
Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
In Gebieten mit größerer Mitgliedsdichte können Bezirksgruppen gebildet werden, wenn sich mindestens 20 Mitglieder daran beteiligen. Eine Bezirksgruppe wird durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung anerkannt. Die Bezirksgruppe wählt einen Leiter und mindestens einen Stellvertretenden Leiter, welche die Tätigkeiten der Gruppe im Rahmen dieser Satzung koordinieren. Der Leiter berichtet alljährlich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über die Tätigkeiten der Gruppe.


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§ 3

Grundsätze


Die Vereinigung ist rassisch, parteipolitisch, konfessionell, weltanschaulich neutral und offen gegenüber allen Bevölkerungsgruppen. Alle in der Satzung genannten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.


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II. Mitgliedschaft
   

§ 4

Mitglieder

(1)

Die Vereinigung hat ordentliche, korporative, Ehrenmitglieder und Freunde.

Ordentliche Mitglieder können nur Einzelpersonen werden, wobei keine Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen erfolgt.
(2)
Als korporative Mitglieder können Vereinigungen und Körperschaften beitreten.
(3)
Personen, die bereits Mitglied einer genealogischen Gesellschaft in der „Arbeitsgemeinschaft der familienkundlichen Gesellschaften in Hessen“ sind, können gegen einen geringen Beitrag als „Freunde“ geführt werden. Sie gelten nicht als ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung, erhalten aber die Vereinsmitteilungen der Vereinigung, werden bei ihren Forschungen beraten und können an den Veranstaltungen teilnehmen.
(4)
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für sie besteht keine Beitragspflicht.


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§ 5

Beginn der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung bei der Geschäftsstelle der Vereinigung beantragt.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3)
Die Mitgliedschaft wird, nach Genehmigung durch den Vorstand, durch die erste Beitragszahlung wirksam.


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§ 6

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, durch Ausschluss oder bei Auflösung der Vereinigung.Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, durch Ausschluss oder bei Auflösung der Vereinigung.
(2)
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung erfolgen, die spätestens am 31. Oktober bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muss.
(3)
Wird der fällige Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Erinnerung nicht bis spätestens 31.12. bezahlt, so kann der Vorstand die Streichung aus der Mitgliederliste vornehmen. Bis zur Zahlung des Beitrages ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
(4)
Der Vorstand kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn es gegen die Interessen der Vereinigung verstößt oder ihr Ansehen schädigt.
  Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung Widerspruch beim Vorstand einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Einlegung des Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.


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§ 7

Mitgliedsbeitrag

(1)
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig, bei Neumitgliedern unverzüglich nach der Neuaufnahme und stellt eine Bringschuld des Mitgliedes dar.
(2)
Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.


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III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
   

§ 8

Rechte


Die Mitglieder sind die Träger der Vereinigung. Hieraus ergeben sich folgende Rechte:

1. die gemeinsamen Interessen durch die Vereinigung vertreten zu lassen,
2.  die Einrichtungen der Vereinigung unter den festgelegten Bedingungen zu benutzen,
3. den Einsatz der verfügbaren Mittel zum Wohle aller Mitglieder zu verlangen,
4. an den Beratungen und Beschlussfassungen der Vereinsorgane nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.


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§ 9

Pflichten


Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Vereinigung einzuhalten,

2. der Geschäftsstelle jede Anschriftänderung unverzüglich mitzuteilen,

3. ihren Beitrags- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung pünktlich nachzukommen.


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IV. Haushalt und Finanzen
   

§ 10

Haushalt und Finanzen

(1)
Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Jahr einen ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
(2)
Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
(3)
Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen. Über eine aus besonderem Anlass notwendige Kreditaufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4)
Für jedes Kalenderjahr ist gesondert über Ein- und Ausgaben abzurechnen. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

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V. Organe
   

§ 11

Übersicht


Organe der Vereinigung sind:

1. Beschlussfassende Organe:


1. Die Mitgliederversammlung


2. Der Vereinsvorstand

2. Beratende Organe:


1. Ausschüsse, die vom Vorstand nach Bedarf berufen werden können,


2. die Ehrenmitglieder,


3. die Rechnungsprüfer.


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§ 12

Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Vereinigung. Sie findet alljährlich im 1. Halbjahr statt und wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen einberufen.
(2)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(3)
Jedes anwesende ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied, bzw. der Vertreter eines korporativen Mitgliedes hat eine Stimme.
(4)
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

2. Entlastung des Vorstandes,

3. Verabschiedung von Satzungsänderungen,

4. Behandlung sonstiger Anträge,

5. Änderung oder Verabschiedung von Ordnungen,

6. alle drei Jahre die Wahl eines neuen Vorstandes (eine Wahlperiode umfasst drei Jahre),

7. Wahl der Rechnungsprüfer für das laufende Jahr,

8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Jahr,

9. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr.
(5)
Anträge auf Satzungsänderungen und auf Auflösung der Vereinigung müssen bis spätestens 31.12. des Vorjahres, sonstige Anträge, auch auf Ergänzung der Tagesordnung, zwei Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Sonstige Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
(6)
Die Tagesordnung ist jeweils zu Beginn durch die Mitglieder zu genehmigen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine qualifizierten Mehrheiten vorschreibt. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Heben der Stimmkarten. Geheime Abstimmungen sind erforderlich, wenn dies von mindestens einem Mitglied verlangt wird bzw. wenn mehr als eine Person zur Wahl steht.
(7)
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt im Regelfall dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. In besonderen Fällen kann ein anderer Versammlungsleiter gewählt werden.
(8)
Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle sicher aufzubewahren ist.


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§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)
Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn dies von mindestens 5% der Mitglieder mit gleicher Begründung schriftlich beantragt wird.
(2)
Die Tagesordnung richtet sich nach dem Grund der Beantragung. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.
(3)
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte Ladungsfrist von zwei Wochen.

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§ 14

Der Vorstand

(1)
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse ihrer  Organe. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder festgelegt werden.
(2)
Der Vorstand besteht aus:

1. dem engeren Vorstand

2. dem erweiterten Vorstand
(3) Dem engeren Vorstand (gesetzlicher Vorstand im Sinne von § 26 BGB) gehören an:

1. der Vorsitzende,

2. der stellvertretende Vorsitzende,

3. der Geschäftsführer,

4. der Schatzmeister,

wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam die Vereinigung nach außen rechtswirksam vertreten. Im Innenverhältnis kann die Vertretung eingeschränkt werden, damit es zu keiner Pattsituation kommt.
(4) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

1. der engere Vorstand

2. Kraft Amtes der Leiter des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt

3. sechs Beisitzer.
(5) Die Beisitzer übernehmen innerhalb des erweiterten Vorstands feste Arbeitsbereiche. Die Zuordnung erfolgt durch den erweiterten Vorstand. Dabei sind die Funktionen Schriftführer und Schriftleiter der Vereinsnachrichten und, soweit erforderlich, Vertreter für weitere Funktionen zu benennen.
(6)
Grundsätze
  1. Der Leiter des Staatsarchivs kann sich durch einen seiner Mitarbeiter vertreten lassen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur danach folgenden Mitgliederversammlung im Amt.
  3. Berufsgenealogen sind nicht wählbar.
  4. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes während der Wahlperiode überträgt der Vorstand die Aufgaben des Ausscheidenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung einem geeigneten Mitglied.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Die ordnungsgemäße Einladung und die Beschlussfähigkeit müssen dokumentiert, die Niederschrift der letzten Sitzung genehmigt werden.
  7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 

Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Leiter der Sitzung und einem Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle sicher aufzubewahren ist. Alle Sitzungsteilnehmer erhalten eine Ausfertigung.


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§ 15

Ausschüsse


Ausschüsse können bei Bedarf vom Vorstand berufen werden. Dort werden Grundsätze und Richtlinien, die als Grundlage und Entscheidungshilfen für die Vereinsorgane dienlich sind, erarbeitet


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§ 16

Rechnungsprüfer

(1)
Die Rechnungsprüfer haben die Einhaltung des Haushaltsplanes, die Ordnungsmäßigkeit der Belege, der Buch- und Kassenführung sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie bestätigen die Prüfung durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis der Prüfung, insbesondere über die Wirtschaftlichkeit und Zweckdienlichkeit der Ausgaben und Einnahmen, legen sie der Mitgliederversammlung einen Bericht vor. Sie werden von sich aus tätig.
(2)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Prüfer und einen Stellvertreter von denen jeweils zwei die Prüfungen vorzunehmen haben. Es soll sich um Personen handeln, die sich im kaufmännischen Rechnungswesen auskennen.


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§ 17

Vereinsordnungen


Zur Zeit bestehen eine allgemeine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Nutzungsordnung. Der Vorstand hat sich eine eigene Geschäftsordnung gegeben. Weitere Ordnungen, z.B. eine Ehrungsordnung, können bei Bedarf beschlossen werden.


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§ 18

Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können nur von von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die zu ändernden Bestimmungen müssen in der Einladung benannt werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.


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§ 19

Auflösung der Vereinigung

(1)
Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Ein Antrag auf Auflösung der Vereinigung muss ausdrücklich in der Einladung erwähnt werden. Er kann nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
(2)
Die Mitgliederversammlung wählt die Liquidatoren, die anschließend die notwendigen Formalitäten zur Auflösung abwickeln.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gehen das Archiv und die Bücherei als „Stiftung der Hessischen familiengeschichtlichen Vereinigung“ in den Besitz des Hessischen Staatsarchivs in Darmstadt über. Das sonstige Vermögen der Vereinigung darf nur zu steuerbegünstigten, wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiete der Familienforschung und Wappenkunde verwendet werden. Entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen von den Liquidatoren erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.


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Letzte Änderung: 12.09.2011 (epw)
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