[
Deutsche Genealogie Homepage]
[Neuigkeiten]
[Allgemeine Hilfe]
[Regionale Forschung]
[German Genealogy Home]
[What's New]
[General Help]
[Regional Research]
Dienstanweisung des Bundesinnenministeriums für Standesbeamte
und ihre Aufsichtsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31.Januar 1995 (Auszug)
(Bundesanzeiger Nr. 33 a vom 16.Februar 1995)
Elfter Abschnitt §§ 85-86
Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsbücher
§ 85 Beweiskraft der Personenstandsbücher und der Personenstandsurkunden
- (1)
- Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer
Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber
gemachten näheren Angaben.
- Randvermerke und Vermerke im Familienbuch sind Teil des Gesamteintrags
und nehmen an der Beweiskraft teil.
- Vermerke über die Staatsangehörigkeit oder über
eine Änderung der Staatsangehörigkeit haben diese
Beweiskraft nicht.
- (2)
- Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist
zulässig.
- Der Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familienbuch
kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Heirats-,
Geburten oder Sterbebuch geführt werden.
- (3)
- Die Vorschriften über die Beweiskraft der Personenstandsbücher
gelten auch
- für die vom 1. Januar 1876 an geführten Standesregister,
- für die im Lande Baden-Württemberg geführten
Familienregister,
- für die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegten
Personenstandsbücher sowie für etwaige zu den
Einträgen oder Registern eingetragene Vermerke.
- Der seit dem 1. Juli 1938 geführte zweite Teil des Familienbuches
(alter Art) besitzt diese Beweiskraft nicht.
- (4)
Die Personenstandsurkunden haben dieselbe Beweiskraft wie die Personenstandsbücher.
§ 86 Benutzung der Personenstandsbücher
- (1)
Einsicht in die Personenstandsbücher und in die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister, Durchsicht dieser Bücher (Register), die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ihnen können nur verlangen
- Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn sie den Zweck
angeben (zu den Behörden im Sinne dieser Vorschrift gehören
auch Universitätsinstitute, kirchliche Amtsstellen, Organe von
Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, und ausländische diplomatische oder konsularische
Vertretungen); eine ausländische diplomatische oder konsularische
Vertretung kann jedoch nur Personenstandsurkunden für
Angehörige des von ihr vertretenen Staates erhalten,
- Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten,
Vorfahren und Abkömmlinge,
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Ein rechtliches Interesse hat nur derjenige, dessen Rechtsbereich davon
berührt wird, daß eine Person einen bestimmten Personenstand
oder Namen hat oder nicht hat oder daß ein sonstiger in das
Personenstandsbuch einzutragender Umstand vorliegt oder nicht
vorliegt.
- (2)
- Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden ( Absatz 1 Nr.1),
den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes
und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den
Geburtseintrag des Kindes und in den dieses Kind betreffenden Eintrag
im Familienbuch der Annehmenden gestattet sowie Auskunft oder eine
Personenstandsurkunde aus diesen Einträgen erteilt werden;
gleiches gilt für den Heiratseintrag und das Familienbuch eines
angenommenen Kindes, wenn daraus die Annahme als Kind oder deren
Aufhebung ersichtlich ist.
- Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tode des Kindes; § 1758 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.
- Ist zum Geburtseintrag eines nichtehelichen oder für ehelich
erklärten Kindes ein Sperrvermerk eingetragen, so gilt § 68 Abs.4.
- (2a)
- Sind bei einem Transsexuellen durch gerichtliche Entscheidung die
Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, daß er
als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur
Behörden (Absatz 1 Nr.1) und ihm selbst Einsicht in den
Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem
Geburtenbuch erteilt werden.
- Ist der Transsexuelle in einem Familienbuch eingetragen, so gilt
für den ihn betreffenden Eintrag Satz 1 entsprechend; Satz 1 gilt
auch für einen Heiratseintrag, in dem ein Zusatz nach § 189a Abs. 2
eingetragen ist.
- Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Transsexuellen;
§ 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654)
bleiben unberührt.
- Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn vor dem 1. Januar 1981 auf
Grund des § 47 des Personenstandsgesetzes wirksam angeordnet worden ist,
daß die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag einer Person zu
ändern ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist.
- (3)
- Aus dem vom Standesbeamten des Standesamts 1 in PStG § 61b Berlin
geführten Buch für Todeserklärungen dürfen nur
beglaubigte Abschriften ausgestellt werden.
- Bei der Anforderung einer beglaubigten Abschrift aus dem Buch für
Todeserklärungen braucht ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft
gemacht zu werden.
- (3a)
- Aus der Sammlung der vom Standesbeamten des Standesamts 1 in Berlin
nach Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr.2 Buchstabe d
bb ddd des Einigungsvertrages übernommenen Beschlüsse
über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit
dürfen nur Auszüge oder beglaubigte Abschriften erteilt
werden.
- Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- (4)
- Aus dem Namenverzeichnis dürfen Auskünfte über die
rechtliche Zugehörigkeit einzelner Personen zu
einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
nur den Kirchen, Religionsgesellschaften oder
Weltanschauungsgemeinschaften erteilt werden, denen diese Personen
angehören.
- Einsicht in diese Listen und ihre Durchsicht sind nicht gestattet.
- (5)
Für die Einsichtnahme in die Sammelakten sowie für die
Erteilung von Auskünften und Abschriften aus ihnen gilt § 48.
- (6)
- Die Absätze 1 bis 2a sowie 4 und 5 gelten auch für die
Benutzung der Personenstandsbücher, die vor dem 3. Oktober 1990
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt
worden sind.
- Entgegenstehende Vermerke zu den Personenstandseinträgen sind
gegenstandslos.
§ 87 Gemeinsame Vorschriften für Personenstandsurkunden
- (1)
- Aus den Personenstandsbüchern (-registern) werden folgende
Personenstandsurkunden ausgestellt:
- Beglaubigte Abschriften (§ 88),
- Geburtsscheine (§ 89),
- Heirats-, Geburts-, Abstammungs- und Sterbeurkunden (§§ 91 bis 93),
- Auszüge aus dem Familienbuch (§ 94).
- Kann dem Begehren eines Antragstellers sowohl durch Erteilung einer
beglaubigten Abschrift als auch durch Ausstellung einer anderen
Personenstandsurkunde entsprochen werden, so darf eine beglaubigte
Abschrift nur erteilt werden, wenn der Eintrag keinen Randvermerk
enthält.
- (1a)
- In Personenstandsurkunden aus Personenstandseinträgen, die vor
dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 PStV § 62 Abs. 4 Satz 2 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden sind, dürfen
nur die sich aus dem Personenstandseintrag ergebenden Angaben aufgenommen
werden.
- Für die Wiedergabe von Umlauten und des Buchstabens ,,ß"
in diesen Einträgen gilt § 49 Abs. la.
- (2)
- Für die Personenstandsurkunden ist Bücherschreibpapier
54 c- 110 DIN 19307 zu verwenden.
- Bei Urkunden, die im Durchschreibeverfahren hergestellt werden,
kann das leichtere Papier S4 a - 80 DIN 19307 verwendet werden.
- Werden Personenstandsurkunden durch Ablichtung hergestellt, so ist
Papier zu verwenden, das in seinen Eigenschaften mindestens den
Anforderungen des Satzes 2 entspricht.
- (3)
- Eine Personenstandsurkunde darf nur der Standesbeamte ausstellen,
der das betreffende Personenstandsbuch führt.
- Die Verwaltungsbehörde, bei der die Zweitbücher aufbewahrt
werden, ist zur Ausstellung von Personenstandsurkunden nicht befugt.
- (4)
Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin stellt
Personenstandsurkunden aus
- aus den von ihm verwahrten Personenstandsbüchern und
Standesregistern,
- aus der von ihm geführten Sammlung von Personenstandsurkunden,
- aus den auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und
die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen
im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen
Bundes S.599), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1 S.645)1), angelegten Personenstandsregistern
(Konsularregistern).
- (5)
- Für die Ausstellung der Urkunden gelten § 49 (Sprache und Schrift),
§ 61 (Zeit- und Zahlenangaben), § 63 (akademische Grade) und § 66
(Abkürzungen).
- Für die Eintragung von Ortsbezeichnungen, die geändert wurden,
gilt § 60 Abs. 3 Nr.2.
- Für das Ausfüllen von Zwischenräumen und das Einfügen
von Zwischenzeilen gilt § 50.
- Bei beglaubigten Abschriften und Auszügen aus dem Familienbuch sind
freie Felder in den Spalten 7 bis 10 durchzustreichen oder an ihrem
Beginn mit dem Schlußzeichen -/- zu versehen.
- Dies gilt auch für die Spalten 4 und 5, wenn die Eltern der
Ehegatten in einen Auszug aus einem Familienbuch nicht aufgenommen werden.
- Bei nicht ganz ausgefüllten Feldern ist entsprechend zu
verfahren.
- Sind die beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch durch Ablichtung
hergestellt, so kann auf das Auslinieren oder Einsetzen des
Schlußzeichens verzichtet werden.
- Hinweise und Vermerke am unteren Rande des Eintrags im Personenstandsbuch
sind in die Urkunde nicht aufzunehmen.
- (6)
Für die Ausstellung von mehrsprachigen Personenstandsurkunden gilt § 120.
- (7)
- Die Personenstandsurkunden sind vom Standesbeamten zu unterschreiben
und zu siegeln.
- Ein Namenstempel ersetzt die Unterschrift nicht.
- Der Name des Standesbeamten kann in Maschinen- oder Blockschrift
oder durch Stempel wiederholt werden.
[Zum Anfang der Seite]
Stand: 02-Apr-96 (fz)
Kommentare bitte per email an Franz Ziegler:
100336.1243@compuserv.com