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Dienstanweisung des Bundesinnenministeriums für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Januar 1995 (Auszug)
(Bundesanzeiger Nr. 33 a vom 16.Februar 1995)
Elfter Abschnitt §§ 85-86


Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsbücher


§ 85 Beweiskraft der Personenstandsbücher und der Personenstandsurkunden


§ 86 Benutzung der Personenstandsbücher


§ 87 Gemeinsame Vorschriften für Personenstandsurkunden


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Stand: 02-Apr-96 (fz)
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